Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Benachteiligung  von  Land-  und  Forstwirtschaft  usw.?  63
künftige  Erholung  der  Reichsmark,  sah  er  ihre  damalige  Entwertung ­
  zum  Teil  als  eine  nur  vorübergehende  Erscheinung
an.  Auf  dieser  Anschauung  beruhte  ja  der  §  59  a  EinkStG.,
beruhten  auch  noch  der  §  15  des  Vermögenssteuergesetzes  und
§  5  des  Vermögenszuwachssteuergesetzes  vom  8.  April  1922.
Daß  diese  Erwartung  nicht  in  Erfüllung  gegangen  ist,  kann
die  Auslegung  des  §  13  Nr.  1  b  EinkStG.  nicht  beeinflussen;
man  kann  diesen  nicht  in  Zeiten  sinkenden  Geldwerts  anders
auslegen  als  in  Zeiten  steigenden  oder  stabilen,  vollends  nicht
in  Zeiten  sinkenden  Geldwerts  für  den  Steuerpflichtigen  ungünstiger ­
  auslegen  Vorschriften  eines  Gesetzes,  das  so  von
dem  Bestreben,  für  den  Steuerpflichtigen  ungünstige  Wirkungen ­
  der  Geldentwertung  gegenüber  dem  bisherigen  Rechtszustande ­
  zu  mildern,  getragen  war,  wie  die  Einkommensteuernovelle ­
  vom  24.  März  1921.  Aebrigens  darf  man  die
antifiskalischen  Wirkungen  von  Absetzungen  nach  dem  Zeitwerte ­
  statt  nach  dem  Anschaffungspreise  nicht  überschätzen.
Land-  und  Forstwirtschaft,  Industrie,  Bergbau,  Handel  und
sonstige  Gewerbe,  wo  die  Wirkungen  am  stärksten  sein  würden, ­
  stehen  unter  den  Sondervorschriften  der  §§  33  a  und  33  b
und  standen  unter  denen  des  §  59  a.  In  Betracht  kommt
also  vorzugsweise  nur  der  Hausbesitz,,  und  dessen  steuerbares
Einkommen  ist,  wenn  die  Behauptungen  der  Hausbesitzer  und
der  amtlichen  Stellen  für  die  Mietzinsbildung  richtig  sind,
infolge  der,  Gott  Lob,  noch  nicht  aufgehobenen  Zwangswirtschaft ­
  auf  diesem  Gebiete,  deren  Aufhebung  oder  unvorsichtiger ­
  Abbau  infolge  der  dadurch  nötig  werdenden  starken
Erhöhung  der  völlig  unzureichenden  Beamtenbezüge  ein
sicheres  Mittel  zur  Herbeiführung  einer  neuen  Inflation
wäre,  ohnehin  minimal.  Wären  die  antifiskalischen  Wirkungen ­
  aber  selbst  weittragendere,  so  könnten  sie  doch  die  Auslegung ­
  eines  unparteiischen  Steuerrichters  nicht  beeinflussen.
Das  Reich  hat  es  ja  in  der  Hand,  sie  durch  Aenderung  des
Gesetzes  jederzeit  auszuschließen  oder  sich  Ersatz  durch  andere
Steuern  zu  schaffen,  welch  letzteres  richtiger  wäre,  als  durch
Aenderung  des  Einkommensteuergesetzes  dem  Einkommensbegriff ­
  und  wirtschaftlich  richtigen  Anschauungen  Gewalt  anzutun. ­

11.  Benachteiligung  von  Land-  und  Forstwirtschaft  und
Gewerbe  durch  Absetzungen  nach  §  13  EinkStG.  nach  dem
.  Zeitwert?
Endlich  wäre  es  auch,  wie  schon  gegenüber  dem  Urteile  des
RFH.  vom  28.  November  1923,  oben  S.  54  f.  berührt,  nicht
richtig,  der  im  vorstehenden  vertretenen  Auslegung  des  §  13
entgegenzuhalten,  sie  führe  dahin,  daß  Land-  und  Forstwirtschaft ­
  und  Gewerbe  statt,  wie  es  §§  33  a  und  59  a  und  jetzt
            
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