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sein, von einem ungewissen Bedarf mithin nur dann die Rede
sein, wenn Umstände vorhanden sind, die eine wirtschaftliche
Vermögenswertbedeutung haben. Aus der Bedarfstheorie
aber lassen sich solche Umstände nicht dartun. G o b b i 51 ) freilich
hat zu einer Konstruktion gegriffen, die unmittelbar vor
der Schwelle der richtigen Erkenntnis steht. Er bezeichnet die
Todesfallversicherung als eine Verbindung der Ersparung mit
der Versicherung. Da die Summe auch bei Erreichung eines
bestimmten Höchstalters ausbezahlt werde, so werde die Summe,
die für diesen Fall nötig sei, gespart. Versichert werde dagegen
nur die Differenz zwischen der Versicherungssumme und
der Ersparnisquote. Nun ist aber für diese Differenzwertversicherung
ein verursachter Bedarf nicht vorhanden; wie insbesondere
bei der Terminversicherung der Tod den Bedarf
verursachen soll, ist nicht zu erkennen. Wenn die Versicherungssumme
zur Deckung eines Bedarfs bestimmt ist, so hat dieser
Bedarf doch mit dem Tod nichts zu tun, er wird durch das
Erleben bedingt. Es entsteht ein Bedarf an Deckungsmitteln
für jeden Lebensbedarf. Die Beschaffung der Deckungsmittel
wird freilich durch den Tod unterbrochen, aber der Tod verursacht
den Bedarf nicht. G o b b i selbst sieht in der Terminversicherung
eine Bereitstellung durch jährliche Spareinlagen,
zu der die Versicherung eines Differenzwertes hinzukomme.
Für die Erlebensversicherung ist es unerfindlich, wie ein
Bedarf durch das Erreichen eines Alters 'infolge Aufhören
der Spartätigkeit mit dem Erleben in Verbindung zu bringen
ist. Lazarus^) meint: „Unter Versicherung auf das menschliche
Leben werden alle diejenigen Versicherungen begriffen,
welche den Zweck haben, einen Ersatz für wirtschaftliche Verluste
oder eine Deckung für wirtschaftliche Bedürfnisse zu gewähren,
soweit diese Verluste oder Bedürfnisse durch ein das
Leben eines Menschen vernichtendes oder dauernd oder vorübergehend
beeinträchtigendes Ereignis oder durch -die Era.
a. Q., Nr. 222 u. 131.
“) Bei Brämer, Das Versicherungswesen (Leipzig 1894) S. 60.