Full text : Versicherung und Wirtschaft

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sein,  von  einem  ungewissen  Bedarf  mithin  nur  dann  die  Rede
sein,  wenn  Umstände  vorhanden  sind,  die  eine  wirtschaftliche
Vermögenswertbedeutung  haben.  Aus  der  Bedarfstheorie
aber  lassen  sich  solche  Umstände  nicht  dartun.  G  o  b  b  i 51 )  freilich ­
  hat  zu  einer  Konstruktion  gegriffen,  die  unmittelbar  vor
der  Schwelle  der  richtigen  Erkenntnis  steht.  Er  bezeichnet  die
Todesfallversicherung  als  eine  Verbindung  der  Ersparung  mit
der  Versicherung.  Da  die  Summe  auch  bei  Erreichung  eines
bestimmten  Höchstalters  ausbezahlt  werde,  so  werde  die  Summe,
die  für  diesen  Fall  nötig  sei,  gespart.  Versichert  werde  dagegen ­
  nur  die  Differenz  zwischen  der  Versicherungssumme  und
der  Ersparnisquote.  Nun  ist  aber  für  diese  Differenzwertversicherung ­
  ein  verursachter  Bedarf  nicht  vorhanden;  wie  insbesondere ­
  bei  der  Terminversicherung  der  Tod  den  Bedarf
verursachen  soll,  ist  nicht  zu  erkennen.  Wenn  die  Versicherungssumme ­
  zur  Deckung  eines  Bedarfs  bestimmt  ist,  so  hat  dieser
Bedarf  doch  mit  dem  Tod  nichts  zu  tun,  er  wird  durch  das
Erleben  bedingt.  Es  entsteht  ein  Bedarf  an  Deckungsmitteln
für  jeden  Lebensbedarf.  Die  Beschaffung  der  Deckungsmittel
wird  freilich  durch  den  Tod  unterbrochen,  aber  der  Tod  verursacht ­
  den  Bedarf  nicht.  G  o  b  b  i  selbst  sieht  in  der  Terminversicherung ­
  eine  Bereitstellung  durch  jährliche  Spareinlagen,
zu  der  die  Versicherung  eines  Differenzwertes  hinzukomme.
Für  die  Erlebensversicherung  ist  es  unerfindlich,  wie  ein
Bedarf  durch  das  Erreichen  eines  Alters  'infolge  Aufhören
der  Spartätigkeit  mit  dem  Erleben  in  Verbindung  zu  bringen
ist.  Lazarus^)  meint:  „Unter  Versicherung  auf  das  menschliche ­
  Leben  werden  alle  diejenigen  Versicherungen  begriffen,
welche  den  Zweck  haben,  einen  Ersatz  für  wirtschaftliche  Verluste ­
  oder  eine  Deckung  für  wirtschaftliche  Bedürfnisse  zu  gewähren, ­
  soweit  diese  Verluste  oder  Bedürfnisse  durch  ein  das
Leben  eines  Menschen  vernichtendes  oder  dauernd  oder  vorübergehend ­
  beeinträchtigendes  Ereignis  oder  durch  -die  Era.

  a.  Q.,  Nr.  222  u.  131.
“)  Bei  Brämer,  Das  Versicherungswesen  (Leipzig  1894)  S.  60.
            
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