Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige  Reichssteuern.  Wechselstempelsteuer.

157

Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:
1.  die  vom  Auslande  auf  das  Allsland  gezogenen,  nur  im  Auslande
zahlbaren  Wechsel;
2.  die  vom  Jnlande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande  und
zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom  Aussteller  direkt
in  das  Ausland  remittirt  werden?)
§  2.  Die  Stempelabgabe  beträgt:
von  einer  Summe  von  200  JL  und  weniger  0,10  M.
„  „  „  über  200  „  bis  400  Jl  0,20  „
400  „  „  600  „  0,30  „
*  „  „  „  600  .  ,  800  »  0,40  »
.  800  „  „  1000  .  0,50  „
und  von  jedem  ferneren  1000  JL  der  Summa  0,50  A  mehr,  dergestalt,  daß
jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.
§  3.  Die  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende  Umrechiulng
  der  in  einer  andern  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen
erfolgt,  soweit  der  Bundesrath  nicht  für  gewisse  Währllngen  allgemein  zum
Grunde  zu  legende  Mittelwerthe  festsetzt  und  bekannt  macht,  nach  Maßgabe
des  laufenden  Kurses?)
Ausführungs-Bestimmung  zu  §  3.
Behufs  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Rcichswährung  ausgedrückten
Summen  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Wechselstempelsteuer  bezw.  der  Reichsstempelabgabe
von  ausländischen  Aktien,  Renten^  und  Schuldverschreibungen  werden  für  die  nachstehend
bezeichneten  Währungen  die  dabei  bemerkten,  allgemein  zu  Grunde  zu  legenden  Mittelwcrthe
bis  auf  Weiteres  festsetzt:
1  süddeutscher  Gulden,  sowie  ein  Gulden  niederländischer  Währung  1,70  M

1  Mark  Banko  1,50  „
1  österreichischer  Gulden  (Silber  oder  Papier)  1,70  „
1  Pfund  Sterling  20,40  „
1  Frank,  Lira,  finnische  Mark,  spanische  Peseta  Gold  0,80  „
1  spanischer  Piaster  4,00  „
100  spanische  Realen  21,00  „
1  portugiesischer  Milreis  4,50  ,,
1  türkischer  Piaster  0,18  „
1  rumänischer  Piaster  0,30  „
1  rumänischer  Leu  *  0,80  „
1  polnischer  Gulden  0,33  „
1  russischer  Silberrubel  2,25  „
1  russischer  Goldrubel  3,20  „
100  schwedische,  norwegische  oder  dänische  Kronen  112,50  „
1  dänischer  Riksdaler  2,25  „
1  schwedischer  Riksdaler  1,125  „
1  Spezies  Riksdaler  4,50  „
1  amerikanischer  Dollar  .  4,25*),,

§  4. 4 )  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Reichskasse  sämmtliche
Personen,  welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Bundesgebiete  Theil
genommen  haben,  solidarisch  verhaftet.

*)  S.  Bundesgesetzbl.  1869  S.  193.
*)  S.  Reichsgesctz  v.  4.  Juni  1879.  Reichsgcsetzbl.  1879  S.  151.
®)  S.  Zentralbl.  des  Reichs  von  1882  S.  26.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  1.  Febr.  1882.
4 )  Die  §§  4—29  des  Gesetzes  v.  10.  Juni  1869  sind  nicht  geändert  worden,  s.  Buudesgesetzbl.
  v.  1869  S.  194—199.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.