Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Die  Gewährung  erfolgt  wiederum  durch  Entrichtung  einer  Geldrente,
welche  für  drei  Monate  vorauszuzahlen  ist.
Für  die  Vergangenheit  kann  regelmäßig  ein  Unterhaltssffi®.
  mi  anfpruch  nicht  erhoben  werden.  Eine  Ausnahme  macht  lediglich  die
Unterhaltspflicht  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes  diesem  gegenüber. ­
  Im  allgemeinen  kann  der  Berechtigte  Nachzahlung  der  Geld-BGB.
  leis  rente  oder  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  nur  von  der  Zeit  an
fordern,  zu  welcher  der  Verpflichtete  in  Verzug  gekommen  ist  oder  der
Unterhaltsanspruch  gegen  ihn  rechtshängig  geworden  ist.
BBB.  len  Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt  nicht  verzichtet
werden.  Durch  eine  Vorausleistung  wird  der  Verpflichtete  bei  erneuter
Bedürftigkeit  des  Berechtigten  nur  für  einen  begrenzten  Zeitraum
(drei  Monate)  befreit.
BBB.  16154  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Berechtigten
iS8i  ober  des  Verpflichteten  (soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz ­
  wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit  oder  auf  noch  im
voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des
Berechtigten  oder  des  Verpflichteten  fällig  find).  Unter  geschiedenen
Ehegatten  endet  die  Unterhaltspflicht  mit  dem  Tode  oder  der  Wieder-BBB.
  1582  Verheiratung  des  Berechtigten.  Stirbt  der  verpflichtete  Ehegatte
oder  heiratet  dieser  wieder,  dann  geht  die  Unterhaltspflicht  auf  den
Erben  über,  bzw.  der  verpflichtete  Ehegatte  bleibt  mit  seinem  Vermögen ­
  weiter  verpflichtet,  im  Falle  der  Gütergemeinschaft  sogar  mit
dem  Gesamtgut.
Ist  ein  zunächst  Verpflichteter  gestorben,  so  tritt  selbstverständlich
die  Unterhaltspflicht  des  danach  Verpflichteten  ein.
Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen  Kindes  erlischt  nicht  mit
dem  Tode  des  Vaters,  richtet  sich  vielmehr  auch  gegen  den  Erben,
BBB.  m2  welcher  jedoch  das  Kind  mit  einem  dem  Pflichtteil  eines  ehelichen
Kindes  entsprechenden  Betrage  abfinden  kann.
BBB.  leisii  Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die
Kosten  der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung  von  den
Erben  nicht  zu  erlangen  ist.
7.  Neihentolae  der  llnterhaltspflichtiqen.
BGB.  lene  Kommen  für  die  Unterhaltspflicht  nur  Verwandte  in  Betracht, ­
  die  sämtlich  leistungsfähig  find,  so  sind  die  Abkömmlinge  vor
den  Verwandten  in  aufsteigender  Linie  unterhaltspflichtig.  Die
Unterhaltspflicht  der  Abkömmlinge  bestimmt  sich  nach  der  gesetzlichen ­
  Erbfolgeordnung  und  dem  Verhältnis  der  Erbteile.
Der  durch  einen  zwischenstehenden  Abkömmling  mit  dem  Unterhaltsberechtigten ­
  verwandte  Abkömmling  wird  erst,  wenn  und  soweit
die  Unterhaltspflicht  des  ersteren  fortfällt,  unterhaltspflichtig.
Solange  auch  nur  ein  leistungsfähiger  Abkömmling  vorhanden

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