Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

1.  Richtsätze  oder  Unterstützungsmaßstäbe  sind  zur  Bemessung
der  Fürsorgeleistungen  erforderlich,  sie  sind  einheitlich  für  alle  Gruppen ­
  von  Hilfsbedürftigen  aufzustellen.
2.  Um  Vergleiche  über  die  tatsächliche  Höhe  der  Leistungen  anstellen ­
  zu  können,  sind  die  in  den  Richtsätzen  enthaltenen  Leistungen
einheitlich  festzulegen.
3.  Die  Richtsätze  sollen  umfassen  die  Aufwendungen  für  Nahrung,
für  Instandhaltung  der  Bekleidung,  für  Beleuchtungs-  und  Reinigungsmittel ­
  und  für  sonstige  kleinere  Bedürfnisse.
4.  Außerhalb  der  Richtsätze  können  als  Reben-  und  Sonderleistungen
  nach  besonderer  Prüfung  gewährt  werden:  Beihilfen  zur
Neuanschaffung  von  Kleidung,  Wäsche  und  Schuhzeug,  Mietbeihilfen,
Krankenhilfe,  Kuren  und  Pflege,  Beihilfen  zur  Ausbildung,  Erwerbs-  V  e
befähigung  und  zur  Winterversorgung.  Diese  Beihilfen  können  in  Unterha
bar  oder  in  Sachleistungen  gewährt  werden.  entfernt
5.  Der  Berechnung  des  Nahrungsmittelaufwandes  sind  einheit-  unter
lich  bestimmte  Mengen  Lebensmittel  zugrunde  zu  legen  und  deren  Schwiec
Kosten  nach  dem  örtlichen  Preisstand  zu  ermitteln,  dasselbe  gilt  für  K  i
die  übrigen  im  Richtsatz  enthaltenen  Leistungen.  föchte
6.  Die  Richtsätze  sind  mindestens  vierteljährlich  der  Preisbe-  Vater  t
wegung  anzupassen.  sein  wü
7.  Die  in  den  Richtsätzen  enthaltenen  Leistungen  und  die  nach  bei  der
Ziffer  4  zu  gewährenden  Neben-  und  Sonderleistungen  bilden  gründ-  Eheschli
sätzlich  das  dem  einzelnen  Fürsorgebedürftigen  zugebilligte  soziale  gleichw,
Existenzminimum;  daraus  geht  hervor,  daß  eigenes  Einkommen  auf  Kind.  (
die  Fürsorgeleistungen  anzurechnen  ist.  Der  „Würdigkeit"  im  sozialen  ligen  B
Sinne  ist  durch  ein  verschieden  hoch  zu  bemessendes  Niveau  der  Do
Lebenshaltung  Rechnung  zu  tragen.  Pflegezulagen  usw.  (§§  16  und  3 U  den
18  der  Reichsgrundsätze)  bleiben  außer  Ansatz,  desgleichen  Zuwen-  Kindes
düngen  nach  Z  8  R.  G.  S.  Vater  i
8.  Die  Fürsorgeorgane  haben  die  Unterstützungen  nach  diesen  heiratet
Richtlinien  für  jeden  einzelnen  Unterstützungsfall  zu  bemessen.  In  wird.  ;
besonderen  Fällen  sind  Überschreitungen  der  Richtsätze  bis  zu  10  Pro-  sowie  d
zent  unter  schriftlicher  Begründung  zulässig.  Sind  höhere  Überschrei-  wandt,
tungen  erforderlich,  entscheidet  der  zuständige  Dezernent.  Dauerfälle  ^wd  je
dieser  Art  sind  dem  Wohlfahrts-(Fürsorge-)Ausschuß  vorzulegen.  Stellun
9.  Es  wird  empfohlen,  bei  Ersatzleistungen  zwischen  B.  F.  V.  D
untereinander  und  zwischen  B.  F.  V.  und  L.  F.  V.  die  im  Rahmen  schaftlic
dieser  Richtlinien  gewährten  Fürsorgeleistungen  gegenseitig  anzu-  dessen  5
erkennen,  damit  auch  die  Rechtsprechung  sich  allmählich  auf  diese  Ge-  der  ant
dankengänge  einstellt.  :  neljmer
D
eheliche
            
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