Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Maßnahmen gegen Arbeitsscheue und säumige Ünterhalts- 
pflichtige nach der Michsfürsorge-Verordnung CR F. D.) 
und dem I^eichsstrafgesetzbuch C'R. 6t. G. B.). 
Don ©tabtraf Dr. 3oDi), Hamm. 
Die Verpflichtung der Allgemeinheit zur Unterftüßung eines 
Hilfsdedürftigen gehört zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgeauf 
gaben, wie sie im § 1 der R. F. 23. im einzelnen normiert sind. Die 
Unterstützungspflicht liegt dem Fürsorgeverbande ob. Voraussetzung, 
Maß und Art der Fürsorge sind im Rahmen der reichsrechtlichen Vor 
schriften den Ländern überlassen (§ 6 R. F. V.). Gleichwohl sind be 
sonders wichtige Bestimmungen grundsätzlicher Art in der R. F. V. 
selbst niedergelegt. Dahin gehört vor allem der Grundsatz der Arbeits- 
mtd Unterhaltspflicht des Hilfsbedürftigen nach § 19 ff. der R. F. V. 
Die Arbeitspflicht fund ebenso die Unterhaltspflicht) ist eine öffentlich- 
rechtliche Verpflichtung des Hilfsbedürftigen gegenüber der Zlllge- 
meinheit, die durch den Fürsorgeverband vertreten wird. Der Für 
sorgeverband kann beanspruchen, daß der Hilfsbedürftige feine Ar 
beitskraft nutzbar macht und deren Ertrag zum Unterhalt der eigenen 
Person und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen so verwendet, 
daß der Fürsorgeverband möglichst von 2lnsprüchen verschont bleibt. 
Ebenso § 7 der Reichsgrundsätze: „Jeder Hilfsbedürftige, auch der 
nicht voll erwerbsfähige, hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des 
notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine unterhaltsberechtigten 
Angehörigen einzusetzen." Voraussetzung für die Entstehung des 
öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Arbeits- und Unterhaltspflicht ist 
die Tatsache der Hilfsbedürftigkeit, die gleichzeitig die Fürsorgepflicht 
der Allgemeinheit sdes Fürsorgeverbandes) auslöst. Arbeits- und 
Unterhaltspflicht stehen demnach mit der Unterstützungspflicht des 
Ftirforgeverbandes in engster Beziehung. 
Beide Verpflichtungen, die öffentlich-rechtliche Arbeitspflicht des 
Bedürftigen sowie die Unterstützungspflicht des Fürsorgeverbandes 
können ineinander übergehen. Das ist der Fall bei der sogenannten 
Arbeitsfürsorge. Diese bildet eine besondere Art der öffentlich-recht 
lichen Unterstützung. Sie soll dem Hilfsbedürftigen die Möglichkeit 
geben, seine wenn auch beschränkte Arbeitskraft voll auszunutzen und 
so wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu verdienen. Das 
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