Maßnahmen gegen Arbeitsscheue und säumige Ünterhalts-
pflichtige nach der Michsfürsorge-Verordnung CR F. D.)
und dem I^eichsstrafgesetzbuch C'R. 6t. G. B.).
Don ©tabtraf Dr. 3oDi), Hamm.
Die Verpflichtung der Allgemeinheit zur Unterftüßung eines
Hilfsdedürftigen gehört zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgeauf
gaben, wie sie im § 1 der R. F. 23. im einzelnen normiert sind. Die
Unterstützungspflicht liegt dem Fürsorgeverbande ob. Voraussetzung,
Maß und Art der Fürsorge sind im Rahmen der reichsrechtlichen Vor
schriften den Ländern überlassen (§ 6 R. F. V.). Gleichwohl sind be
sonders wichtige Bestimmungen grundsätzlicher Art in der R. F. V.
selbst niedergelegt. Dahin gehört vor allem der Grundsatz der Arbeits-
mtd Unterhaltspflicht des Hilfsbedürftigen nach § 19 ff. der R. F. V.
Die Arbeitspflicht fund ebenso die Unterhaltspflicht) ist eine öffentlich-
rechtliche Verpflichtung des Hilfsbedürftigen gegenüber der Zlllge-
meinheit, die durch den Fürsorgeverband vertreten wird. Der Für
sorgeverband kann beanspruchen, daß der Hilfsbedürftige feine Ar
beitskraft nutzbar macht und deren Ertrag zum Unterhalt der eigenen
Person und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen so verwendet,
daß der Fürsorgeverband möglichst von 2lnsprüchen verschont bleibt.
Ebenso § 7 der Reichsgrundsätze: „Jeder Hilfsbedürftige, auch der
nicht voll erwerbsfähige, hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des
notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen einzusetzen." Voraussetzung für die Entstehung des
öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Arbeits- und Unterhaltspflicht ist
die Tatsache der Hilfsbedürftigkeit, die gleichzeitig die Fürsorgepflicht
der Allgemeinheit sdes Fürsorgeverbandes) auslöst. Arbeits- und
Unterhaltspflicht stehen demnach mit der Unterstützungspflicht des
Ftirforgeverbandes in engster Beziehung.
Beide Verpflichtungen, die öffentlich-rechtliche Arbeitspflicht des
Bedürftigen sowie die Unterstützungspflicht des Fürsorgeverbandes
können ineinander übergehen. Das ist der Fall bei der sogenannten
Arbeitsfürsorge. Diese bildet eine besondere Art der öffentlich-recht
lichen Unterstützung. Sie soll dem Hilfsbedürftigen die Möglichkeit
geben, seine wenn auch beschränkte Arbeitskraft voll auszunutzen und
so wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu verdienen. Das
kann g
tungen
dergl. t
Stelle
von de
In bell
nicht d
Hupper
3i
wenn l
Voraus
Arbeits
Hilfsbe
sorgeve
vorzugi
Di
1. der
2. die
3. der
I.
Unterst
Hilfsbe
öffentli
feine A
stützuni
verletzn
abgeleh
Angehe
häufig
sprechet
die Ar
eigenes
tritt. $
notmen
11
bieten
Trinket
mit § 1
Bestim
reichen.
Bessere
der Ar
tänglid