Die Absetzungen für Abnutzung nach üem
Einkommensteuergesetz.
1. Ausgangspunkt und Kern des Problems-Nach
§ 13 Abs. 1 Jiff- 1 b des Reichseinkommensteuer- Preutz.!
gesetzes (EinkStG.) gehören zu den „vom Gesamtbeträge der ll- j r inf
Einkünfte in Abzug zu bringenden" „Werbungskosten" auch 1 cilct
„die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden Absetzungen
für Abnutzung von Gebäuden, von Be- und Entwässerungs-
und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, von Maschinen
und von sonstigem Betriebsinventar".
Den Wortlaut „Absetzungen für Abnutzung" gebrauchte
schon das preußische Klassen- und Einkommensteuergesetz vom
1. Mai 1851 und die preußische Instruktion, betr- die Feststellung
des der Klassen- bzw. klassifizierten Einkommensteuer
unterliegenden Einkommens, vom 3. Januar 1877 (MinistBl.
der innern Verwaltung Nr. 44). Das Gesetz von 1851 bestimmte
im § 30 Abs. 2: „Der Gewinn aus Handel, Gewerbe,
Pachtungen usw. ist imch dem Durchschnitt der drei
letzten Jahre, sofern das Geschäft oder die Pacht schon so
lange gedauert hat, zu berechnen. Als Ausgaben dürfen
dabei, außer der üblichen Absetzung für jährliche
Abnutzung von Gebäuden und Utensilien,
nur solch« in Abzug gebracht werden, welche behufs der Fortführung
des Handels oder Gewerbebetriebes usw. in dem bisherigen
Umfange gernacht worden sind, mithin nicht solche
Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Haushalts
des Steuerpflichtigen und des Unterhalts seiner Angehörigen
beziehen, oder welche in einer Kapitalanlage zur Erweiterung
des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art bestehen".
In der Instruktion von 1877 aber hieß es unter
„UI. Einkommen aus Handel, Gewerbe, Pachtungen oder
irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung. A. Handel
und Gewerbe":