Die Beratungsstelle für Auslandskredite. 7
Begebung von Anleihen im Auslande der Zustimmung des Reichministers
der Finanzen,
Das gleiche gilt, wenn Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände
für einen im Auslande aufzunehmenden Kredit Bürgschaft übernehmen
oder Sicherheiten stellen für die Rechtsgültigkeit der Bürgschaftsüber -
nahme und Sicherheitsstellune.
82,
Der Reichsminister der Finanzen kann seine Zustimmung nur ver-
sagen, wenn der Reichsrat der Ablehnung zustimmt.
83.
Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Sie tritt am 31. Januar 1925 außer Kraft.
Inzwischen sollten sich die Länder auf ein gemeinsames Ver-
fahren über die Aufnahme von Krediten im Auslande einigen
und ferner, soweit ihnen ein Einfluß auf die Anleihepolitik der
öffentlichen Verbände und Kreditanstalten nach den landesrecht-
lichen Bestimmungen nicht zustand, für eine Erweiterung ihres
Aufsichtsrechts sorgen. Die Einigung kam Anfang Januar zu-
stande und wurde in den „Richtlinien über die Aufnahme von
Auslandskrediten durch Länder, Gemeinden und Gemeinde-
verbände‘“ festgelegt. Die Erweiterung des kommunalen Auf-
sichtsrechts ließ sich dagegen nicht in allen Ländern rechtzeitig
durchführen. Die Bedingung der Zustimmung des Reichsfinanz-
ministers wurde deshalb durch Verordnung des Reichspräsidenten
vom 29. Januar 1925 für Auslandskredite solcher Gemeinden und
Gemeindeverbände beibehalten, die bei der Aufnahme von Aus-
landskrediten landesgesetzlich keiner Genehmigung der Aufsichts-
behörde bedurften. Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut:
$ 1.
Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur rechtsgültigen Auf-
nahme von Krediten im Ausiande oder zur rechtsgültigen Begebung von
Anleihen im Auslande der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen,
soweit nach den Vorschriften der Landesgesetzgebung die Aufnahme der
Kredite oder die Begebung der Anleihen nicht einer Genehmigung von
Aufsichts wegen unterliegt.
82.
Der Reichsminister der Finanzen kann das ihm nach $ 1 zustehende
Zustimmungsrecht auf die oberste Landesbehörde übertragen,
83.
Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
8 4,
Diese Verordnung tritt am 1, Februar 1925 in Kraft. Sie tritt 2
28. Februar 1925 außer Kraft. ke am