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betreffenden Regeln geben außer dem „ge-
as Geheim- setzmäßigen" Budget noch ein „administratives"
budget an. Dieses letztere Budget, das außerhalb des
Gesetzes bestimmt wird, kommt in drei Fällen
zum Vorschein. Erstens, wenn es notwendig
ist, „infolge plötzlich eingetretener politischer und
militärischer Umstände, die besonders schnell und
geheim erledigt werden müssen", Kredit zu ge
währen, der den Etat überschreitet. In kon
stitutionellen Staaten hat die Regierung bekannt
lich das Parlament um die Indemnität zu er
suchen, wenn ausnehmenderweise der Etat
überschritten werden muß; dann wird die Größe
des Kredits und die Art der Verausgabung
desselben öffentlich bekannt gegeben. Die
russische Regierung hingegen verzichtet auf diese
langweiligen Formalitäten: sie hat das Recht,
das Geld des Volkes unter dem Vorwand „ge
heimer und besonders wichtiger Aktion" ohne
jede Kontrolle zu verschwenden. Und man
kann sich vorstellen, wieviel Geld gerade gegen
wärtig verschwendet wird infolge „plötzlich ein
getretener politischer und militärischer Um
stände . . ." Zweitens wird ebenfalls in „ad
ministrativer Weise" das Budget ergänzt, das
für den Hof bestimmt wird. Und wenn im
Etat des Hos- und Kriegsministeriums die
Summen für den Hof und für das Haupt
quartier des Kaisers (die Voyage-Summen des
Zaren) unmittelbar festgestellt sind, so läßt sich
der Monarch dennoch aus diesen Etat nicht
beschränken. Diese Summen, die er willkürlich
im allgemeinen Etat für sich feststellt, kann er
immer in „administrativer Weise" nach Belieben
ergänzen. Das ergänzende Budget wird dann
außerhalb des Gesetzes festgesetzt und als „den
Etat überschreitender Kredit für den Allerhöchsten
Hof" bezeichnet. Allein das Reglement von 1893
beschränkt sich auf diese „Ausnahmen" aus dem
allgemeinen Budget nicht. Dem Monarchen
wird noch ein drittes Recht eingeräumt, das
die westeuropäischen Staaten gar nicht kennen.
Er kann das Geld des Volkes ganz einfach