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umsomehr ins Gewicht fallen mußte. Aus all dem ist ersichtlich,
daß die Mannheimer Bank allein nur unter erheblichen Schwie
rigkeiten die Krise von 1902 überstanden hätte und noch
während dieser oder doch kurze Zeit nachher den Konzentra
tionsbestrebungen im deutschen Bankwesen unter dann selbst
verständlich viel ungünstigeren Bedingungen zum Opfer gefallen
wäre.
Nach einer neuesten Reichsgerichtsentscheidung wird sogar
dem Vorstand einer Aktiengesellschaft Antwortsverweigerung
auf Anfragen einzelner Aktionäre in der Generalversammlung
direkt zugesprochen:
„Für Aktiengesellschaften muß der Gedanke an ein Indi
vidualrecht auf Auskunftserteilung mit Entschiedenheit abge
lehnt werden. Rechte dieser Art sind vom Gesetzgeber aus
wohl erwogenen Gründen nur in ganz beschränkter Anzahl an
erkannt.
Der anfragende Aktionär hat sich zunächst an die Ge
neralversammlung zu wenden und zu beantragen, daß diese
die Stellung der Frage beschließt. Wird beschlossen, die bean
tragte Frage nicht zu stellen, so hat sich der Aktionär in der
Regel damit zu bescheiden."
Die Nachteile, die sich bei der Fusion der Mannheimer
Bank in die Rheinische Creditbank nach Eustach Mayr 1 ) für
den Aktionär der ersteren dadurch ergeben, daß sein Einfluß
auf die Geschäftsführung der Rheinischen Creditbank äußerst
gering geworden sei, „während bisher die Aktionäre der Mann
heimer Bank inbezug auf die Geschäftsleitung dieser alles ge
wesen seien“, dürften wohl kaum in Betracht zu ziehen sein.
Da von Einfluß eines Aktionärs auf die Geschäftsgebahrung
einer A.-G. in der heutigen Praxis kaum mehr gesprochen
werden kann. Letztere besteht eigentlich nur noch formell
durch Abstimmung in der Generalversammlung vor Zustande
kommen der allerwichtigsten Transaktionen. Ferner stehen dem
Aktionär nach Aktienrecht Anfragen zur Informierung über Ge
ll Eustach Mayr, Kapitalbedarf und Kapitalbeschaffung der Industrie
etc. In Heidelberger volkswirtschaftlichen Abhandlungen I. Bd. 2. Heft.