158 D. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
§ 5. Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich
der Stenerpflichtigkeit angesehen: Der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzeichner
eines Acceptes, eines Jildossaments oder einer anderen Wechselerklärung,
und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung ben Wechsel
erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung
präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest
erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den
Wechsel gesetzt wird oder nicht.
§ 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer
Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten
inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird.
§ 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen
Inhaber eines aitsländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen
Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der
Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme
zil präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet,
vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels
die Versteuerung desselben zn bewirken.
Wird jedoch ein nicht zum Umlanf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar
eines, in mehreren Exemplaren ausgefertigten, Wechsels zur Einholung des
Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuerung
befreit, wenn die Rückseite des accestirteli Exemplars vor der Rückgabe
dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum
Jndossiren ausgeschlossen wird.
§ 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda,
Tertia u. s. ìv. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen
dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.
§ 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches
eme Wechselerklärnng — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen
— gesetzt ist, die nicht ans einem nach Vorschrift dieses Gesetzes ncrftcuerten
Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende
Exemplar von dem Aussteller der, die Stempelpflichtigkeit begründenden, Wechselerklärung,
oder, wenn letztere im Anslande abgegeben ist, -on dem ersten
inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.
Soll ein unversteuertes Wechseldnplikat ohne Auslieferung eines versteuerten
Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt
werden, so ist die Besteilerllng desselben zu bewirken, ehe die Zahlung
oder Protestaufnahme stattfindet.
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärnng
auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung
eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert
sei, liegt Demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung
eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird.
§ 10. Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechselabschriften
Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer
anderen urschriftlichen Wechselerklärnng versehen sind. Jede solche Abschrift
wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleiche
geachtet.