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k :tung der Absetzungen für Abnutzung. 39
bringen darf, den das Produkt später ein«
sondern denjenigen, den es eben als Pro-
4 msprozesses, d. i. bei dessen Beendigung hat.
r | i, er Wert der Produktionsmittel vor Be-
'-ionsprozesses erfahren hat, haben mit den
ebenso wenig zu tun, wie Wertändernngen,
^ dukte nach Beendigung des Produktions-
, mit dem Rohertrag des Produktionspro-
t einzelnen Vorgänge der Herstellung eines
s gilt, gilt sinngemäß auch von der Er-
baren Einkommens eines einzelnen Jahres,
"euergesetz betrachtet die Erzielung von Ern-
einzelnen Kalender- oder Geschäftsjahr als
t, in sich und gegen Vergangenheit und Zu-
eu Wirtschaftsprozeß und besteuert nur das
bgeschlossenen, selbständigen Prozesses. Des-
td) grundsätzlich den Abzug von Verlusten
>n dem Einkommen späterer Jahre ab und
^^wußtermaßen eine Ausnahme nur in 8 59
^ung des Geldentwertungsgesetzes. Em den
Minuseinkommens des Vorjahrs vom Ein
üben Jahres zulassender Zusatz zu § 13 war
Vovelle vom 24. März 1921 im Ausschüsse
rde aber int Plenum des Reichstags wieder
der Abgeordnete Keil ihn mit Recht als
-lichen Einbruch in das ganze System der
bezeichnet hatte (Sten.-Ber. S. 3265 B).
agt grundsätzlich nur: Welche Einkünfte sind
maßgebenden Jahre erzielt, und welche ab-
: lenbungen sind in diesem Jahre gemacht.
steuerpflichtige Gegenstände, die vor Be
es angeschafft oder hergestellt hat, in diesem
ung von Einkünften widmet, so widmet er
3», enstände, aber nicht die Geldsummen, die
für Erlangung der Gegenstände verausgabt
behufs Ermittlung, um wieviel die Einkünfte
rielung aufgewendeten wirtschaftlichen Guter
: Gegenstände in Geld in Ansatz gebracht wer-
it kann folgerichtig nur derjenige Geldbetrag
ht werden, den sie zur Zeit ihrer Berwen-
nmenserzielung in dem maßgebenden
derjenige, den sie früher einmal dargestellt
ückgehen auf den vor Beginn des maßgeben-
, «wendeten Anschaffungs- oder Herstellungs-
tnden gewesenen Anschaffungs- oder Herfiel-
nur dann folgerichtig, wenn auch bezüglich der