einen geheimen Bevollmächtigten nach Berlin senden dürfe. Die
preußischen Bäte mit Maaßen an der Lpitze, sprachen sich gegen
eine Verbindung mit Hessen aus. Durch die erwähnten Enklaven-
verträge war inan soeben iin Begriff, die Zollgrenze von 1073
auf 992 Meilen zurückzuschrauben, der Zutritt Hessens würde sie
wieder auf 1108 Meilen erhöht haben, und dabei handelte es sich
um die Gewinnung eines Gebietes von nur 152 «Huadratmeilen,
dessen Bevölkerung einen weit geringeren Konsum von Kolonial-
waren aufwies als die preußische: die Zolleinnahme Hessens
betrug jährlich auf den Kopf 2 Vs Sgr., in Preußen 24 Sgr.
Trotzdem von einem Geschäft keine Rede sein konnte, überwog
doch das politische Moment, und Motz und Maaßen, die anfangs
dagegen gewesen waren, ließen sich schließlich aus diesem Gesichtspunkte
für die Aufnahme Hessens bestimmen. Freilich hielt sich dieses zwei
Türen offen, denn falls sich Kurheffen für den württembergisch-
bayrischen Verein gewinnen ließ, so war es auch für das Groß-
hcrzogtum rätlicher, sich diesem anzuschließen. Jedoch des Kur
fürsten Louveränitätsdünkel gestattete ihm ebensowenig oder vielmehr
noch weniger, sich Bayern unterzuordnen als Preußen, wobei er
zum Glück übersah, daß er über kurz oder lang in eine völlig
isolierte Lage geraten würde. Nunmehr erschien am 6. Januar
1828 der schon genannte hessische Geh.-Rat von Hofmann in
Berlin, um iin tiefsten Geheimnis, damit man ja nichts davon
in Wien und München vorzeitig erfahre, über den Anschluß
des Großherzogtums zu verhandeln. Der Vertrag kam am
14. Februar l 828 zustande und wurde das Fundament des späteren
großen Zollvereins, da sich die späteren Verträge im wesentlichen
nach diesem richteten. Darmstadt behielt seine eigene Zollverwaltung,
die cs allerdings ganz nach preußischem Muster einrichten mußte,
auch stand Preußen die Ernennung des einen der beiden Räte
und seines Ersatzmannes zu. Auch mußten die Etats über die
Zollverwaltungsausgaben nach preußischem Latze reguliert und der
preußischen Regierung zur Revision mitgeteilt werden. Dagegen
erhielt die großherzogliche Regierung, um auch ihrerseits bei der
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