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Lfde.
Nr. |
B e z eichnung d er Waren
Gummi- auch Asbestringe zwischen der
shulier j.. den festzuschraubenden Gegen-
R. Leitern und Treppen ........... .
Alle diese mitder Maßgabe, daß dieunterl1,
II und IV bis einschließlich X dieser Gruppe
genannten Waren frei von Einfuhrzoll zu-
gelassen werden sollen, wenn sie aus un-
fertigen Kupferarbeiten bestehen, wie sie
unter 9 der Rubrik X1 hierunter genannt
sind, und daß ferner die unter] bis einschließ-
lich K dieser Gruppe genannten Waren frei
von Einfuhrzoll zugelassen werden sollen,
wenn sie mit Waren eingeführt werden,
zu denen sie gehören, die einem Einfuhr-
zoll nicht unterliegen.
RI]. Andre Waren, soweit sie nicht zur
Rubrik III gehören oder unter Rubrik VII1
oder IR dieser Gruppe oder nachstehend
ausgenommen find.... ........... .;:
Von dem gemäß Rubrik K1 fälligen Ein-
fuhrzoll werden befreit: E
1. Blöcke von rohem Gußeisen (pigs)
oder Blöcke [koeken of blokken] von
fuyse: und andre Erzeugnisse des ersten
usses.
2. Rohe und vorgewalzte Blöcke (ingots
en blooms), Knüppel, unfertige Metall-
stücke, um daraus Messer oder Kamm-
räder herzustellen, und andres vorgewalz-
tes, vorgeschmiedetes oder rohes gegosse-
nes Material, keine. fertigen oder teilweise
fertigen Gegenstände, aber solche, die er-
kennbar Rohstoffe sind, die für die An-
lztges von Gegenständen Verwendung
nden. !
3. Eisenfeilspäne, Drehspäne und der-
gleichen Abfallerzeugnisse. .
4. Draht, auch [a] dan niet] galvani-
siert, poliert, verzinnt oder auf derartige
Weise bearbeitet.
5. Metall in Stäben, sowohl flach, vier-
kantig als rund, ferner Bandmetall und
Balken-, Winkel-, T- und V-Eisen und
andres profiliertes Metall, auch [al dan
niet] galvanisiert, poliert, gefärbt, ver-
zinnt oder auf derartige Weise bearbeitet,
ohne Rücksicht auf Stärke und Abmessung,
vorausgesetzt, daß es nicht durchbohrt oder
gelocht und nicht gebogen oder auf andre
Weise umgeformt ist; mit Knöpfchen
nopjes, noppen], Rippen oder Rauten
ct? Lal rohe
e ing! :
6. Metall in Blättern, Streifen oder
Platten, ohne Rücksicht auf seine Stärke
und Abmessung und die Form seines Um-
fangs, auch [al dan niet] galvanisiert,
poliert, bedruckt, gefärbt, verziert oder auf
dergleichen Weise bearbeitet, (gleichmäßig
gerippte oder gerautete Platten, sogenannte
tu tse loten su.:
[Muster-, Skizzenbleche] sowie dergleichen
Blätter [Bleche] und Platten [platen en
bladen] einbegriffen), alle diese voraus-
Et
Wert
M
Zoll
5 v H
5 v H
5 v H
Lfde.
Nr.
B ez eichnung der Waren
geseßt, daß sie nicht durchbohrt oder ge-
iocht und nicht gebogen oder auf andre
Weise umgeformt sind.
7. Gewelltes Platteneisen [Wellblech]
auch [al dan niet] verzinkt oder gebogen,
auch wenn es mit Löchern versehen ist.
8. Platten zum Darren, bezüglich deren
bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge
oder andre Urkunden einwandfrei nach-
gewiesen wird, daß sie als solche ver-
wendet werden sollen.
9. Unfertige Kupferarbeiten, worunter
ausschließlich aus Kupfer, Messing oder
Bronze hergestellte Waren zu verstehen
sind, die in dem Zustand, in dem sie ein-
geführt werden, ohne nähere Be- oder Ver-
“theutwsg nicht gebraucht zu werden
egen.
Y 10. Gegossene eiserne Gewichtblöcke
Gegengewichte].
11. Schrauben-, Wurm-, Kamm- und
Zahnräder sowie Schneckenräder, [rond-
selsl, alle diese, wenn sie ein Gewicht von
mehr als 1 kg haben.
12. Ketten.
13. Radiatoren und Glieder für Radia-
toren sowie Rippenröhren.
14. Schienen; Lasch- und Verbindungs-
platten, Klemmplatten, Schwellen und
was ferner zu einer durchlaufenden
[Eisenbahn-] Spur gehört, mit Ausnahme
von Mutterbolzen, Hakenbolzen, Schrau-
benbolzen [tirekonds], Kreuzungen, Kreuz-
stücken und Weichen und was zu den
leßzteren gehört, sowie Herz- und Spitzen-
stücke, Zungen und dergleichen.
15. Nägel, Drahtstifte, Nieten und Niet-
nägel (Schuhnägel, sogenannte Schlitzstifte
oder Schlitznägel, [splitspijkers of split-
nagels], Plattnägel oder „Wellblechnägel“
und dergleichen Waren einbegriffen) und
die damit eingeführten Plättchen und
losen Köpfe, alle diese mit Ausnahme
der mit Kopf und Spitze versehenen Ge-
genstände.
16. Schiffe und Kähne sowie Schiffs-
anker, Schiffsschrauben, Lichtpforten,
Ruderdollen und andre Teile oder Zube-
höre von Schiffen und Kähnen, die zu
keinem andren Zweck geeignet sind, vor-
ausgesetzt, daß die Teile und das Zubehör
nicht aus Gegenständen bestehen, die na-
mentlich als zollpflichtig erklärt sind, oder
wofür vor- oder nachstehend eine Regelung
angegeben ist.
17. Taue und Kabel, gedreht oder ge-
flochten, aus Metalldraht oder Metallband,
auch [al dan niet] mit Ösen oder Schlin-
gen versehen.
18. Schmieden, auch [al dan niet] mit
einem Wasserbehälter versehen, und Unter-
teile von Schmieden, Schmiedefeuer-
özffnungen [Feuerschlünde], Schmiedefeuer-
sormen, Windgänge und ùLocheisen
oogijzers|].
Maßstab]
Holl