Abstrahiere,,
von der
BermögenSverschirbmiji
40 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
Einkünfte auf jenen früheren Zeitpunkt zurückgegangen würde,
wenn eben das Gesetz nicht die Zäsur des Jahres machte, sondern
den WirtschaftsProzeß von der Anschaffung oder Herstellung
der Gegenstände bis zur Beendigung ihrer Verwendung
zur Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges
betrachtete.
So betrachtet, abstrahiert die Absetzung für Abnutzung
einzelner Gegenstände vollkommen von dem Gesichtspunkte der
Vermögensverschiebung. Daher entbehrt dann auch der Einwand
der Berechtigung, die Einstellung eines noch nicht in
Geld fühlbar gewordenen Vermögens Verlustes in ein
Einkommen steuergesetz sei grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.
Konzediert man aber sogar den Gesichtspunkt der
Vermögenseinbuße, so wird der Einwand dadurch noch nicht begründeter
gegenüber dem grundsätzlich auf dem Standpunkte
der S ch a n z'schen Linkommenstheorie stehenden Reichseinkommensteuergesetze.
Denn diese Theorie läßt gerade die Gegenüberstellung
von Einkommen und Vermögen fallen, betrachtet
vielmehr den Rein Vermögens Zugang als Einkommen.
Für die Ermittlung des Einkommens nach der Schanz'schen
Theorie kommt also sehr wohl jede Vermögenseinbuße in Betracht.
Nun hat gewiß das Reichseinkonimensteuergeseh die
^chanz'sche Theorie nicht folgerichtig und vollkommen übernommen,
sondern vielfach durchbrochen. Es hat sich insbesondere
auf den Standpunkt gestellt, daß noch nicht realisierte
Konjunkturgewinne nicht zum steuerbaren Einkommen gehören.
Aber auf der andern Seite hat der Gesetzgeber mit
der Novelle vom 24. März 1921 ausgesprochenermaßen die
Absicht verfolgt, noch nicht realisierte Konjunktur v e r l u st e
ebenfalls von der Besteuerung auszuschließen, allerdings nur
im Rahmen des § 33 a, d. h. beim Einkommen aus Landwirtschaft
und Gewerbe. Aber darum handelt es sich auch
gar nicht bei den Absetzungen nach § 13, sondern darum, daß,
wenn Vermögenswerte dazu aufgeopfert sind, um andere und
dadurch einen Reinvermögenszugang, Einkommen im Schanzschen
Sinne, zu erzielen, solche aufgeopferte Werte nicht
durch die Nichtberücksichtigung ihrer Opferung zur Erzielung
des Einkommens beitragen, mittelbar den Reinvermögenszugang
steigern können. Sie sind vielmehr auch bei der Auffassung
des Einkommens als Reinvermögenszugang Produktionskosten
des letztern.
8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im
Widerspruch mit § 33 a, § 13 I 1 b 2. Halbsatz oder § 33 b?
Führt auch somit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie
sie bei der Auslegung von Steuergesetzen mit Rücksicht auf
das Wesen der Steuern geboten, durch § 4 AO. noch besonders