Full text : Die Social-Demokratie

Staatliche  Gesetzgebung.

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„4.  die  gesetzliche  Beipflichtung  der  Baarzahlung  des
„Lohnes;
„5.  die  Einrichtung  von  Arbeitertaffen  (Knappschasts-„Kaffen);

„6.  die  Förderung  des  Sparļaffenwcjens;
„7.  die  Förderung  von  Konsumvereinen  und  von  Ge-„noffenschaften
  für  die  Erleichterung  des  Kredit's,  für  die
„Borsorge  gegen  Alter,  Krankheit  und  Sterbefälle/'
Und  die  Kritik  lautet:
„Und  daü  find  die  Maßregeln,  die  nach  der  Behauptung
„der  „Provinzialkorrespondenz"  die  „fürsorgliche  Aufmerk-„sauìļeit"
  der  Deutschen,  speciell  der  Preußischen  Regierung
„für  die  „Arbeiterverhältniffe"  beweisen  sollen,  und  in  denen
„der  „leitende  (und  allein  richtige)  Grundsatz"  aus  dem
„Gebiet  der  ökonomischen  Gesetzgebung  „zum  vollen  Ausdruck"
„gelangt  ist!  In  der  That,  an  Dreistigkeit  sehlt  es  dem
„„Gewissenhaften"  nicht.  Beredte  „Zeugnisse"  sind  diese
„Maßregeln  freilich,  und  auch  für  die  „Fürsorge"  unserer
„Regierungen,  aber  nicht  für  die  „Fürsorge",  welche  sie  dem
„„Wohl  der  arbeitenden  5tlassen",  sondern  für  die,
„welche  sie  den  privilegirten  Klassen  zuwenden!  Sieben»
„dige  Beweise  dafür,  daß  der  heutige  Staat  sich  zwar  seiner
„Berpslichtungen  gegen  die  arbeitenden  Klaffen  bewußt
„ist,  daß  er,  präciser  ausgedrückt,  sich  seiner  Pflicht  bewußt
„ist,  die  Quellen,  aus  denen  die  sociale  Misere  entspringt,
„zu  „verstopfen";  daß  aber  die  Regierungen  der  Erfüllung
„dieser  Pflicht  systematisch  aus  dem  Wege  gegangen
„sind,  ulld  das  Wenige,  was  sie,  durch  bic  Umstände  ge-„drängt,
  oder  aus  berechnender  Staatsllugheil,  für  die
„Arbeiter  thun  mußten,  nicht  mit  dem  ernsten  Willen  gethan
„haben,  den  arbeilenden  Klaffen  zu  helfen,  und  mittelst  durch-..greifender
  ökonomischer  Reformen  dem  herrschenden  Nothstand
            
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