Full text: München als Industriestadt

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und der Weltbedeutung des Münchener Bieres gelegt. In 
dieser Landesverordnung vom Jahre 1516 wurde die Bestim 
mung erlassen, daß „füran allenthalben in Unsere Stette, Märkte 
und auf dem Lande zu keinem Pier merer Stukh, dann allein 
Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht solle 
werden.“ Wurde gegen diese Bestimmung trotz der streng 
geübten „Bierpolizei“, deren Befugnisse sich auf die Herstel 
lung des Bieres, den Verkehr mit Bier und die Kontrolle über 
beide bezogen, in der Folgezeit noch häufig verstoßen, wie 
aus zahlreichen, auf sie zurückgreifenden Erinnerungen in den 
Akten hervorgeht, so blieb sie doch für die ganze spätere Ge 
setzgebung als ein Hauptpunkt maßgebend und wurde fast 
wörtlich in die Bestimmungen der neueren Malzsteuergesetz 
gebung übernommen. Diese alte Verordnung stellt heute allge 
mein noch die Norm dar für das, was man unter Bier Zu 
verstehen hat. Struve sagt darüber, daß unter Bier in dem 
durch die moderne Entwicklung der Bierbrauerei bestimmten 
Sinne ein aus Getreide oder anderen stärkemehlhaltigen Roh 
stoffen, Hopfen und Wasser hergestelltes, mittels Hefe teil 
weise vergorenes Getränk verstanden wird. Der Begriff „Bier“ 
hat demnach in dem für seine Bereitung und Verbreitung in 
der Neuzeit in erster Linie in Betracht kommenden Lande, in 
Bayern, hinsichtlich der die Grundlage des Biers bildenden 
Rohstoffe schon seit etwa 400 Jahren die gesetzgeberische Ein 
schränkung erfahren, daß als Rohstoff nur Malz und zwar für 
das untergärige Lagerbier, das sogenannte „braune“ Bier, nur 
Gerstenmalz verwendet werden darf. Dadurch also, daß die 
Herstellung des Bieres schon vor Jahrhunderten in München 
von den Behörden strenger überwacht wurde, als irgendwo 
anders in der Welt, war seine Qualität der aller anderen Pro 
dukte überlegen und fand bald den Weg auf den Weltmarkt. 
Diese Entwicklung aber ging bis zur Mitte des 19. Jahr 
hunderts sehr langsam vor sich. Dem alten volkstümlichen 
Charakter des Bierbrauens als Bestandteil der eigenen Haus 
wirtschaft entsprechend, zieht sich durch das ganze Mittel- 
alter der Zug des Widerstreits des ursprünglich für jeder 
mann freien Rechts zu brauen mit der Ausgestaltung des 
selben zu einem besonderen, rechtlich gebundenen Gewerbe-
	        
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