64 Benachteiligung der Land- und Forstwirtschaft usw.?
§ 33 b wollten, begünstigt, benachteiligt würden. Zunächst darf
man dem Gesetzgeber nicht die bewußte Absicht unterstellen,
jene Wirtschaftszweige zu privilegieren und sich dadurch
gegen die steuerliche Gerechtigkeit zu versündigen; ob
tatsächlich durch §§ 33 a, 33 b und 59 a dieser Erfolg erzielt
wird oder vielleicht sogar von den im Bannkreis einseitiger
Jnteressenanschauungen befangenen Urhebern dieser
Bestimmungen außerhalb und innerhalb des Reichstags beabsichtigt
war, steht auf einem andern Brett. Sodann aber kann
eben, wie schon hervorgehoben, von einer Benachteiligung dieser
Wirtschaftskreise gar keine Rede sein. Denn sowohl der
§ 33 a als auch der § 59 a und der 8 33 b enthalten für sie in
der Regel viel größere Vorteile als bloße Absetzungen wegen
Abnutzung auch nach dem Zeitwerte, namentlich, wenn man
den § 33 b mit Zimmermann (EinkStG. Anm. 4 zu
§ 33 b) und mir (Anm. 7 a zu § 33 b in dem noch nicht erschienenen,
aber insoweit ausgedruckten Ergänzungsbande zu
meiner Handausgabe des Einkommensteuergesetzes entgegen
Kuhn, Einkommensteuergesetz Anm. 3 Abs. 3 zu § 33 b
und Glaser, Einkommensteuergesetz Anm. 8 zu § 33 b)
dahin auslegt, daß der Wert der nach ihm abzugsfähigen Abnutzung
selbst dann in voller Höhe abzugsfähig ist, wenn er
den Betriebs- oder Geschäftsgewinn übersteigt, daß er also
in diesem Falle auch das sonstige Einkommen mindert bzw.
absorbiert. Ich habe diese meine Ansicht a. a. O folgendermaßen
begründet:
„Es ist nicht abzusehen, weshalb der Abzug nach
Abs. 1 § 33 b anders zu behandeln sein sollte wie
jeder andere Abzug von den Einkünften aus einer einzelnen
Quelle, der diese Einkünfte übersteigt; insbesondere
genügt der Wortlaut „von dem ... Betriebs- oder
Geschäfts gewinn ... abzuziehen" m E. nicht, um
die entgegengesetzte Auslegung zu rechtfertigen. Sie
würde der den Gesetzgeber beherrschenden Anschauung
widersprechen, daß dieser Abzug, wenn er auch erst vom
„Geschäftsgewinne" zu machen ist, doch wirtschaftlich den
Gewinn mindert. Tut er das, so kann er eben den
Scheingewinn in einen wirklichen Verlust verwandeln.
Bei anderer Auslegung gelangte man dahin, daß die
ohnehin weniger günstig abschließenden Betriebe einen
Scheingewinn zu versteuern hätten^, der bei günstiger
abschließenden steuerfrei bliebe. Ist freilich schon vor
dem Abzüge kein Gewinn vorhanden, dann spricht der
Wortlaut des Abs. 1 gegen seine Anwendbarkeit. Denn
von einem nicht vorhandenen Gewinn kann man nichts
„abziehen." Der Zweck des Gesetzes spricht aber auch