Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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vier,  die  durchschnittlich  eine  Jahresproduktion  von  90  000—100  000  Ztr.  Kochsalz ­
  aufzuweisen  hatten').  Das  5.  Siedehaus  befand  sich  in  Reparatur,  sobald
diese  beendigt,  konnte  die  Jahresleistung  bis  auf  120  000  Ztr.  Kochsalz  gesteigert ­
  werden.  Die  Benefizgelder  und  Siedensrenten,  welche  1870/71  noch  58  000
Gulden  betrugen,  wurden  in  dem  genannten  Jahr  zum  ersten  Mal  nicht  mehr
aus  der  Salinenkasse  bestritten,  sondern  auf  die  Staatshauptkasse  übernommen,
welche  Siederente,  wie  hier  vorausgeschickt  sei,  im  Jahre  1905  noch  die  stattliche ­
  Höhe  von  86  865  M.  aufwies.  Ende  der  1870er  Jahre  erfuhr  die  Saline ­
  Hall  bedeutende  Vergrößerungen,  sodaß  der  Betrieb  alsdann  mit  6  Siedehäusern ­
  und  3  Salzmagazinen  geführt  wurde.  Im  Jahre  1909  standen  auf
der  Kgl.  Saline  Hall  drei  Siedepfannen  im  Betrieb,  von  denen  jede  eine  Pfanuenfläche
  von  115  qm  besitzt.  Für  das  Trocknen  des  Salzes  arbeiteten  drei
Dörrpfannen  mit  einer  Fläche  von  je  197  qm.  Die  Herstellung  umfaßt  Speisesalz, ­
  sowie  Viehsalz  und  Gewerbesalz.  Die  Verpackung  des  Salzes  erfolgt  in
Jutesäcken  zu  je  50  kg-  Inhalt.  Die  Produktion  stellte  sich  in  den  letzten  Jahren ­
  auf  durchschnittlich  5000  Tonnen  Siedesalz.
10.  Kapitel.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Kgl.  rvürtt.  Saline  Katt.
Infolge  des  im  Jahre  1807  errichteten  Monopols  für  Salzgewinnung  durch
den  Württembergischen  Staat  mußte  naturgemäß  auch  die  uralte  Saline  Hall  vom
Staat  auf  der  Grundlage  finanzieller  Abfindung  übernommen  werden.  Da  nun
bei  der  Saline  Hall,  wie  bei  keiner  anderen  Württembergischen  Saline,  ganz  besonders ­
  geartete  Rechtsverhältnisse,  begründet  durch  eine  jahrhundertalte  Entwicklung, ­
  vorlagen,  so  sollten  hieraus  in  der  Folgezeit  mannigfache  Schwierigkeiten
erwachsen,  die  zu  beseitigen  nicht  immer  einfach  war.  Dieser  Sachlage  entsprechend ­
  erscheint  es  angebracht,  diese  für  das  Salinenwesen  überhaupt  charakteristischen ­
  Rechtsverhältnisse  in  einer  besonderen  Schilderung  hier  zu  skizzieren  *  2 ).
Bereits  im  14.  Jahrhundert  hatten  sich  die  Eigentumsverhältnisse  der  Saline ­
  Hall  zu  einer  klaren  Trennung  zwischen  Obereigentum  und  Nutzeigentum
entwickelt.  Das  heißt,  man  unterschied  Lehnsherrn  und  Erbsieder.  Entsprechend
dieser  rechtlichen  Grundlage  vollzog  sich  auch  der  Gewinnungs-  oder  Fabrikationsprozeß. ­
  Während  der  Lehnsherr  das  Eigentum  am  Brunnen,  am  Boden  und
der  hieraus  entquellenden  Sole  besaß,  woraus  folgte,  daß  der  Lehnsherr  auch
alle  Unterhaltungskosten  des  Brunnens  zu  tragen  hatte,  vereinigte  der  Erbsieder
allein  das  Recht  auf  sich,,  die  von  dem  Lehnsherrn  geförderte  Sole  zn  versieden.
Dem  Erbsieder  stand  weiter  das  alleinige  Recht  des  Salzverkanfes  zn,  wodurch
ihm  auch  der  Handelsgewinn  zufiel.  Die  Rechte  des  Erbsieders  flössen  ans
einem  Pachtvertrag.  Die  Hauptpflichten  des  Erbsieders  lauteten  auf  pünktliche
Entrichtung  des  jährlichen  Pachtzinses,  sowie  auf  eine  gute  Instandhaltung  des
Siedehauses  und  der  Siedegeräte.  Der  Lehnsherr  dagegen  war  verpflichtet,
dem  Erbsieder  den  vollen  Anteil  der  zu  versiedenden  Sole  zur  Verfügung  zu
stellen.  Insbesondere  hatte  der  Lehnsherr  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Solls ­
  Verhandlungen  d.  württ.  Kammer  d.  Abg.,  Jahr  1870.  ll.  Beil.-Bd.,  S.  346.
2)  C.  F.  Hufnagel,  Beleuchümg  der  in  Ansehung  der  Saline  zu  Schwabisch-Hall
  bestehenden  Rechtsverhältnisse.  Tübingen  1827,  S.  7  ff.
            
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