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Familie entsprechenden Beruf zu bringen. Die einen verheiraten sich in der
Nachbarschaft, die anderen treten in den Staatsdienst oder gehen ins Ausland,
um dort neue Unternehmungen zu gründen. Die, welche den väterlichen Herd
verlassen müssen, die besonders, welche, mit außerordentlichen Fähigkeiten be
gabt, frei in der Wahl ihres Berufes und frei von den Lasten sind, die die Er
haltung des Besitzes dem Erben auferlegt, erlangen oft eine viel höhere Stellung
als dieser letztere. Sie unterstützen bei ihren Unternehmungen die Liebe und
die Autorität des Vaters, der für das Glück aller seiner Kinder verantwortlich
ist, oder in anderen Worten: die aufgeklärteste, uneigennützigste, gerechteste
und am wenigsten bestechliche aller sozialen Mächte. Endlich bieten sie als
Garantie den guten Ruf der Vorfahren und den Teil, den ihnen das Stamm
haus von der Familienehre und Familientugend mitgibt.
Demgegenüber hat der Anerbe eigentlich nur Pflichten:
Wenn das Gut unversehrt erhalten bleibt, so geschieht das nicht zum
persönlichen Vorteil der Erben, sondern zum Besten des Geschlechts, dem er
angehört und zur Sicherung der kommenden Geschlechter. Jede realisierbare
Ersparnis ist für die Ausstattung der Brüder und Schwestern bestimmt. Die
Gewohnheit verpflichtet ihn, diejenigen, die ehelos bleiben, bei sich zu behalten.
Wenn irgendeiner von ihnen bei seinen Unternehmungen gescheitert ist, schuldet
er ihm Beistand und im Bedürfnisfalle ein Asyl am väterlichen Herd. Er über
nimmt auch den Schutz und die Vormundschaft über die verwaisten Geschwister
kinder. Auf ihm liegen alle Abgaben des Gemeinwesens, denn Arbeiter und
Tagelöhner sind davon frei. Er allein muß alle Schulden, die durch den Erb
gang entstehen, abtragen. Solche Dienste rufen in den Herzen eine tiefe und
allgemeine Anhänglichkeit an die Familie und ihren ersten Repräsentanten
hervor. . . .
Diese Darstellung ist einseitig. Im allgemeinen ist man immer
der Ansicht gewesen, daß das Anerbenrecht in früherer Zeit (jetzt
hat sich das ja oft geändert) eine starke Bevorzugung eines Kindes
auf Kosten der anderen mit sich brachte, daß es aber aus sozialen
Gründen vorzuziehen sei. Für Le Play dagegen ist das Anerben
recht eine Institution, die für alle Teile in der besten Weise sorgt.
Das ist doch nur mit Einschränkung richtig. Gewiß, kranke Ge
schwister hatten auf dem Bauernhöfe eine Zuflucht; aber besser als
Gesinde wurden sie meist nicht gehalten. Die Gesunden mußten den
Hof verlassen, wenn sie der Anerbe nicht beschäftigen konnte; für
ihr Fortkommen wurde oft nicht so gut gesorgt, wie Le Play es
darstellt. Meist wurden sie in der Landwirtschaft groß, im Dienste
des Bruders oder anderer Landwirte, wenn es ihnen nicht gelang,
sich dort anzukaufen, wo der Boden billig war. Der Zusammenhang
zwischen der Familie ist bei diesem System naturgemäß stärker als
sonst, weil der Hof als äußeres und inneres Band die einzelnen zu
sammenhält. Ob die Geschwister aber den Erben meist derart lieben
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