Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

■  —MZ  ZZL

Unklarheiten  b.  Beratung  d.  ReichsLinkStG.  i.  b-  Nat  -V.  29
kommt,  ist,  baß  bas  OVG.  bie  Substanzmenge  ober  ben
Substanzwert  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  als  zu  Beginn ­
  bes  Betriebsjahres,  insbesonbere  also  auch  ben  früheren
Anschaffungswert  als  Ausgangspunkt  für  bie  Substanzabschreibung ­
  abgelehnt  hat.  In  bent  grunblegenben  Urteile  vom
19.  Dezember  1888  ist  bies  express's  verbis  gesagt,  wenn  es
bort  heißt:  „Als  Gesamtquantum  kann  ferner  nur  bie  zur
Zeit  ber  Steuerveranlagung  tatsächlich  vorhanbene,  nicht
aber  bie  in  einem  früheren  Zeitpunkte  (z.  B.
vor  Beginn  ber  Ausbeute,  bei  ber  erstmaligen  Besteuerung  usw.)
vorhanben  gewesene  Mineralmasse  in  Betracht  kommen. ­
  Letzteres  würbe  einmal  bent  allgemein  für  Abschreibungen ­
  geltenben  Grunbsatze  bes  Steuer ­
  r  e  ch  t  s  zuwiberlaufen,  nach  welchem  bie  jährliche  Abnutzung
gemäß  §  30  EinkStG.  vom  1.  Mai  1851  nicht  von  bent
ursprünglichen  (Anschaffungs-,  Kaufs-)  Werte  ber
gewerblichen  Gebäube  unb  Maschinen,  auch  nicht  von  einem
fingierten  (Buch-)  Werte,  sonbern  lebiglich  von  bent  wirklichen ­
  Werte  zur  Zeit  ber  Veranlagung  zu  berechnen  ist."  Der
Wortlaut  bes  §  30  EinkStG.  von  1851  „übliche  Absetzung  für
jährliche  Abnutzung"  besagte  aber  nichts  anberes  wie  ber  bes
EinkStG.  von  1891/1906  „regelmäßige  jährliche  Absetzungen
für  Abnutzung".
5.  Unklarheiten  bei  Beratung  ber  Reichseinkommensteuer  in
ber  Nationalversammlung.
Wenn  nun  auch  ber  Verfasser  bes  Reichseinkommensteuergesetzes ­
  ein  Hesse,  ber  bamalige  Reichsfinanzminister  unb  sein
Unterstaatssekretär  Württemberger  waren,  bie  bethen  letzteren
auch  über  geringe  Erfahrungen  auf  betn  Gebiete  bes  Steuerrechts ­
  verfügten  unb  wenigstens  ber  erstere  von  bethen  allem
Preußischen  mit  einem  merkwürbigen,  ihn  für  einen  Reichsminister ­
  wenig  qualifizierenben  Vorurteile  gegenüberstanb,  so
bars  man  hoch  zu  ihrer  Ehre  annehmen,  baß,  wenn  sie  in
ben  Entwurf  bes  Reichseinkommensteuergesetzes  ben  Wortlaut
bes  preußischen  Gesetzes  übernahmen  unb  in  ber  Begrünbung
bemerkten,  bie  Bestimmung  finbe  sich  bereits  int  §814  preuß.
EinkStG.,  sie  auch  bie  Auslegung  kannten,  bie  biese  Bestimmung ­
  seitens  bes  höchsten  preußischen  Gerichtshofes  gefunben
  hatte.  Die  Annahme,  es  hätte  im  Entwürfe  bes
Reichseinkommensteuergesetzes  mit  bemselben  Wortlaute  bewußt
etwas  anberes  gesagt  werben  sollen  wie  in  bent  preußischen
Gesetze,  muß  als  völlig  unhaltbar  bezeichnet  werben,  schon
weil  bann  bie  Bestimmung  in  betn  Entwürfe  bes  Reichsgesetzes
nicht  bas  gewesen  wäre,  als  was  sie  in  ber  Begrünbung  bezeichnet ­
  wirb,  eine  „sich  im  §  8  l  4  bes  preuß.  EinkStG.  finbenbe
  Bestimmung".
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.