Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

21. 
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Umgestalt. b. § 13 I 1 b EinkStG. b. d. Nov. b. 24. 3. 21. 17 
werfenden Ausführungen der Begründung des Antrages etwas 
zur Auslegung des § 13 I 1 b zu entnehmen ist, dann ist es 
das, daß die Antragsteller von der Ansicht ausgingen, es 
müßten die Kosten für die künftige Ersetzung abgängiger Be 
triebsgegenstände steuerfrei aufgesammelt werden dürfen, und 
dies sei wohl bei gleichbleibendem Geldwerte durch Abschrei 
bungen auf die Wertminderung, wie sie § 13 I 1 b in der 
früheren Fassung vorsah, zu erreichen, nicht aber bei stark 
sinkendem Geldwert, und daß sie deshalb, um dasselbe zu er 
reichen, die Verbindung von Absetzungen wegen Abnutzung und 
von steuerfreien Mehrkostenrücklagen für erforderlich erachteten. 
Wenn sie aber unter den „Mehrkosten" diejenigen über den 
„dauernden gemeinen Wert" verstanden, wie dies der Antrag 
ausdrücklich aussprach, dann kann hierin die schon bei Be 
ratung der Bewertungsvorschriften der AO. vertretene und sich 
wie ein roter Faden durch die Beratung der Einkommensteuer 
novelle vom 24. März 1921 und später des § 15 des Vermö 
gensteuergesetzes („VermStG.") ziehende Gedanke zum Aus 
druck, daß die Markentwertung zwar zum Teil als vorüber 
gehende, zum andern Teile aber als dauernde Erscheiug auf 
zufassen und daß mit einer Rückkehr der früheren Kaufkraft 
der Reichsmark nicht zu rechnen sei. War dies aber die sie 
beherrschende Vorstellung, dann war von ihr aus das Ziel, 
Steuerfreiheit der Wiederbeschaffungskosten, unerreichbar, wenn 
sich die Steuerfreiheit aus Absetzungen von den früheren 
Beschaffungskosten und auf den Mehrbetrag der künftigen 
Wiederbeschaffungskosten nicht über die früheren Beschaffungs 
kosten, sondern über den „dauernden gemeinen Wert" be 
schränkte. Denn dann mußten die Antragsteller annehmen, 
daß, weil die Kaufkraft der Mark dauernd hinter ihrer frühe 
ren, zur Zeit der Beschaffung der Betriebsgegenstände, znrück- 
bliebe und »bleiben würde, der dauernde gemeine Wert der 
letztern über den Beschaffungskosten liege. Die Differenz zwi 
schen jenem und diesen bliebe dann steuerpflichtig, wenn die 
Absetzungen durch § 13 I 1 b nicht über die Beschaffungskosten 
hinausgehen dürften. Das Ziel der Antragsteller war viel 
mehr nur erreichbar, wenn der volle Mehrbetrag der künf 
tigen Wiederbeschafsungskosten über die Mehrkostenrücklage 
durch Absetzungen nach § 13 1 1 b gedeckt werden durfte, d. h. 
mit anderen Worten, wenn die letztern den vollen Dauerwert 
der Gegenstände, nicht bloß ihre frühern Beschaffungskosten 
erreichen konnten. Es ist mir deshalb auch nicht zweifelhaft, 
daß, wenn dies den Antragstellern klar vor Augen geführt 
und im Anschlüsse daran ihnen die präzise Frage vorgelegt 
worden wäre, ob die Absetzungen nach § 13 I 1 b ihrem Willen 
Strufc, Absetzungen für Abnutzung 2
	        
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