Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Vorwort.
Durch  die  Reichsfürsorgepflichtverordnung  vom  13.  Februar
1924  und  die  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  der  Länder, ­
  nicht  zuletzt  durch  die  unter  dem  4.  Dezember  1924  erlassenen
Reichsgrundsätze  über  Voraussetzung,  Art  und  Maß  der  Fürsorge
sind  die  jahrelangen  Bestrebungen  aller  an  der  Wohlfahrtspflege  interessierten ­
  Kreise,  ein  einheitliches  formelles  und  materielles  Fürsorgerecht ­
  zu  erhalten,  zunächst  zum  Abschluß  gelangt.  Jetzt  gilt  es,
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  auf  die  vielgestaltigen  Verhältnisse
und  Bedürfnisse  der  Praxis  so  zur  Anwendung  zu  bringen,  daß  die
Hauptziele  jeder  Wohlfahrtspflege,  Einheitlichkeit  im  Aufbau  bei  freier
Beweglichkeit  in  der  Fürsorge  und  ausreichende  Hilfe  bei  strenger
Wirtschaftlichkeit,  voll  zur  Geltung  kommen.  Nach  den  ruhelosen
Kriegs-  und  Nachkriegszeiten  und  dem  völligen  Niedergang  der  Fürsorge ­
  während  der  unseligen  Jnflationsperiode  muß  den  Fürsorgeorganen ­
  jetzt  die  Ruhe  zur  inneren  Sammlung  gewährt  werden,  die
sie  zum  wirtschaftlichen  Aufbau  und  Ausbau  der  Wohlfahrtspflege  befähigt. ­
  Bor  allem  muß  jetzt  endlich  einmal  die  Gesetzgebungsmaschine
zum  Stillstand  gebracht  werden;  denn  auch  die  erfahrensten  Kenner
der  vielgestaltigen  Zweige  unseres  modernen  Fürsorgerechtes  sind
bald  nicht  mehr  in  der  Lage,  sich  in  all  den  vielen  Gesetzen  und  Ausführungsbestimmungen ­
  zurecht  zu  finden.  Man  ist  allerdings  heute  zu
leicht  bereit,  nach  gesetzlicher  Regelung  zu  rufen,  wenn  sich  in  der
Praxis  da  und  dort  bei  der  Durchführung  einzelner  Aufgaben  Schwierigkeiten ­
  ergeben.  Ob  da  wohl  nicht  oft  eine  gewisse  Bequemlichkeit
oder  Gedankenlosigkeit  die  Ursache  zu  solchen  Notschreien  bilden?
Gesetze  sind  doch  letzten  Endes  nur  dort  erforderlich,  wo  der  Strom
des  vielbewegten  Lebens  sich  übermächtig  über  die  Grenzen  seines
natürlichen  Bettes  hinaus  ergießt.  Diesen  Strom  im  Einvernehmen
mit  allen  Nächstbeteiligten  zu  regeln  und  ihren  Bedürfnissen  entsprechend ­
  zu  leiten,  ist  eine  vornehmliche  Aufgabe  der  Verwaltung.
Freilich  zeigt  unsere  Zeit  noch  manche  Mängel,  die  der  ruhigen
Fortentwicklung  gerade  der  Wohlfahrtspflege  sehr  hinderlich  sind.
Wir  haben  zwar  in  der  Reichsfürsorgepflichtverordnung  ein  formelles
Fürsorgerecht,  bestimmt  zur  einheitlichen  Gestaltung  der  Fürsorgebehörden. ­
  Trotzdem  besteht  in  praxi  noch  an  vielen  maßgeblichen
Stellen  eine  völlige  Zerrissenheit  im  Aufbau  der  Behörden,  nicht  zuletzt ­
  bei  den  Landesfürsorgeverbänden.  Wir  haben  zwar  die  gesetz-
            
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