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arer odereigenem Vermögen und durch eigenen (standesgemäßen) Erwerb zu
beschaffen vermag. Dieser Unterhaltsanspruch geht somit über den
iej . Rahmen der öffentlichen Fürsorge hinaus, nach welcher nur der not-
e ,' wendige Lebensbedarf in Betracht kommt.
utter und ^twas besonderes gilt nach dem BGB. für ein minderjähriges un- 160211
h verheiratetes Kind insofern, als es von seinen Eltern, auchwenn esVer-
jermanotJ „ gen die Gewährung des Unterhaltes insoweit verlangen kann,
^ ” eö h er al5 die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum
m Mm0e - Unterl)a it nicht ausreichen, während für die Frage der öffentlich-
HYf 1 ^'^rechtlichen chilfsbedürftigkeit des Kindes auch der Stamm des Kindes-
1 1 ] "^Vermögens zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, daß es sich um Ber-
,. h ,. mögen handelt, welches zur Abhilfe des Notstandes bereite Mittel dar-
sttixoe Dt5| 6 . etet Ebenso tritt die öffentliche Fürsorge nur ein, wenn der not-
ung oer-dürftige Unterhalt durch eigene Arbeit überhaupt nicht erworben
stmo 3ur roeri)en f annf ohne Rücksicht auf die Standesgemäßheit der erwer-
^r°er,enden Tätigkeit.
Solanae Auf Seiten des Unterhalts pflichtigen Verwandten ist in der «««. leim
ie Unter Regel Voraussetzung für die Unterhaltspflicht, daß dieser bei Be-
düritiaen rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Ge-
akeit des fährdung seines standesgemäßen Unterhaltes dem Bedürftigen den
ers Ja Unterhalt zu gewähren. Der in Anspruch genommene Unterhalts-
Lebens-pf^chtige muß seine Leistungsunfähigkeit beweisen. Bei Bemessung
nckniauna ber Leistungsfähigkeit ist nicht nur das Vermögen, sondern auch die
fäbrduna Erwerbskraft des in Anspruch Genommenen zu berücksichtigen. Hier-
I ' M bei kommt es nicht allein darauf an, was er tatsächlich erwirbt, son-
' dern was er in einer seiner Lebensstellung ungefähr entsprechenden
er (x Erwerbstätigkeit erwerben kann. Der Verpflichtete kann die Ge-
• r, n Währung des Unterhaltes nur verweigern, wenn sein eigener standes-
üait und gemäßer Unterhalt gefährdet würde. Er braucht weder seine Er-
Giü ein werbstätigkeit über die durch Rücksicht auf Erhaltung seiner Erwerbs-
der Ebe sühigkeit gebotenen Grenzen auszudehnen, noch sein Kapitalver-
dem mögen anzugreifen, sofern es ihm unentbehrlich ist, um sich beim gort=
fall der eigenen Erwerbsfähigkeit in der Zukunft einen standes
gemäßen Unterhalt zu sichern. Außerdem sind auch die sonstigen
Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, die er,
indes die wie ausgeführt, selbst darzulegen und zu beweisen hat. Es ist also zu
iterhalts- prüfen, ob und wieweit die sonstigen Verpflichtungen nach ihrer
rhaltsbe- Fälligkeit und ihrer Natur (erzwingbare Verpflichtungen im Gegen-
t e n. Da satz zu moralischen Verpflichtungen usw.) die Leistungsfähigkeit des
Lebens- Verpflichteten zurzeit in dem Maße beeinträchtigen, daß nach ihrer
lt), so ist Deckung ihm nicht soviel übrig bleibt, um ohne Gefährdung des
xd soweit eigenen standesgemäßen Unterhaltes noch etwas für den Unter-
icht aus haltsberechtigten hergeben zu können.