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Denn
Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. 35
§ 33 a enthält jetzt einen ausdrücklichen Hinweis auf § 13
Abs. 1 Nr. 1 b in dem Schlußsätze des 1. Absatzes: „Die
Zulässigkeit der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c.“ Der
neue § 33 b aber ersetzt die Mehrkostenrücklagen des bisherigen
§ 59 a durch Minderbesteuerung eines „Vielfachen der
Absetzung für Abnutzung, die nach § 33 a für dieses Wirtschaftsjahr
zulässig ist oder zulässig wäre." Diese Absetzung
nach § 33 a jedoch ist, wie gesagt, im § 33 a als die nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c zulässige bezeichnet. Man kann hieran
auch weiter folgende Schlußfolgerung knüpfen: § 33 b gehe
von der Annahme aus, daß die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b zulässige
Absetzung nicht annähernd ausreiche, um der Geldentwertung
gerecht zu werden; sie würde ihr aber gerecht werden,
wenn sie nach den der Geldentwertung angepaßten gegenwärtigen
Werten zu bemessen wäre. Weil das letztere nach § 13
nicht statthaft sei, vielmehr die Absetzung nach § 13 nach
dem Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu bemessen sei,
deshalb sei die Vervielfachung nach § 33 b geboten und vom
Gesetze zugelassen. Dieser Gedankengang kommt in der Tat
auch schon in der Begründung des Geldentwertungsgesetzes zum
Ausdrucke, wenn es dort heißt, der bisherige § 59 a EinkStG.
beimhe auf folgendem Gedankengange: „Wenn in den nächsten
Jahren für Gegenstände des Anlagekapitals ein Ersatz beschafft
wird, können nach § 33 a die Ueberteuerungskostsn, d. h.
der Betrag, um den der Anschaffungs- oder Herstellungspreis
den dauernden gemeinen Wert übersteigt, vom Gewinne
des Jahres, in dem die Ersatzbeschaffung erfolgt, abgesetzt werden.
Damit war den Interessen der Beteiligten aber nicht
immer Rechnung getragen. Zur Zeit stehen Gegenstände des
Anlagekapitals, 3. B. Maschinen, die vor Eintritt der Geldentwertung
angeschafft sind, noch mit ihrem alten Anschaffungspreis,
abzüglich des Wertes der inzwischen eingetretenen
Abnutzung, zu Buch. Ueber den Anschaffungswert
hinaus können nach steuerlichen Grundsätzen
Absetzungen oder Abschreibungen nicht
gemacht werden. Sind derartige Gegenstände demnächst
nicht mehr gebrauchsfähig und demgemäß zu ersetzen, so wird
bei den gewaltig gestiegenen Preisen ein erheblich höherer
Betrag als der Anschaffungspreis der alten Gegenstände aufzuwenden
sein. Würde der Gewinn ungeachtet der demnächst
drohenden Ausgaben für Ersatzbeschaffungsgegenstände in den
Jahren bis zur Ersatzbeschaffung voll versteuert, so würden
dann, wenn die Ersatzbeschaffung erforderlich wird, die notwendigen
Mittel nicht immer zur Verfügung stehen. Um
dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, sich die für
die Ersatzbeschaffung erforderlichen Mittel allmählich zu ver-3*