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Beschaffung von besonberen Arbeitseinrich-Heimarbeit
ober gemeinnütziger Arbeit unb
sung von Arbeit kann erfolgen entmeber an
ig ober so, baß eine etwaige Unterstützung
^gewiesenen Arbeit abhängig gemacht wirb,
bie Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll
ner Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz-"i
e bie Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74).
I men berechtigt bie Arbeitsfürsorge erst bann,
e sich weigert, trotz Dorliegens bestimmter
sfähigkeit, sittliches Berschulben usw.) seine
_iflicht zu erfüllen. In biesem Falle wirb ber
^ am. Sein Ungehorsam berechtigt ben Füri
sich Weigernben mit Zwangsmaßnahmen
Irten von Zwangsmaßnahmen finb:
I,
_ R.St. G.B.,
'mg nach § 20 ff. ber R. F. B.
Zwang besteht in ber Entziehung etwaiger
ißnahme ist jeboch nur ba wirksam, wo ein
-beitspflicht verletzt unb für seine Person ber
heimfällt, nicht aber in bem Falle, wo burch
unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter«
'")t nicht in bem Falle, wo eine Arbeitspflichtsonbern
lebiglich bie Leistung von Unterhalt
■ m solchen Falle ist eine Entziehung ber an bie
enben Unterstützung unmöglich. Sie würbe
: chen bes säumigen Unterhaltspflichtigen ent-Zwang
wirb ferner auch ba unwirksam, wo
r~ Hilfsbebürftigen, wenn auch burch besten
; short unb Krankheit ober gar Siechtum ein«
: fen Falle, wo z. B. Krankenhausbehanblung
: e Fürsorge wieber eintreten.
stichkeit, gegen ben Ungehorsam vorzugehen,
: -n bes R. St. G. B., bie sich gegen Spieler,
--jer richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Berbinbung
: säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese
ihrer heutigen Fassung leiber völlig unzu«
ineswegs ihren Zweck. Weber ist bannt eine
n überhaupt noch auch eine Berhinberung
che zu erreichen. Die Grünbe für bie Unzu-.tungen
finb folgenbet