Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Das  Urteil  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922.  35
§  33  a  enthält  jetzt  einen  ausdrücklichen  Hinweis  auf  §  13
Abs.  1  Nr.  1  b  in  dem  Schlußsätze  des  1.  Absatzes:  „Die
Zulässigkeit  der  Absetzungen  für  Abnutzung  oder  Substanzverringerung ­
  bestimmt  sich  nach  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  c.“  Der
neue  §  33  b  aber  ersetzt  die  Mehrkostenrücklagen  des  bisherigen ­
  §  59  a  durch  Minderbesteuerung  eines  „Vielfachen  der
Absetzung  für  Abnutzung,  die  nach  §  33  a  für  dieses  Wirtschaftsjahr ­
  zulässig  ist  oder  zulässig  wäre."  Diese  Absetzung
nach  §  33  a  jedoch  ist,  wie  gesagt,  im  §  33  a  als  die  nach
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  c  zulässige  bezeichnet.  Man  kann  hieran
auch  weiter  folgende  Schlußfolgerung  knüpfen:  §  33  b  gehe
von  der  Annahme  aus,  daß  die  nach  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  zulässige ­
  Absetzung  nicht  annähernd  ausreiche,  um  der  Geldentwertung ­
  gerecht  zu  werden;  sie  würde  ihr  aber  gerecht  werden,
wenn  sie  nach  den  der  Geldentwertung  angepaßten  gegenwärtigen ­
  Werten  zu  bemessen  wäre.  Weil  das  letztere  nach  §  13
nicht  statthaft  sei,  vielmehr  die  Absetzung  nach  §  13  nach
dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungswerte  zu  bemessen  sei,
deshalb  sei  die  Vervielfachung  nach  §  33  b  geboten  und  vom
Gesetze  zugelassen.  Dieser  Gedankengang  kommt  in  der  Tat
auch  schon  in  der  Begründung  des  Geldentwertungsgesetzes  zum
Ausdrucke,  wenn  es  dort  heißt,  der  bisherige  §  59  a  EinkStG.
beimhe  auf  folgendem  Gedankengange:  „Wenn  in  den  nächsten
Jahren  für  Gegenstände  des  Anlagekapitals  ein  Ersatz  beschafft
wird,  können  nach  §  33  a  die  Ueberteuerungskostsn,  d.  h.
der  Betrag,  um  den  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  den  dauernden  gemeinen  Wert  übersteigt,  vom  Gewinne
des  Jahres,  in  dem  die  Ersatzbeschaffung  erfolgt,  abgesetzt  werden. ­
  Damit  war  den  Interessen  der  Beteiligten  aber  nicht
immer  Rechnung  getragen.  Zur  Zeit  stehen  Gegenstände  des
Anlagekapitals,  3.  B.  Maschinen,  die  vor  Eintritt  der  Geldentwertung ­
  angeschafft  sind,  noch  mit  ihrem  alten  Anschaffungspreis, ­
  abzüglich  des  Wertes  der  inzwischen  eingetretenen ­
  Abnutzung,  zu  Buch.  Ueber  den  Anschaffungswert ­
  hinaus  können  nach  steuerlichen  Grundsätzen ­
  Absetzungen  oder  Abschreibungen  nicht
gemacht  werden.  Sind  derartige  Gegenstände  demnächst
nicht  mehr  gebrauchsfähig  und  demgemäß  zu  ersetzen,  so  wird
bei  den  gewaltig  gestiegenen  Preisen  ein  erheblich  höherer
Betrag  als  der  Anschaffungspreis  der  alten  Gegenstände  aufzuwenden ­
  sein.  Würde  der  Gewinn  ungeachtet  der  demnächst
drohenden  Ausgaben  für  Ersatzbeschaffungsgegenstände  in  den
Jahren  bis  zur  Ersatzbeschaffung  voll  versteuert,  so  würden
dann,  wenn  die  Ersatzbeschaffung  erforderlich  wird,  die  notwendigen ­
  Mittel  nicht  immer  zur  Verfügung  stehen.  Um
dem  Steuerpflichtigen  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich  die  für
die  Ersatzbeschaffung  erforderlichen  Mittel  allmählich  zu  ver-3*

            
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