Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

158  D.  A  ufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

§  5.  Als  Teilnehmer  an  dem  Umlaufe  eines  Wechsels  wird  hinsichtlich
der  Stenerpflichtigkeit  angesehen:  Der  Aussteller,  jeder  Unterzeichner  oder  Mitunterzeichner ­
  eines  Acceptes,  eines  Jildossaments  oder  einer  anderen  Wechselerklärung,
  und  Jeder,  der  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  ben  Wechsel
erwirbt,  veräußert,  verpfändet  oder  als  Sicherheit  annimmt,  zur  Zahlung
präsentirt,  Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  oder  Mangels  Zahlung  Protest ­
  erheben  läßt,  ohne  Unterschied,  ob  der  Name  oder  die  Firma  auf  den
Wechsel  gesetzt  wird  oder  nicht.
§  6.  Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer ­
  Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer  Wechsel  von  dem  ersten
inländischen  Inhaber  (§  5)  aus  den  Händen  gegeben  wird.
§  7.  Dem  Aussteller  eines  inländischen  Wechsels  und  dem  ersten  inländischen
  Inhaber  eines  aitsländischen  Wechsels  ist  gestattet,  den  mit  einem  inländischen ­
  Indossament  noch  nicht  versehenen  Wechsel  vor  Entrichtung  der
Stempelabgabe  lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme ­
  zil  präsentiren.  Der  Acceptant  eines  unversteuerten  Wechsels  ist  verpflichtet, ­
  vor  der  Rückgabe  oder  jeder  anderweiten  Aushändigung  des  Wechsels
die  Versteuerung  desselben  zn  bewirken.
Wird  jedoch  ein  nicht  zum  Umlanf  im  Bundesgebiet  bestimmtes  Exemplar
eines,  in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigten,  Wechsels  zur  Einholung  des
Acceptes  benutzt,  so  bleibt  der  Acceptant  von  der  Verpflichtung  zur  Versteuerung ­
  befreit,  wenn  die  Rückseite  des  accestirteli  Exemplars  vor  der  Rückgabe
dergestalt  durchkreuzt  wird,  daß  dadurch  die  weitere  Benutzung  desselben  zum
Jndossiren  ausgeschlossen  wird.
§  8.  Wird  derselbe  Wechsel  in  mehreren,  im  Kontexte  als  Prima,  Sekunda, ­
  Tertia  u.  s.  ìv.  bezeichneten  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen
dasjenige  zu  versteuern,  welches  zum  Umlaufe  bestimmt  ist.
§  9.  Außerdem  unterliegt  der  Versteuerung  jedes  Exemplar,  auf  welches
eme  Wechselerklärnng  —  mit  Ausnahme  des  Acceptes  und  der  Nothadressen
—  gesetzt  ist,  die  nicht  ans  einem  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  ncrftcuerten
Exemplare  sich  befindet.  Die  Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  das  betreffende
Exemplar  von  dem  Aussteller  der,  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden,  Wechselerklärung,
  oder,  wenn  letztere  im  Anslande  abgegeben  ist,  -on  dem  ersten
inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.
Soll  ein  unversteuertes  Wechseldnplikat  ohne  Auslieferung  eines  versteuerten ­
  Exemplars  desselben  Wechsels  bezahlt  oder  Mangels  Zahlung  protestirt
  werden,  so  ist  die  Besteilerllng  desselben  zu  bewirken,  ehe  die  Zahlung
oder  Protestaufnahme  stattfindet.
Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikats  oder
des  Einwandes,  daß  die  auf  ein  unversteuertes  Exemplar  gesetzte  Wechselerklärnng ­
  auf  einem  versteuerten  Duplikate  abgegeben  sei,  oder  daß  bei  Bezahlung ­
  eines  unversteuerten  Duplikates  auch  ein  versteuertes  Exemplar  ausgeliefert ­
  sei,  liegt  Demjenigen  ob,  welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung
eines  Wechselexemplars  in  Anspruch  genommen  wird.
§  10.  Die  Bestimmungen  im  §  9  finden  gleichmäßig  auf  Wechselabschriften ­
  Anwendung,  welche  mit  einem  Original-Indossamente,  oder  mit  einer
anderen  urschriftlichen  Wechselerklärnng  versehen  sind.  Jede  solche  Abschrift
wird  hinsichtlich  der  Besteuerung  einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleiche
geachtet.
            
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