Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

  
       
   
     
    
     
      
   
      
    
       
   
    
       
     
   
  
  
    
    
   
     
   
   
    
      
     
  
Resultates 
trotz 
wegen vorgesehen wurde. Etwelche Überlegung hätte 
der Bestimmung des $ 137 e des in Kraft stehenden Ge- 
meindegesetzes, wonach Aktiengesellschaften den vollen Wert ihres 
Srundeigentu ms zu versteuern haben, von derartiger Willkür ab- 
halten müssen. 
Über di e Ausnahmebestimmung des Staatssteuergesetzes erhält 
man durch die Weisung der kantonsrätlichen Kommission etwelchen 
Aufschluss: „$ 12 will das in der städtischen Liegenschaftenspeku- 
Iation liegende Land als ein Objekt, das von den öffentlichen 
Einricht ‘ungen und von dem das Gemeinwesen schwer belastenden 
Zuströmen von Einwanderern in erster Linie profitiert, durch eine 
besondere Steuer treffen und hat, um dieselbe wirksam zu machen, 
;cht des Schuldenabzuges beschränken müssen.“ Hiernach soll 
das neue Steuergesetz so nebenbei den Güterspekulanten 
den Krie 8 machen, die nach der Ansicht der Kommission mehr 
als Häusers pekulanten, Besitzer von Miethäusern etc. von der Be- 
Völkerungszunahme profitieren. Ob durch eine solche Willkürmass- 
Tegel di ;jenigen getroffen würden, auf welche man es abgesehen 
“al, Ist fraglich. Nicht fraglich, sondern absolut sicher ist dagegen, 
dass die konfiskatorische Steuer sämtlicheLiegenschaften- 
ZEr schwer schädigen würde; die Liegenschaften, die 
1 7 r r 4;4+ 
Ger Steuer unterlägen, würden entwertet und der Hypothekarkredit 
STSsChüttert. 
  
besit 
b. Vorschläge. 
$ 12 ist zu streichen. Unüberbaute Grundstücke, die keine Ren- 
dite abwerfen, bezahlen die Ergänzungssteuer vom Verkehrswerte. 
$ 94 ist zu streichen. Die Besteuerung der Aktiengesell- 
schaften und Erwerbsgenossenschaften hat ausnahmslos nach den 
Vorschriften über die Gewerbesteuer zu geschehen. 
4. Das Verfassungsgesetz. 
Durch den Übergang zur allgemeinen Einkommenssteuer mit 
Progression für den Vermögensertrag und die Festlegung des 
Steuerfusses im Gesetz ist die Revision von Art. 19 und 31° der 
Verfassung notwendig geworden. Mit dem Vorschlage des Kan- 
‘Onsrates für den zweiten Artikel sind wir durchaus einverstanden. 
Für den ersten Artikel bedingen unsere abweichenden Gesetzes- 
Vorschläge einige Änderungen. Wir haben deshalb einen Gegen- 
Cniwurf aufgestellt.) 
") Seite 56 f. 
  
  
    
	        
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