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vier, die durchschnittlich eine Jahresproduktion von 90 000—100 000 Ztr. Kochsalz
aufzuweisen hatten'). Das 5. Siedehaus befand sich in Reparatur, sobald
diese beendigt, konnte die Jahresleistung bis auf 120 000 Ztr. Kochsalz gesteigert
werden. Die Benefizgelder und Siedensrenten, welche 1870/71 noch 58 000
Gulden betrugen, wurden in dem genannten Jahr zum ersten Mal nicht mehr
aus der Salinenkasse bestritten, sondern auf die Staatshauptkasse übernommen,
welche Siederente, wie hier vorausgeschickt sei, im Jahre 1905 noch die stattliche
Höhe von 86 865 M. aufwies. Ende der 1870er Jahre erfuhr die Saline
Hall bedeutende Vergrößerungen, sodaß der Betrieb alsdann mit 6 Siedehäusern
und 3 Salzmagazinen geführt wurde. Im Jahre 1909 standen auf
der Kgl. Saline Hall drei Siedepfannen im Betrieb, von denen jede eine Pfanuenfläche
von 115 qm besitzt. Für das Trocknen des Salzes arbeiteten drei
Dörrpfannen mit einer Fläche von je 197 qm. Die Herstellung umfaßt Speisesalz,
sowie Viehsalz und Gewerbesalz. Die Verpackung des Salzes erfolgt in
Jutesäcken zu je 50 kg- Inhalt. Die Produktion stellte sich in den letzten Jahren
auf durchschnittlich 5000 Tonnen Siedesalz.
10. Kapitel.
Die Rechtsverhältnisse der Kgl. rvürtt. Saline Katt.
Infolge des im Jahre 1807 errichteten Monopols für Salzgewinnung durch
den Württembergischen Staat mußte naturgemäß auch die uralte Saline Hall vom
Staat auf der Grundlage finanzieller Abfindung übernommen werden. Da nun
bei der Saline Hall, wie bei keiner anderen Württembergischen Saline, ganz besonders
geartete Rechtsverhältnisse, begründet durch eine jahrhundertalte Entwicklung,
vorlagen, so sollten hieraus in der Folgezeit mannigfache Schwierigkeiten
erwachsen, die zu beseitigen nicht immer einfach war. Dieser Sachlage entsprechend
erscheint es angebracht, diese für das Salinenwesen überhaupt charakteristischen
Rechtsverhältnisse in einer besonderen Schilderung hier zu skizzieren * 2 ).
Bereits im 14. Jahrhundert hatten sich die Eigentumsverhältnisse der Saline
Hall zu einer klaren Trennung zwischen Obereigentum und Nutzeigentum
entwickelt. Das heißt, man unterschied Lehnsherrn und Erbsieder. Entsprechend
dieser rechtlichen Grundlage vollzog sich auch der Gewinnungs- oder Fabrikationsprozeß.
Während der Lehnsherr das Eigentum am Brunnen, am Boden und
der hieraus entquellenden Sole besaß, woraus folgte, daß der Lehnsherr auch
alle Unterhaltungskosten des Brunnens zu tragen hatte, vereinigte der Erbsieder
allein das Recht auf sich,, die von dem Lehnsherrn geförderte Sole zn versieden.
Dem Erbsieder stand weiter das alleinige Recht des Salzverkanfes zn, wodurch
ihm auch der Handelsgewinn zufiel. Die Rechte des Erbsieders flössen ans
einem Pachtvertrag. Die Hauptpflichten des Erbsieders lauteten auf pünktliche
Entrichtung des jährlichen Pachtzinses, sowie auf eine gute Instandhaltung des
Siedehauses und der Siedegeräte. Der Lehnsherr dagegen war verpflichtet,
dem Erbsieder den vollen Anteil der zu versiedenden Sole zur Verfügung zu
stellen. Insbesondere hatte der Lehnsherr dafür Sorge zu tragen, daß der Solls
Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahr 1870. ll. Beil.-Bd., S. 346.
2) C. F. Hufnagel, Beleuchümg der in Ansehung der Saline zu Schwabisch-Hall
bestehenden Rechtsverhältnisse. Tübingen 1827, S. 7 ff.