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Die Gewährung erfolgt wiederum durch Entrichtung einer Geldrente,
welche für drei Monate vorauszuzahlen ist.
Für die Vergangenheit kann regelmäßig ein Unterhalts-
sffi®. mi anfpruch nicht erhoben werden. Eine Ausnahme macht lediglich die
Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes diesem gegen
über. Im allgemeinen kann der Berechtigte Nachzahlung der Geld-
BGB. leis rente oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an
fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder der
Unterhaltsanspruch gegen ihn rechtshängig geworden ist.
BBB. len Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet
werden. Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter
Bedürftigkeit des Berechtigten nur für einen begrenzten Zeitraum
(drei Monate) befreit.
BBB. 16154 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten
iS8i ober des Verpflichteten (soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadens
ersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf noch im
voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig find). Unter geschiedenen
Ehegatten endet die Unterhaltspflicht mit dem Tode oder der Wieder-
BBB. 1582 Verheiratung des Berechtigten. Stirbt der verpflichtete Ehegatte
oder heiratet dieser wieder, dann geht die Unterhaltspflicht auf den
Erben über, bzw. der verpflichtete Ehegatte bleibt mit seinem Ver
mögen weiter verpflichtet, im Falle der Gütergemeinschaft sogar mit
dem Gesamtgut.
Ist ein zunächst Verpflichteter gestorben, so tritt selbstverständlich
die Unterhaltspflicht des danach Verpflichteten ein.
Der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes erlischt nicht mit
dem Tode des Vaters, richtet sich vielmehr auch gegen den Erben,
BBB. m2 welcher jedoch das Kind mit einem dem Pflichtteil eines ehelichen
Kindes entsprechenden Betrage abfinden kann.
BBB. leisii Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung von den
Erben nicht zu erlangen ist.
7. Neihentolae der llnterhaltspflichtiqen.
BGB. lene Kommen für die Unterhaltspflicht nur Verwandte in Be
tracht, die sämtlich leistungsfähig find, so sind die Abkömmlinge vor
den Verwandten in aufsteigender Linie unterhaltspflichtig. Die
Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetz
lichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile.
Der durch einen zwischenstehenden Abkömmling mit dem Unter
haltsberechtigten verwandte Abkömmling wird erst, wenn und soweit
die Unterhaltspflicht des ersteren fortfällt, unterhaltspflichtig.
Solange auch nur ein leistungsfähiger Abkömmling vorhanden
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