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Kapitel 2.
§ 4.
Die Eventualleistung.
1. Es gibt eine Reihe von Schriftstellern, welche die Eventualität
ohne nähere Bezeichnung lassen und sie nur aus den
Versicherungsfall beziehen. So nennt Stämet 21 ) die Versicherung
„Übernahme einer Pflicht des Versicherers zur Zahlung
von Geld (im Höchstbetrage des Risikos) beim Eintieften gewisser,
vom Willen des Beteiligten unabhängiger Ereignisse
an den Versicherungsnehmer oder dessen Schützling gegen Entgelt".
Koch-Euldin^2) versteht unter Versicherung den „Vertrag
zwischen zwei Parteien auf Grund welches die eine sich
mit Inkrafttreten desselben zur Entrichtung eines einmaligen
oder periodisch wiederkehrenden vereinbarten Entgeltes an die
andere Partei verpflichtet, wogegen diese die einmalige oder in
gewissen Zeitabschnitten wiederkehrende, in Geld oder Naturalien
bestehende Leistung in dem im Vertrage bezeichneten Sinne und
Umfange an erstere, beziehentlich an die von dieser oder durch
das Gesetz begünstigten Personen übernimmt, sofern ein oder
mehrere im Vertrage vorgesehene, an sich aber ungewisse und
vom Willen der Parteien unabhängige Ereignisse eintreten"
Endemann und Wallmann^) bezeichnen die Versicherung
als einen Vertrag, durch welchen sich der Versicherer
gegen Entgelt verpflichtet, im Falle eines gewissen, im Vertrage
näher bestimmten Ereignisses eine bestimmte Summe oder den
Ersatz des Schadens zu zahlen. Die Ungewißheit über
den Versicherungsfall, mag sie sich auch nur auf
S1 ) im Landbuch der Wirtschaftskunde Deutschlands (Leipzig 1904,
Bd. 4).
’ 2 ) Definition des Begriffs „Versicherung" (Ehrenzweigs Assekuranz-Jahrbuch,
Wien 1908) S. 93.
Endemann, Das Wesen des Verstcherungsgeschäfts (Zeitschr.
f. d. g. Landelsrecht, Stuttgart 1866—67, Bd. IX, S. 552 f., Bd. X,
S. 278f.); Wallmann a. a. O. Bd. XXXVII, S. 1514.