Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Abstrahiere,,
von  der
BermögenSverschirbmiji


40  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
Einkünfte  auf  jenen  früheren  Zeitpunkt  zurückgegangen  würde,
wenn  eben  das  Gesetz  nicht  die  Zäsur  des  Jahres  machte,  sondern ­
  den  WirtschaftsProzeß  von  der  Anschaffung  oder  Herstellung ­
  der  Gegenstände  bis  zur  Beendigung  ihrer  Verwendung ­
  zur  Erzielung  eines  bestimmten  wirtschaftlichen  Erfolges
betrachtete.
So  betrachtet,  abstrahiert  die  Absetzung  für  Abnutzung
einzelner  Gegenstände  vollkommen  von  dem  Gesichtspunkte  der
Vermögensverschiebung.  Daher  entbehrt  dann  auch  der  Einwand ­
  der  Berechtigung,  die  Einstellung  eines  noch  nicht  in
Geld  fühlbar  gewordenen  Vermögens  Verlustes  in  ein
Einkommen  steuergesetz  sei  grundsätzlich  nicht  zu  rechtfertigen. ­
  Konzediert  man  aber  sogar  den  Gesichtspunkt  der
Vermögenseinbuße,  so  wird  der  Einwand  dadurch  noch  nicht  begründeter ­
  gegenüber  dem  grundsätzlich  auf  dem  Standpunkte
der  S  ch  a  n  z'schen  Linkommenstheorie  stehenden  Reichseinkommensteuergesetze. ­
  Denn  diese  Theorie  läßt  gerade  die  Gegenüberstellung ­
  von  Einkommen  und  Vermögen  fallen,  betrachtet
vielmehr  den  Rein  Vermögens  Zugang  als  Einkommen.
Für  die  Ermittlung  des  Einkommens  nach  der  Schanz'schen
Theorie  kommt  also  sehr  wohl  jede  Vermögenseinbuße  in  Betracht. ­
  Nun  hat  gewiß  das  Reichseinkonimensteuergeseh  die
^chanz'sche  Theorie  nicht  folgerichtig  und  vollkommen  übernommen, ­
  sondern  vielfach  durchbrochen.  Es  hat  sich  insbesondere ­
  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  noch  nicht  realisierte
Konjunkturgewinne  nicht  zum  steuerbaren  Einkommen  gehören. ­
  Aber  auf  der  andern  Seite  hat  der  Gesetzgeber  mit
der  Novelle  vom  24.  März  1921  ausgesprochenermaßen  die
Absicht  verfolgt,  noch  nicht  realisierte  Konjunktur  v  e  r  l  u  st  e
ebenfalls  von  der  Besteuerung  auszuschließen,  allerdings  nur
im  Rahmen  des  §  33  a,  d.  h.  beim  Einkommen  aus  Landwirtschaft ­
  und  Gewerbe.  Aber  darum  handelt  es  sich  auch
gar  nicht  bei  den  Absetzungen  nach  §  13,  sondern  darum,  daß,
wenn  Vermögenswerte  dazu  aufgeopfert  sind,  um  andere  und
dadurch  einen  Reinvermögenszugang,  Einkommen  im  Schanzschen
  Sinne,  zu  erzielen,  solche  aufgeopferte  Werte  nicht
durch  die  Nichtberücksichtigung  ihrer  Opferung  zur  Erzielung
des  Einkommens  beitragen,  mittelbar  den  Reinvermögenszugang
  steigern  können.  Sie  sind  vielmehr  auch  bei  der  Auffassung ­
  des  Einkommens  als  Reinvermögenszugang  Produktionskosten ­
  des  letztern.
8.  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  nach  §  13  I  1  b  im
Widerspruch  mit  §  33  a,  §  13  I  1  b  2.  Halbsatz  oder  §  33  b?
Führt  auch  somit  eine  wirtschaftliche  Betrachtungsweise,  wie
sie  bei  der  Auslegung  von  Steuergesetzen  mit  Rücksicht  auf
das  Wesen  der  Steuern  geboten,  durch  §  4  AO.  noch  besonders
            
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