Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

36  Wirtschaftl.  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung
schaffen,  ist  durch  §  59  a  die  Bildung  von  Rücklagen  zugelassen." ­
  Materiell  sind  diese  Ausführungen  allerdings  für
unsere  Frage  nicht  beweiskräftig.  Denn  sie  enthalten  in  dem
Satze  „Ueber  den  Anschaffungswert  hinaus  können  nach
steuerlichen  Grundsätzen  Absetzungen  oder  Abschreibungen  nicht
gemacht  werden"  hinsichtlich  der  Absetzungen  eine  petitio
principii  und  werfen  Absetzungen  und  Abschreibungen  durcheinander. ­
  Abschreibungen  setzen  eine  Buchführung  voraus,  nach
der  der  Wert  einzelner  Gegenstände  oder  eines  Gesamtunternehmens ­
  ersichtlich  gemacht  ist,  und  von  einem  solchen  Buchwerte ­
  kann  freilich  nicht  mehr  „ab"geschrieben  werden,  als  er
selbst  beträgt.  Auf  der  Auffassung,  daß  die  Absetzungen  für
Abnutzung  von  den  Abschreibungen  wesensverschieden  seien,
beruht  aber  gerade  die  Annahme,  daß  die  ersteren  von  dem
Zeit-  und  nicht  von  dem  Anschaffungswert  auszugehen  hätten
und  durch  ihn  begrenzt  seien,  und  um  die  Frage,  ob  diese  Annahme ­
  berechtigt  ist,  handelt  es  sich.  Für  diese  Frage  sind
daher  jene  Ausführungen  nur  insoweit  von  Bedeutung,  als
sie  den  Schluß  erlauben,  der  Verfasser  der  in  Rede  stehenden
Begründung  habe  angenommen,  daß  nach  den  bisherigen
„steuerlichen  Grundsätzen"  über  den  Anschaffungswert  hinaus
Absetzungen  nicht  gemacht  werden  dürften.  Zu  dieser  Annahme ­
  aber  bot  ihm  die  damalige  höchstrichterliche  Rechtsprechung ­
  in  dem  in  Rede  stehenden,  schon  am  19.  Oktober  1922
ergangenen  Urteile  des  Reichsfinanzhofs  einen  Anhalt.  Wenigstens ­
  besteht  die  Möglichkeit,  daß  jene  Bemerkung  in  der
Begründung  von  diesem  Urteile  beeinflußt  war,  und  insofern
kann  sie  ihrerseits  nicht  zur  Stütze  der  in  diesem  früheren
Urteil  vertretenen  Auffassung  verwertet  werden.
Daß  schon  die  Antragsteller  des  §  59  a  und  der  Reichstag
bei  dessen  Schaffung  sich  darüber  klar  gewesen  seien,  daß  die
steuerlichen  Grundsätze  Absetzungen  wegen  Abnutzung  nach
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b  über  den  Anschaffungswert  nicht  zuließen, ­
  erhellt  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  §  59  a  nicht,
sondern  nur,  daß  diese  Frage  bei  den  Beratungen  des  §  13  j
Abs.  1  Nr.  1  b  völlig  in  den  Hintergrund  trat  und  man  j
immer  nur  die  Verhältnisse  von  Unternehmungen  im  Auge
hatte,  bei  denen,  wenn  sie  auch  nicht  Bücher  führten,  j
doch  nach  §§  32,  33  Wertveränderungen  ihres  Anlagekapitals
steuerlich  zu  berücksichtigen  sind,  und  für  die  man  gleichzeitig
durch  §  33  a  den  dem  §  261  HGB.  und  dem  kaufmännischen
Brauche  (vgl.  RFH.  Bd.  10  S-  116)  entsprechenden  Grundsatz ­
  auch  steuerlich  zur  Geltung  brachte,  daß  alle  Gegenstände ­
  des  Betriebsvermögens  nicht  höher  als  mit  ihrem  Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreis  abzüglich  angemessener  Ab-  ;
            
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