Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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kann  geschehen  durch  Beschaffung  von  besonderen  Arbeitseinrichtungen ­
  wie  Werkstätten,  Heimarbeit  oder  gemeinnütziger  Arbeit  und
dergl.  mehr.  Die  Zuweisung  von  Arbeit  kann  erfolgen  entweder  an
Stelle  einer  Unterstützung  oder  so,  daß  eine  etwaige  Unterstützung
von  der  Leistung  der  zugewiesenen  Arbeit  abhängig  gemacht  wird.
In  beiden  Fällen  bleibt  die  Arbeitspflicht  eine  freiwillige.  Sie  soll
nicht  den  Charakter  einer  Zwangsarbeit  tragen.  (Ebenso  Wölz-Huppert,
  Kommentar  für  die  Fürsorgepflicht,  2.  Auflage,  1925,  S.  74).
Zu  Zwangsmaßnahmen  berechtigt  die  Arbeitsfürsorge  erst  dann,
wenn  der  Hilfsbedürftige  sich  weigert,  trotz  Vorliegens  bestimmter
Voraussetzungen  (Arbeitsfähigkeit,  sittliches  Verschulden  usw.)  seine
Arbeits-  und  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen.  In  diesem  Falle  wird  der
Hilfsbedürftige  ungehorsam.  Sein  Ungehorsam  berechtigt  den  Fürsorgeverband, ­
  gegen  den  sich  Weigernden  mit  Zwangsmaßnahmen
vorzugehen.
Die  verschiedenen  Arten  von  Zwangsmaßnahmen  find:
1.  der  mittelbare  Zwang,
2.  die  Bestimmung  des  R.  St.  G.  B.,
3.  der  unmittelbare  Zwang  nach  §  20  ff.  der  R.  F.  V.
I.  Der  mittelbare  Zwang  besteht  in  der  Entziehung  etwaiger
Unterstützung.  Diese  Maßnahme  ist  jedoch  nur  da  wirksam,  wo  ein
Hilfsbedürftiger  seine  Arbeitspflicht  verletzt  und  für  seine  Person  der
öffentlichen  Fürsorge  anheimfällt,  nicht  aber  in  dem  Falle,  wo  durch
seine  Arbeitsweigerung  unterhaltsberechtigte  Angehörige  ohne  Unterstützung ­
  bleiben,  erst  recht  nicht  in  dem  Falle,  wo  eine  Arbeitspflichtverletzung ­
  nicht  vorliegt,  sondern  lediglich  die  Leistung  von  Unterhalt
abgelehnt  wird.  In  einem  solchen  Falle  ist  eine  Entziehung  der  an  die
Angehörigen  zu  gewährenden  Unterstützung  unmöglich.  Sie  würde
häufig  sogar  den  Wünschen  des  säumigen  Unterhaltspflichtigen  entsprechen. ­
  Der  mittelbare  Zwang  wird  ferner  auch  da  unwirksam,  wo
die  Arbeitsfähigkeit  des  Hilfsbedürftigen,  wenn  auch  durch  dessen
eigenes  Verschulden,  aufhört  und  Krankheit  oder  gar  Siechtum  eintritt. ­
  In  einem  derartigen  Falle,  wo  z.  B.  Krankenhausbehandlung
notwendig  wird,  muß  die  Fürsorge  wieder  eintreten.
II.  Die  zweite  Möglichkeit,  gegen  den  Ungehorsam  vorzugehen,
bieten  die  Bestimmungen  des  R.  St.  G.  B.,  die  sich  gegen  Spieler,
Trinker  und  Müßiggänger  richten  (§  361  Z.  5  u.  7  in  Verbindung
mit  §  362)  sowie  gegen  säumige  Nährpflichtige  (§  361  Z.  10).  Diese
Bestimmungen  sind  in  ihrer  heutigen  Fassung  leider  völlig  unzureichend ­
  und  erfüllen  keineswegs  ihren  Zweck.  Weder  ist  damit  eine
Besserung  des  einzelnen  überhaupt  noch  auch  eine  Verhinderung
der  Arbeitsscheu  als  solche  zu  erreichen.  Die  Gründe  für  die  Unzulänglichkeit ­
  der  Bestimmungen  sind  folgende:
            
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