Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

103

brunnen  in  einer  guten  baulichen  Verfassung  war.  Die  letztere  konnte  der  Erbsieder ­
  gerichtlich  erzwingen,  was  wiederholt  geschehen  ist.  Die  Siedehäuser  und
-  Siedegeräte  waren  von  dem  Erbsieder  zu  beschaffen.  Die  Gesamtheit  der  Lehnsherrn ­
  wurde  durch  das  „lehnsherrliche  Kollegium"  oder  den  „Lehnsrat"  vertreten. ­
  Urkundlich  bekannt  ist  die  Institution  des  Lehnsrates  aus  dem  Jahre
1574,  in  welchem  Jahre  die  lehnsrätlichen  Protokolle  beginnen.  Zur  Aufsicht
und  Leitung  der  Verhandlungen  des  Lehnsrates  wurde  vom  Rat  der  Stadt  Hall
ein  Direktor  bestellt,  der  nach  dem  Ratsbeschluß  vom  8.  Januar  1629  und
18.  Juli  1642  stets  ein  Stadtmeister  sein  mußte.  Nach  einem  Ratsbeschlnß  vom
1.  November  1686  wurde  dieser  Direktor  auch  zur  Staatsaufsicht  über  den
Lehnsrat  von  der  damals  freien  Reichsstadt  Schwäbisch-Hall  berufen.
Die  Erbsieder  hatten  in  früheren  Zeiten  als  ihren  höchsten  Vertreter  den
„Erbsulmeister",  ein  Amt,  das  in  der  Familie  der  Herren  von  Senft  zu  Sulburg
  erblich  war.  Jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Familie  stets  zu
den  Bürgern  der  Stadt  Hall  zählte  und  in  dieser  ansässig  war.  In  der  Mitte
des  17.  Jahrhunderts  wählten  jedoch  auch  die  Erbsieder  für  ihre  rechtliche  Vertretung ­
  die  kollegialische  Form.  Es  wurde  ein  Kollegium  gebildet,  dessen  Zusammensetzung ­
  aus  einem  Hauptmann,  Pfleger,  Meister  und  Ansschnßer  des  gemeinen ­
  Haals  bestand.  Das  Kollegium  erhielt  für  die  Folge  den  Namen
„Haalgericht",  eine  Bezeichnung,  die  sich  bis  in  das  19.  Jahrhundert  erhielt.
Das  Kollegium  übte  unter  der  Souveränität  des  Rates  der  Stadt  innerhalb
der  Erbsiederschaft  die  Gerichtsbarkeit  aus,  ebenso  stand  dem  Haalgericht  das
Verwaltungsrecht  und  die  Polizei  im  Siedewesen  zu.  Die  älteste  Haalsordnung
  stammte  aus  dem  Jahre  1385;  im  Jahre  1683  erfuhr  dieselbe  eine  wesentliche ­
  Erneuerung,  um  dann  im  Laufe  der  Zeit  größeren  oder  geringeren
Aenderungen  unterworfen  zu  werden.  Die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen
*  Lehnsrat  und  Erbsiederschaft  wurden  alljährlich  in  kollegialifcher  Beratung  geregelt. ­
  Für  den  Fall  von  Differenzen  war  die  Mitwirkung  des  Rates  der
Stadt  vorgesehen.  Das  Siederecht  des  Erbsieders  war  seiner  juristischen  Grundlage ­
  nach  entweder  „freies  eigenes  Erbsieden",  in  welchem  Fall  die  Veräußerlichkeit
  desselben  gesichert  war,  oder  es  war  als  Fideikommiß  gestaltet,  wodurch
der  gesetzmäßige  Erbfall  in  die  Besitzrechte  eintrat.  In  diesem  Fall  sprach  man
von  „Erbfluß"  oder  „fließendem  Sieden".  Von  den  111  Eigentumsteilen  waren ­
  43  freies  eigenes  Erbsieden,  während  68  im  „Erbfluß"  standen.  Noch  im
Jahre  1802,  als  die  Saline  Hall  von  dem  Württembergischen  Staat  übernommen ­
  wurde,  waren  solche  „freie  Erbsieden"  vorhanden.  Die  schriftliche  Rechtsform ­
  hierfür  ivar  der  Kontrakt.  Es  scheint  jedoch,  daß  in  früheren  Jahrhunderten ­
  diese  Rechtsverhältnisse  in  einzelnen  Fällen  nicht  ausreichend  schriftlich
formuliert  wurden,  denn  ein  Ratsdekret  vom  21.  Mai  1660  bestimmte  folgendes ­
  :  „Daß  künftig  auf  dem  Nenenhaus  (dem  Sitze  des  Haalgerichts)  alle  Käufe
und  Wechsel  in  Siedenssachen  protokolliert  und  in  Anwesenheit  aller  Erben
ordentlich  beschrieben  werden  sollen".  Die  Veräußerlichkeit  der  freien  Erbsieden
beschränkte  sich  jedoch  ausschließlich  auf  die  Bürger  der  Stadt  Hall.  Der  „Erbfluß" ­
  hatte  im  Laufe  der  Jahrhunderte  vielfach  zu  der  Entwicklung  geführt,
daß  an  einem  Siedeanteil  oftmals  hunderte  von  Personen  beteiligt  waren.  Das
hatte  natürlich  zur  Folge,  daß  der  finanzielle  Anteil  der  Einzelnen  auf  wenige
Kreuzer  oder  Pfennige  herabsank.  In  der  frühesten  Zeit,  als  der  Erbfall  noch
einheitlich  ohne  große  Verzweigung  vor  sich  ging,  anderseits  auch  die  wirtschaft-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.