Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 23
verwendeten Bestandteile des Stammvermögens infolge
dieser Verwendung während desselben Zeit
raums verringert hat, in Abzug gebracht ist. Die
während einer bestimmten Wirtschaftsperiode ans dem
angegebenen Grunde eingetretene Verminderung des Ge
samtwertes des Stammvermögens hat also in ihrer
vollen tatsächlichen Höhe ganz ebenso wie der
volle Betrag der tatsächlich entstandenen Betriebskosten
die Eigenschaft eines das Reineinkommen der Quelle
nlindernden Faktors.
Der wirtschaftliche Grund und die wirtschaftliche
Bedeutung der Abschreibungen wegen Abnutzung von
Bestandteilen des Stammvermögens zur Erzielung von
Einkommen aus einer bestimmten Einkommensquelle
liegen hiernach darin, daß am Schlüsse der maßgeben
den Wirtschaftsperiode aus der Roheinnahme der Quelle
derjenige Betrag, um welchen sich der Wert des Stamm
vermögens durch Verwendung von einzelnen Bestand
teilen zur Erzielung der Roheinnahme seit dem Be
ginn der Periode tatsächlich verringert hat, ausgeson
dert werden muß, bevor sich Reineinkommen ergeben
kann. Dieser Betrag ist nur scheinbar Einkommen, in
Wahrheit aber Vermögensverlust. Hieraus folgt, daß
sich der Betrag der Abschreibung wegen Abnutzung
unter allen Umständen mit dem vollen Betrage der
Wertsverminderung der abgenutzten Gegenstände decken
muß.
Nach wirtschaftlichen Grundsätzen kann es demnach
bei Bemessung der zulässigen Höhe der sog. Abnutzungs
quoten nur auf die Ermittelung des Betrages an
kommen, um welchen sich der Wert der zur Erzielung
des Einkommens aus einer bestimmten Quelle ver
wendeten Bestandteile des Stammvermögens innerhalb
der maßgebenden Wirtschaftsperiode durch die Verwen
dung zu diesem Zwecke verringert hat. Es bedarf also
neben der Feststellung der Verwendung der fraglichen
Vermögensobjekte zur Einkommenserzielung als Ur
sache der eingetretenen Wertverminderung lediglich der
Ermittelung des Wertes der fraglichen Bestandteile
beim Beginn und am Schlüsse dieses Zeit
raums. Jeder andere Gesichtspunkt muß dabei grund
sätzlich außer Betracht bleiben. Insbesondere ist es
gleichgültig, zu welchem Zwecke der Steuerpflichtige den
als Abnutzungsquote von der Roheinnahme in Abzug
gebrachten Betrag zu verwenden beabsichtigt. Er hat
die Abnutzungsquote in voller Höhe sogar dann zu be-