Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 23 
verwendeten Bestandteile des Stammvermögens infolge 
dieser Verwendung während desselben Zeit 
raums verringert hat, in Abzug gebracht ist. Die 
während einer bestimmten Wirtschaftsperiode ans dem 
angegebenen Grunde eingetretene Verminderung des Ge 
samtwertes des Stammvermögens hat also in ihrer 
vollen tatsächlichen Höhe ganz ebenso wie der 
volle Betrag der tatsächlich entstandenen Betriebskosten 
die Eigenschaft eines das Reineinkommen der Quelle 
nlindernden Faktors. 
Der wirtschaftliche Grund und die wirtschaftliche 
Bedeutung der Abschreibungen wegen Abnutzung von 
Bestandteilen des Stammvermögens zur Erzielung von 
Einkommen aus einer bestimmten Einkommensquelle 
liegen hiernach darin, daß am Schlüsse der maßgeben 
den Wirtschaftsperiode aus der Roheinnahme der Quelle 
derjenige Betrag, um welchen sich der Wert des Stamm 
vermögens durch Verwendung von einzelnen Bestand 
teilen zur Erzielung der Roheinnahme seit dem Be 
ginn der Periode tatsächlich verringert hat, ausgeson 
dert werden muß, bevor sich Reineinkommen ergeben 
kann. Dieser Betrag ist nur scheinbar Einkommen, in 
Wahrheit aber Vermögensverlust. Hieraus folgt, daß 
sich der Betrag der Abschreibung wegen Abnutzung 
unter allen Umständen mit dem vollen Betrage der 
Wertsverminderung der abgenutzten Gegenstände decken 
muß. 
Nach wirtschaftlichen Grundsätzen kann es demnach 
bei Bemessung der zulässigen Höhe der sog. Abnutzungs 
quoten nur auf die Ermittelung des Betrages an 
kommen, um welchen sich der Wert der zur Erzielung 
des Einkommens aus einer bestimmten Quelle ver 
wendeten Bestandteile des Stammvermögens innerhalb 
der maßgebenden Wirtschaftsperiode durch die Verwen 
dung zu diesem Zwecke verringert hat. Es bedarf also 
neben der Feststellung der Verwendung der fraglichen 
Vermögensobjekte zur Einkommenserzielung als Ur 
sache der eingetretenen Wertverminderung lediglich der 
Ermittelung des Wertes der fraglichen Bestandteile 
beim Beginn und am Schlüsse dieses Zeit 
raums. Jeder andere Gesichtspunkt muß dabei grund 
sätzlich außer Betracht bleiben. Insbesondere ist es 
gleichgültig, zu welchem Zwecke der Steuerpflichtige den 
als Abnutzungsquote von der Roheinnahme in Abzug 
gebrachten Betrag zu verwenden beabsichtigt. Er hat 
die Abnutzungsquote in voller Höhe sogar dann zu be-
	        
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