Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die  Absetzungen  für  Abnutzung  nach  üem
Einkommensteuergesetz.
1.  Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems-Nach
  §  13  Abs.  1  Jiff-  1  b  des  Reichseinkommensteuer-  Preutz.!
gesetzes  (EinkStG.)  gehören  zu  den  „vom  Gesamtbeträge  der  ll- j r inf
Einkünfte  in  Abzug  zu  bringenden"  „Werbungskosten"  auch  1  cilct
„die  jährlichen,  den  Verhältnissen  entsprechenden  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  von  Gebäuden,  von  Be-  und  Entwässerungs-
  und  fischereiwirtschaftlichen  Anlagen,  von  Maschinen ­
  und  von  sonstigem  Betriebsinventar".
Den  Wortlaut  „Absetzungen  für  Abnutzung"  gebrauchte
schon  das  preußische  Klassen-  und  Einkommensteuergesetz  vom
1.  Mai  1851  und  die  preußische  Instruktion,  betr-  die  Feststellung ­
  des  der  Klassen-  bzw.  klassifizierten  Einkommensteuer
unterliegenden  Einkommens,  vom  3.  Januar  1877  (MinistBl.
der  innern  Verwaltung  Nr.  44).  Das  Gesetz  von  1851  bestimmte ­
  im  §  30  Abs.  2:  „Der  Gewinn  aus  Handel,  Gewerbe, ­
  Pachtungen  usw.  ist  imch  dem  Durchschnitt  der  drei
letzten  Jahre,  sofern  das  Geschäft  oder  die  Pacht  schon  so
lange  gedauert  hat,  zu  berechnen.  Als  Ausgaben  dürfen
dabei,  außer  der  üblichen  Absetzung  für  jährliche ­
  Abnutzung  von  Gebäuden  und  Utensilien,
nur  solch«  in  Abzug  gebracht  werden,  welche  behufs  der  Fortführung ­
  des  Handels  oder  Gewerbebetriebes  usw.  in  dem  bisherigen ­
  Umfange  gernacht  worden  sind,  mithin  nicht  solche
Ausgaben,  welche  sich  auf  die  Bestreitung  des  Haushalts
des  Steuerpflichtigen  und  des  Unterhalts  seiner  Angehörigen
beziehen,  oder  welche  in  einer  Kapitalanlage  zur  Erweiterung ­
  des  Geschäfts  oder  zu  Verbesserungen  aller  Art  bestehen". ­
  In  der  Instruktion  von  1877  aber  hieß  es  unter
„UI.  Einkommen  aus  Handel,  Gewerbe,  Pachtungen  oder
irgend  einer  Art  gewinnbringender  Beschäftigung.  A.  Handel
und  Gewerbe":
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.