Full text : Versicherung und Wirtschaft

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Kapitel  2.
§  4.
Die  Eventualleistung.
1.  Es  gibt  eine  Reihe  von  Schriftstellern,  welche  die  Eventualität ­
  ohne  nähere  Bezeichnung  lassen  und  sie  nur  aus  den
Versicherungsfall  beziehen.  So  nennt  Stämet 21 )  die  Versicherung ­
  „Übernahme  einer  Pflicht  des  Versicherers  zur  Zahlung
von  Geld  (im  Höchstbetrage  des  Risikos)  beim  Eintieften  gewisser, ­
  vom  Willen  des  Beteiligten  unabhängiger  Ereignisse
an  den  Versicherungsnehmer  oder  dessen  Schützling  gegen  Entgelt". ­

Koch-Euldin^2)  versteht  unter  Versicherung  den  „Vertrag ­
  zwischen  zwei  Parteien  auf  Grund  welches  die  eine  sich
mit  Inkrafttreten  desselben  zur  Entrichtung  eines  einmaligen
oder  periodisch  wiederkehrenden  vereinbarten  Entgeltes  an  die
andere  Partei  verpflichtet,  wogegen  diese  die  einmalige  oder  in
gewissen  Zeitabschnitten  wiederkehrende,  in  Geld  oder  Naturalien
bestehende  Leistung  in  dem  im  Vertrage  bezeichneten  Sinne  und
Umfange  an  erstere,  beziehentlich  an  die  von  dieser  oder  durch
das  Gesetz  begünstigten  Personen  übernimmt,  sofern  ein  oder
mehrere  im  Vertrage  vorgesehene,  an  sich  aber  ungewisse  und
vom  Willen  der  Parteien  unabhängige  Ereignisse  eintreten"
Endemann  und  Wallmann^)  bezeichnen  die  Versicherung ­
  als  einen  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  Versicherer
gegen  Entgelt  verpflichtet,  im  Falle  eines  gewissen,  im  Vertrage
näher  bestimmten  Ereignisses  eine  bestimmte  Summe  oder  den
Ersatz  des  Schadens  zu  zahlen.  Die  Ungewißheit  über
den  Versicherungsfall,  mag  sie  sich  auch  nur  auf

S1 )  im  Landbuch  der  Wirtschaftskunde  Deutschlands  (Leipzig  1904,
Bd.  4).
’ 2 )  Definition  des  Begriffs  „Versicherung"  (Ehrenzweigs  Assekuranz-Jahrbuch,
  Wien  1908)  S.  93.
Endemann,  Das  Wesen  des  Verstcherungsgeschäfts  (Zeitschr.
f.  d.  g.  Landelsrecht,  Stuttgart  1866—67,  Bd.  IX,  S.  552  f.,  Bd.  X,
S.  278f.);  Wallmann  a.  a.  O.  Bd.  XXXVII,  S.  1514.
            
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