Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

64  Benachteiligung  der  Land-  und  Forstwirtschaft  usw.?
§  33  b  wollten,  begünstigt,  benachteiligt  würden.  Zunächst  darf
man  dem  Gesetzgeber  nicht  die  bewußte  Absicht  unterstellen, ­
  jene  Wirtschaftszweige  zu  privilegieren  und  sich  dadurch ­
  gegen  die  steuerliche  Gerechtigkeit  zu  versündigen;  ob
tatsächlich  durch  §§  33  a,  33  b  und  59  a  dieser  Erfolg  erzielt ­
  wird  oder  vielleicht  sogar  von  den  im  Bannkreis  einseitiger ­
  Jnteressenanschauungen  befangenen  Urhebern  dieser
Bestimmungen  außerhalb  und  innerhalb  des  Reichstags  beabsichtigt ­
  war,  steht  auf  einem  andern  Brett.  Sodann  aber  kann
eben,  wie  schon  hervorgehoben,  von  einer  Benachteiligung  dieser ­
  Wirtschaftskreise  gar  keine  Rede  sein.  Denn  sowohl  der
§  33  a  als  auch  der  §  59  a  und  der  8  33  b  enthalten  für  sie  in
der  Regel  viel  größere  Vorteile  als  bloße  Absetzungen  wegen
Abnutzung  auch  nach  dem  Zeitwerte,  namentlich,  wenn  man
den  §  33  b  mit  Zimmermann  (EinkStG.  Anm.  4  zu
§  33  b)  und  mir  (Anm.  7  a  zu  §  33  b  in  dem  noch  nicht  erschienenen, ­
  aber  insoweit  ausgedruckten  Ergänzungsbande  zu
meiner  Handausgabe  des  Einkommensteuergesetzes  entgegen
Kuhn,  Einkommensteuergesetz  Anm.  3  Abs.  3  zu  §  33  b
und  Glaser,  Einkommensteuergesetz  Anm.  8  zu  §  33  b)
dahin  auslegt,  daß  der  Wert  der  nach  ihm  abzugsfähigen  Abnutzung ­
  selbst  dann  in  voller  Höhe  abzugsfähig  ist,  wenn  er
den  Betriebs-  oder  Geschäftsgewinn  übersteigt,  daß  er  also
in  diesem  Falle  auch  das  sonstige  Einkommen  mindert  bzw.
absorbiert.  Ich  habe  diese  meine  Ansicht  a.  a.  O  folgendermaßen ­
  begründet:
„Es  ist  nicht  abzusehen,  weshalb  der  Abzug  nach
Abs.  1  §  33  b  anders  zu  behandeln  sein  sollte  wie
jeder  andere  Abzug  von  den  Einkünften  aus  einer  einzelnen ­
  Quelle,  der  diese  Einkünfte  übersteigt;  insbesondere ­
  genügt  der  Wortlaut  „von  dem  ...  Betriebs-  oder
Geschäfts  gewinn  ...  abzuziehen"  m  E.  nicht,  um
die  entgegengesetzte  Auslegung  zu  rechtfertigen.  Sie
würde  der  den  Gesetzgeber  beherrschenden  Anschauung
widersprechen,  daß  dieser  Abzug,  wenn  er  auch  erst  vom
„Geschäftsgewinne"  zu  machen  ist,  doch  wirtschaftlich  den
Gewinn  mindert.  Tut  er  das,  so  kann  er  eben  den
Scheingewinn  in  einen  wirklichen  Verlust  verwandeln.
Bei  anderer  Auslegung  gelangte  man  dahin,  daß  die
ohnehin  weniger  günstig  abschließenden  Betriebe  einen
Scheingewinn  zu  versteuern  hätten^,  der  bei  günstiger
abschließenden  steuerfrei  bliebe.  Ist  freilich  schon  vor
dem  Abzüge  kein  Gewinn  vorhanden,  dann  spricht  der
Wortlaut  des  Abs.  1  gegen  seine  Anwendbarkeit.  Denn
von  einem  nicht  vorhandenen  Gewinn  kann  man  nichts
„abziehen."  Der  Zweck  des  Gesetzes  spricht  aber  auch
            
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