Full text : München als Industriestadt

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und  der  Weltbedeutung  des  Münchener  Bieres  gelegt.  In
dieser  Landesverordnung  vom  Jahre  1516  wurde  die  Bestimmung ­
  erlassen,  daß  „füran  allenthalben  in  Unsere  Stette,  Märkte
und  auf  dem  Lande  zu  keinem  Pier  merer  Stukh,  dann  allein
Gersten,  Hopfen  und  Wasser  genommen  und  gebraucht  solle
werden.“  Wurde  gegen  diese  Bestimmung  trotz  der  streng
geübten  „Bierpolizei“,  deren  Befugnisse  sich  auf  die  Herstellung ­
  des  Bieres,  den  Verkehr  mit  Bier  und  die  Kontrolle  über
beide  bezogen,  in  der  Folgezeit  noch  häufig  verstoßen,  wie
aus  zahlreichen,  auf  sie  zurückgreifenden  Erinnerungen  in  den
Akten  hervorgeht,  so  blieb  sie  doch  für  die  ganze  spätere  Gesetzgebung ­
  als  ein  Hauptpunkt  maßgebend  und  wurde  fast
wörtlich  in  die  Bestimmungen  der  neueren  Malzsteuergesetzgebung ­
  übernommen.  Diese  alte  Verordnung  stellt  heute  allgemein ­
  noch  die  Norm  dar  für  das,  was  man  unter  Bier  Zu
verstehen  hat.  Struve  sagt  darüber,  daß  unter  Bier  in  dem
durch  die  moderne  Entwicklung  der  Bierbrauerei  bestimmten
Sinne  ein  aus  Getreide  oder  anderen  stärkemehlhaltigen  Rohstoffen, ­
  Hopfen  und  Wasser  hergestelltes,  mittels  Hefe  teilweise ­
  vergorenes  Getränk  verstanden  wird.  Der  Begriff  „Bier“
hat  demnach  in  dem  für  seine  Bereitung  und  Verbreitung  in
der  Neuzeit  in  erster  Linie  in  Betracht  kommenden  Lande,  in
Bayern,  hinsichtlich  der  die  Grundlage  des  Biers  bildenden
Rohstoffe  schon  seit  etwa  400  Jahren  die  gesetzgeberische  Einschränkung ­
  erfahren,  daß  als  Rohstoff  nur  Malz  und  zwar  für
das  untergärige  Lagerbier,  das  sogenannte  „braune“  Bier,  nur
Gerstenmalz  verwendet  werden  darf.  Dadurch  also,  daß  die
Herstellung  des  Bieres  schon  vor  Jahrhunderten  in  München
von  den  Behörden  strenger  überwacht  wurde,  als  irgendwo
anders  in  der  Welt,  war  seine  Qualität  der  aller  anderen  Produkte ­
  überlegen  und  fand  bald  den  Weg  auf  den  Weltmarkt.
Diese  Entwicklung  aber  ging  bis  zur  Mitte  des  19.  Jahrhunderts ­
  sehr  langsam  vor  sich.  Dem  alten  volkstümlichen
Charakter  des  Bierbrauens  als  Bestandteil  der  eigenen  Hauswirtschaft ­
  entsprechend,  zieht  sich  durch  das  ganze  Mittelalter
  der  Zug  des  Widerstreits  des  ursprünglich  für  jedermann ­
  freien  Rechts  zu  brauen  mit  der  Ausgestaltung  desselben ­
  zu  einem  besonderen,  rechtlich  gebundenen  Gewerbe-
            
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