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und der Weltbedeutung des Münchener Bieres gelegt. In
dieser Landesverordnung vom Jahre 1516 wurde die Bestim
mung erlassen, daß „füran allenthalben in Unsere Stette, Märkte
und auf dem Lande zu keinem Pier merer Stukh, dann allein
Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht solle
werden.“ Wurde gegen diese Bestimmung trotz der streng
geübten „Bierpolizei“, deren Befugnisse sich auf die Herstel
lung des Bieres, den Verkehr mit Bier und die Kontrolle über
beide bezogen, in der Folgezeit noch häufig verstoßen, wie
aus zahlreichen, auf sie zurückgreifenden Erinnerungen in den
Akten hervorgeht, so blieb sie doch für die ganze spätere Ge
setzgebung als ein Hauptpunkt maßgebend und wurde fast
wörtlich in die Bestimmungen der neueren Malzsteuergesetz
gebung übernommen. Diese alte Verordnung stellt heute allge
mein noch die Norm dar für das, was man unter Bier Zu
verstehen hat. Struve sagt darüber, daß unter Bier in dem
durch die moderne Entwicklung der Bierbrauerei bestimmten
Sinne ein aus Getreide oder anderen stärkemehlhaltigen Roh
stoffen, Hopfen und Wasser hergestelltes, mittels Hefe teil
weise vergorenes Getränk verstanden wird. Der Begriff „Bier“
hat demnach in dem für seine Bereitung und Verbreitung in
der Neuzeit in erster Linie in Betracht kommenden Lande, in
Bayern, hinsichtlich der die Grundlage des Biers bildenden
Rohstoffe schon seit etwa 400 Jahren die gesetzgeberische Ein
schränkung erfahren, daß als Rohstoff nur Malz und zwar für
das untergärige Lagerbier, das sogenannte „braune“ Bier, nur
Gerstenmalz verwendet werden darf. Dadurch also, daß die
Herstellung des Bieres schon vor Jahrhunderten in München
von den Behörden strenger überwacht wurde, als irgendwo
anders in der Welt, war seine Qualität der aller anderen Pro
dukte überlegen und fand bald den Weg auf den Weltmarkt.
Diese Entwicklung aber ging bis zur Mitte des 19. Jahr
hunderts sehr langsam vor sich. Dem alten volkstümlichen
Charakter des Bierbrauens als Bestandteil der eigenen Haus
wirtschaft entsprechend, zieht sich durch das ganze Mittel-
alter der Zug des Widerstreits des ursprünglich für jeder
mann freien Rechts zu brauen mit der Ausgestaltung des
selben zu einem besonderen, rechtlich gebundenen Gewerbe-