Full text: Konzentrationstendenzen im badischen Bankgewerbe

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umsomehr ins Gewicht fallen mußte. Aus all dem ist ersichtlich, 
daß die Mannheimer Bank allein nur unter erheblichen Schwie 
rigkeiten die Krise von 1902 überstanden hätte und noch 
während dieser oder doch kurze Zeit nachher den Konzentra 
tionsbestrebungen im deutschen Bankwesen unter dann selbst 
verständlich viel ungünstigeren Bedingungen zum Opfer gefallen 
wäre. 
Nach einer neuesten Reichsgerichtsentscheidung wird sogar 
dem Vorstand einer Aktiengesellschaft Antwortsverweigerung 
auf Anfragen einzelner Aktionäre in der Generalversammlung 
direkt zugesprochen: 
„Für Aktiengesellschaften muß der Gedanke an ein Indi 
vidualrecht auf Auskunftserteilung mit Entschiedenheit abge 
lehnt werden. Rechte dieser Art sind vom Gesetzgeber aus 
wohl erwogenen Gründen nur in ganz beschränkter Anzahl an 
erkannt. 
Der anfragende Aktionär hat sich zunächst an die Ge 
neralversammlung zu wenden und zu beantragen, daß diese 
die Stellung der Frage beschließt. Wird beschlossen, die bean 
tragte Frage nicht zu stellen, so hat sich der Aktionär in der 
Regel damit zu bescheiden." 
Die Nachteile, die sich bei der Fusion der Mannheimer 
Bank in die Rheinische Creditbank nach Eustach Mayr 1 ) für 
den Aktionär der ersteren dadurch ergeben, daß sein Einfluß 
auf die Geschäftsführung der Rheinischen Creditbank äußerst 
gering geworden sei, „während bisher die Aktionäre der Mann 
heimer Bank inbezug auf die Geschäftsleitung dieser alles ge 
wesen seien“, dürften wohl kaum in Betracht zu ziehen sein. 
Da von Einfluß eines Aktionärs auf die Geschäftsgebahrung 
einer A.-G. in der heutigen Praxis kaum mehr gesprochen 
werden kann. Letztere besteht eigentlich nur noch formell 
durch Abstimmung in der Generalversammlung vor Zustande 
kommen der allerwichtigsten Transaktionen. Ferner stehen dem 
Aktionär nach Aktienrecht Anfragen zur Informierung über Ge 
ll Eustach Mayr, Kapitalbedarf und Kapitalbeschaffung der Industrie 
etc. In Heidelberger volkswirtschaftlichen Abhandlungen I. Bd. 2. Heft.
	        
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