Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Die Gewährung erfolgt wiederum durch Entrichtung einer Geldrente, 
welche für drei Monate vorauszuzahlen ist. 
Für die Vergangenheit kann regelmäßig ein Unterhalts- 
sffi®. mi anfpruch nicht erhoben werden. Eine Ausnahme macht lediglich die 
Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes diesem gegen 
über. Im allgemeinen kann der Berechtigte Nachzahlung der Geld- 
BGB. leis rente oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an 
fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder der 
Unterhaltsanspruch gegen ihn rechtshängig geworden ist. 
BBB. len Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet 
werden. Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter 
Bedürftigkeit des Berechtigten nur für einen begrenzten Zeitraum 
(drei Monate) befreit. 
BBB. 16154 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten 
iS8i ober des Verpflichteten (soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadens 
ersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf noch im 
voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des 
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig find). Unter geschiedenen 
Ehegatten endet die Unterhaltspflicht mit dem Tode oder der Wieder- 
BBB. 1582 Verheiratung des Berechtigten. Stirbt der verpflichtete Ehegatte 
oder heiratet dieser wieder, dann geht die Unterhaltspflicht auf den 
Erben über, bzw. der verpflichtete Ehegatte bleibt mit seinem Ver 
mögen weiter verpflichtet, im Falle der Gütergemeinschaft sogar mit 
dem Gesamtgut. 
Ist ein zunächst Verpflichteter gestorben, so tritt selbstverständlich 
die Unterhaltspflicht des danach Verpflichteten ein. 
Der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes erlischt nicht mit 
dem Tode des Vaters, richtet sich vielmehr auch gegen den Erben, 
BBB. m2 welcher jedoch das Kind mit einem dem Pflichtteil eines ehelichen 
Kindes entsprechenden Betrage abfinden kann. 
BBB. leisii Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die 
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung von den 
Erben nicht zu erlangen ist. 
7. Neihentolae der llnterhaltspflichtiqen. 
BGB. lene Kommen für die Unterhaltspflicht nur Verwandte in Be 
tracht, die sämtlich leistungsfähig find, so sind die Abkömmlinge vor 
den Verwandten in aufsteigender Linie unterhaltspflichtig. Die 
Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetz 
lichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile. 
Der durch einen zwischenstehenden Abkömmling mit dem Unter 
haltsberechtigten verwandte Abkömmling wird erst, wenn und soweit 
die Unterhaltspflicht des ersteren fortfällt, unterhaltspflichtig. 
Solange auch nur ein leistungsfähiger Abkömmling vorhanden 
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