090 VIT. Abjnitt: Einzelne Scehuldverhältniffe.
Ueber die Haftung des Bauunternehmers8 für Fehler der Bauausführung,
wenn der Bauherr einen Bauleiter beftellt hatte, vgl. ROES. in Seuff, Arch. Bd. 48
Nr. 22 und Bd, 50 Nr. 244. .
Haftung des Unternehmer8 für Mängel des vom Beiteller vorgezeichneten B au“
riffe8 1. Seuff. Arch. Bd. 48 Nr. 180.
Stellung des fadhverftändigen Unternehmers zu unzwedmäßigen
ED des Befteller3 vgl. Seuff. Urch. Bd. 47 Nr. 24, Bd. 48 Nr. 22 und
. vr. 244.
Die Befeitigung der Mängel durch Lieferung eines neuen fehlerlofen Werkes
ift nicht ausgejchloflen, fall8 dies innerhalb angemefjener Srift ohne Mithilfe des Be:
ItellerS möglich, Ripr. d. OLG. (Aammerger.) Bd. 17 S. 424 (zwei Urteile).
DL. StedhtSmittel des Befjteller8 bei Mängeln des Werkes:
Hinfichtlich der Necdht8folgen beim Borhandenjein von Mängeln (im weiteren
Sinne) des Werkes entfernen ih die Borfdhriften der 85 633 ff. für dem Werkvertrag von
denen der 58 459 ff. beim Kaufe und zwar in mehrfacher Richtung durch Gewährung
eineS eigenartigen befonderen NRechtsShehelf8, nämlich eines UnfipruchHs auf
Befeitigung des Mangel8 umd im Zujammenhange damit durch eine gewijfe Zuriü d-
drängung des Wandelungs= und Minderungsan)pruchs.
Die DE ®ründe biefür liegen in der Bedachtnahme auf Nusgleichung
N Sfr) en beider Teile und Bermeidung unverhältnismäßiger Härten für den einen
oder anderen.
Sit ein bergeftelltes Werk mit einem der mebhrermähnten Defekte — alfo entweder
mit dem Mangel einer eigen8 zugeficherten en oder mit einem pofitiven Fehler —
Hab fo find die allgemeinen und die bejonderen Rechtsfolgen zu unter:
eiden:
1. ANgemeine Redhtshehelfe des Befteller8: |
XI8 folche find hier zu nennen:
a) die Einrede Des nicht erfülten Vertrags, d. h. die Verweigerung der
Vergütung bis zur entiprechenden Serttelung bes Werkes, da den Unter:
nehmer ja die Borleiftungspflicht trifft. Bol. hiezu 8 320 mit Bem. und
auch Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 77. Hiebei jpielt aber immer die Hrage
herein, ob und inwieweit eine Nbnahme des Werkes ftattgefunden I
vgl. hierüber S 640 mit Bem., insbefondere Bem. V; nad einer Abnahme
im Sinne des S 640 ift diejfe Einrede nicht mehr zuläffig, val. auch bayr.
Oberft. LO. in Bl f. RA. Bd. 68 S. 422; abweichend CLS. Stuttgart,
Württemb. Yabrb. Bd. 18 S. 1 und DVertmann in Bem. 2, b, f. aud
otmar a. a. ©. Bd. 2 S. 669 ff. und Lucas, D. Sur.3. 1908 €. 429 ff.j
aus ber Braxis vgl. ferner OLG. Karlsruhe in D. Sur.38. 1907 S. 1264,
Nipr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 17 S. 421 (teilweife mangelhafte Lieferung?)
Sine genehmigende Annahme des Werkes ijt aber nicht anzunehmen, wenn
der Übnehmer bereit8 vorher Fehler geriügt und nur durch befondere Um-
ltände zur vorzeitigen Annahme des Werke8 gezwungen wurde {f. DLG.
Xolmar in Elf. Beton. Bd. 31 S. 421). Yuch darf natürlich nicht bereits
Verjährung eingetreten fein (vgl. & 638).
rien bleibt bier aber auch zu beachten, daß wer die Annahme
der ihm gefhuldeten Leitung endgültig ablehnt, nit
zugleich nach den SS 320, 273 GGG, feine Leijtung bis dahin, daß die
Segenleiftung bewirkt fei, verweigern kann; denn er ift nicht zu einem
Einwande berechtigt, der feine rechtliche ÖOrunbdlage darin findet, daß ein
Schuldrer auS einem gegenfeitigen Vertrage folange nicht gegen feinen
Willen zur Leiftung EN werden foll, al8 nicht die ihm gefchuldete
und von ihn verlangte Gegenleiftung ihm gewährt wird. Bei einer defini-
tiven Ablehnung der Gegenleiftung ijt vielmehr der ablehnende BVertragsteil
nunmehr N HER angewiejen, feinen Cinreden eine derartige Geftalt zu geben,
daß auf @rund Dderielben eine endgültige Re elung der Kechtsverhältnike
itattfinden Kann. NE NOS. Bd. 58 S. 173 ff in$bejondere S. 176, fowie
auch ROT, Bd. 69_S. 381 (dagegen freilich Koief in Rhein. Bitichr. f. Biv.-
u. Proz. 3. Bd. 2 S. 206 ff.) |
Bei Unmöglichkeit der Befeitigung des MangelS infolge eine8 vom
Unternehmer zu vertretenden Umftandes erwächft dem Beiteller ein Rüc-
trittörecht oder aber auch ein Anfprug auf Schadenserfaß wegen Nicht:
»rfüllung gemäß 88 635, 325 (346—356). .
Sofern die Vorausfießungen des Berzugs gegeben find, ftehen dem Bes
iteller au die durch SS 636, 286-—292, 326, 327, 361 gewährten Nechte
a)