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und der Weltbedeutung des Münchener Bieres gelegt. In
dieser Landesverordnung vom Jahre 1516 wurde die Bestimmung
erlassen, daß „füran allenthalben in Unsere Stette, Märkte
und auf dem Lande zu keinem Pier merer Stukh, dann allein
Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht solle
werden.“ Wurde gegen diese Bestimmung trotz der streng
geübten „Bierpolizei“, deren Befugnisse sich auf die Herstellung
des Bieres, den Verkehr mit Bier und die Kontrolle über
beide bezogen, in der Folgezeit noch häufig verstoßen, wie
aus zahlreichen, auf sie zurückgreifenden Erinnerungen in den
Akten hervorgeht, so blieb sie doch für die ganze spätere Gesetzgebung
als ein Hauptpunkt maßgebend und wurde fast
wörtlich in die Bestimmungen der neueren Malzsteuergesetzgebung
übernommen. Diese alte Verordnung stellt heute allgemein
noch die Norm dar für das, was man unter Bier Zu
verstehen hat. Struve sagt darüber, daß unter Bier in dem
durch die moderne Entwicklung der Bierbrauerei bestimmten
Sinne ein aus Getreide oder anderen stärkemehlhaltigen Rohstoffen,
Hopfen und Wasser hergestelltes, mittels Hefe teilweise
vergorenes Getränk verstanden wird. Der Begriff „Bier“
hat demnach in dem für seine Bereitung und Verbreitung in
der Neuzeit in erster Linie in Betracht kommenden Lande, in
Bayern, hinsichtlich der die Grundlage des Biers bildenden
Rohstoffe schon seit etwa 400 Jahren die gesetzgeberische Einschränkung
erfahren, daß als Rohstoff nur Malz und zwar für
das untergärige Lagerbier, das sogenannte „braune“ Bier, nur
Gerstenmalz verwendet werden darf. Dadurch also, daß die
Herstellung des Bieres schon vor Jahrhunderten in München
von den Behörden strenger überwacht wurde, als irgendwo
anders in der Welt, war seine Qualität der aller anderen Produkte
überlegen und fand bald den Weg auf den Weltmarkt.
Diese Entwicklung aber ging bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts
sehr langsam vor sich. Dem alten volkstümlichen
Charakter des Bierbrauens als Bestandteil der eigenen Hauswirtschaft
entsprechend, zieht sich durch das ganze Mittelalter
der Zug des Widerstreits des ursprünglich für jedermann
freien Rechts zu brauen mit der Ausgestaltung desselben
zu einem besonderen, rechtlich gebundenen Gewerbe-