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Beschaffung von besonberen Arbeitseinrich-
Heimarbeit ober gemeinnütziger Arbeit unb
sung von Arbeit kann erfolgen entmeber an
ig ober so, baß eine etwaige Unterstützung
^gewiesenen Arbeit abhängig gemacht wirb,
bie Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll
ner Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz-
"i e bie Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74).
I men berechtigt bie Arbeitsfürsorge erst bann,
e sich weigert, trotz Dorliegens bestimmter
sfähigkeit, sittliches Berschulben usw.) seine
_iflicht zu erfüllen. In biesem Falle wirb ber
^ am. Sein Ungehorsam berechtigt ben Für-
i sich Weigernben mit Zwangsmaßnahmen
Irten von Zwangsmaßnahmen finb:
I,
_ R.St. G.B.,
'mg nach § 20 ff. ber R. F. B.
Zwang besteht in ber Entziehung etwaiger
ißnahme ist jeboch nur ba wirksam, wo ein
-beitspflicht verletzt unb für seine Person ber
heimfällt, nicht aber in bem Falle, wo burch
unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter«
'")t nicht in bem Falle, wo eine Arbeitspflicht-
sonbern lebiglich bie Leistung von Unterhalt
■ m solchen Falle ist eine Entziehung ber an bie
enben Unterstützung unmöglich. Sie würbe
: chen bes säumigen Unterhaltspflichtigen ent-
Zwang wirb ferner auch ba unwirksam, wo
r~ Hilfsbebürftigen, wenn auch burch besten
; short unb Krankheit ober gar Siechtum ein«
: fen Falle, wo z. B. Krankenhausbehanblung
: e Fürsorge wieber eintreten.
stichkeit, gegen ben Ungehorsam vorzugehen,
: -n bes R. St. G. B., bie sich gegen Spieler,
--jer richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Berbinbung
: säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese
ihrer heutigen Fassung leiber völlig unzu«
ineswegs ihren Zweck. Weber ist bannt eine
n überhaupt noch auch eine Berhinberung
che zu erreichen. Die Grünbe für bie Unzu-
.tungen finb folgenbet