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Einrichtung eine gewisse Schmälerung der Genußrechte des Lehnsherrn ein, die,
wenn auch nicht ziffernmäßig nachweisbar, doch gewisse Ansprüche an die Gradir-
kasse begründeten. Aus diesem Grunde, um den zu erwartenden Schwierig
keiten für möglichst lange Zeit aus dem Wege zu gehen, suchte man die Auf
lösung der Gradirkasse tunlichst lange hinauszuschieben. Eine starke Amortisa
tion des Gründungskapitals wurde daher nicht betrieben, man verwendete viel
mehr den Ertragsge>viun des Kostengesieds zur Erweiterung der allgemeinen
Salinenanlagen, auch wurden aus diesem Gewinne die noch im Besitz des fürst
lichen Hauses Hohenlohe befindlichen Lehns- und Brunnen-Anteile angekauft.
Auf dieser Grundlage standen die Rechtsverhältnisse der Saline Hall, als im
Jahre 1802 die Reichsstadt Hall der Krone Württembergs zufiel.
Diese politische Wandlung war für das Salinenwesen von Schwäbisch-Hall
insofern von erheblicher Bedeutung, als nunmehr die Besitzanteile der ehemali
gen freien Reichsstadt von der Saline auf den Württembergischen Staat über
gingen. Auf diese Weise trat der württembergische Staat in die Besitzrechte
von 19 7 / s Lehensteilen und 24 Teilen vom „freien Erbe". Es bestand nun
bei der ivürttembergischen Regierung der lebhafte Wunsch, durch Ankauf der
übrigen Siedeanteile die Saline Hall ganz in Staatsbesitz zu bringen. Mit der
Durchführung dieses Planes wurde der damalige Kammerdirektor Parrot be
auftragt, der im Wege des freien Ankaufs die einzelnen Siedeanteile an sich
zu bringen suchte. Dieses Vorgehen war jedoch von sehr geringem Erfolg be
gleitet, denn der größte Teil der Lehnsherrn und Erbsieder verhielt sich dem
Ankauf gegenüber ablehnend. Der Lehnsrat nahm in der Angelegenheit bald
dahin Stellung, daß der Ankauf aller Einzelauteile nur zusammen geschlossen
zu erfolgen habe, wobei zur Hauptbcdingung erhoben wurde, daß die Gerecht
same des Erbes für immer seitens der Regierung anzuerkennen war. Auf dieser
Grundlage kam es zu Verhandlungen zwischen der Kurfürstlichen Kommission
und den Bevollmächtigten der Lehnsherren und Erbsieder, welche Verhandlungen
zu dem Hauptvertrag vom 17. August 1804 führten. Auf Grund dieses Kauf
vertrages wurden über die einzelnen Anteile besondere Kaufbriefe ausgestellt,
die dem Stadtgericht zu Hall zur Beglaubigung vorgelegt wurden.
Die württembergische Regierung, welche so in die Rechte und Pflichten der
Saline Hall eingetreten war, wendete anfangs für die bauliche Neugestaltung
derselben erhebliche Mittel auf, die daun später durch die Erträge txid.it recht
gerechtfertigt wurden. Im weiteren Verlauf erließ die Regierung dann einige
Reskripte, die von dem Inhalte des Hauptvertrages eine teilweise abweichende
Haltung der Regierung bekundeten. Rat und Siederschast der Stadt Hall be
mächtigte sich angesichts des Vorgehens der Regierung einer großen Erbitterung,
die zu langjährigen und schwierigen Verhandlungen führte. Die Siederschaft
fühlte sich in ihren finanziellen Rechten verletzt und ließ wiederholt dem König
die nach ihrer Auffassung verletzte Rechtslage darstellen. Die Regierung wieder
behauptete, in diesem Punkte mehr als ihre Pflicht getan zu haben. Tatsächlich
waren die im Laufe der Zeit zur Entwicklung gekommenen mißlichen Verhält
nisse ihrer eigentlichen Ursache nach außerhalb beider Parteien zu suchen. Die
Hauptursache bildete die immer schwieriger zu beschaffende Sole, wodurch sich
das Betriebsergebnis außerordentlich ungünstig gestaltete. Daß die Regierung
neuen Bohrversuchen zur Schaffung vollgradiger Sole bei den hiermit verbun
denen großen Kosten immer ablehnender gegenüberstand, war begreiflich, hatten