Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Beschaffung  von  besonberen  Arbeitseinrich-Heimarbeit
  ober  gemeinnütziger  Arbeit  unb
sung  von  Arbeit  kann  erfolgen  entmeber  an
ig  ober  so,  baß  eine  etwaige  Unterstützung
^gewiesenen  Arbeit  abhängig  gemacht  wirb,
bie  Arbeitspflicht  eine  freiwillige.  Sie  soll
ner  Zwangsarbeit  tragen.  (Ebenso  Wölz-"i
  e  bie  Fürsorgepflicht,  2.  Auflage,  1925,  S.  74).
I  men  berechtigt  bie  Arbeitsfürsorge  erst  bann,
e  sich  weigert,  trotz  Dorliegens  bestimmter
sfähigkeit,  sittliches  Berschulben  usw.)  seine
_iflicht  zu  erfüllen.  In  biesem  Falle  wirb  ber
^  am.  Sein  Ungehorsam  berechtigt  ben  Füri
  sich  Weigernben  mit  Zwangsmaßnahmen
Irten  von  Zwangsmaßnahmen  finb:
I,
_  R.St.  G.B.,
'mg  nach  §  20  ff.  ber  R.  F.  B.
Zwang  besteht  in  ber  Entziehung  etwaiger
ißnahme  ist  jeboch  nur  ba  wirksam,  wo  ein
-beitspflicht  verletzt  unb  für  seine  Person  ber
heimfällt,  nicht  aber  in  bem  Falle,  wo  burch
unterhaltsberechtigte  Angehörige  ohne  Unter«
'")t  nicht  in  bem  Falle,  wo  eine  Arbeitspflichtsonbern
  lebiglich  bie  Leistung  von  Unterhalt
■  m  solchen  Falle  ist  eine  Entziehung  ber  an  bie
enben  Unterstützung  unmöglich.  Sie  würbe
:  chen  bes  säumigen  Unterhaltspflichtigen  ent-Zwang
  wirb  ferner  auch  ba  unwirksam,  wo
r~  Hilfsbebürftigen,  wenn  auch  burch  besten
;  short  unb  Krankheit  ober  gar  Siechtum  ein«
:  fen  Falle,  wo  z.  B.  Krankenhausbehanblung
:  e  Fürsorge  wieber  eintreten.
stichkeit,  gegen  ben  Ungehorsam  vorzugehen,
:  -n  bes  R.  St.  G.  B.,  bie  sich  gegen  Spieler,
--jer  richten  (§  361  Z.  5  u.  7  in  Berbinbung
:  säumige  Nährpflichtige  (§  361  Z.  10).  Diese
ihrer  heutigen  Fassung  leiber  völlig  unzu«
ineswegs  ihren  Zweck.  Weber  ist  bannt  eine
n  überhaupt  noch  auch  eine  Berhinberung
che  zu  erreichen.  Die  Grünbe  für  bie  Unzu-.tungen
  finb  folgenbet
            
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