Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Einrichtung eine gewisse Schmälerung der Genußrechte des Lehnsherrn ein, die, 
wenn auch nicht ziffernmäßig nachweisbar, doch gewisse Ansprüche an die Gradir- 
kasse begründeten. Aus diesem Grunde, um den zu erwartenden Schwierig 
keiten für möglichst lange Zeit aus dem Wege zu gehen, suchte man die Auf 
lösung der Gradirkasse tunlichst lange hinauszuschieben. Eine starke Amortisa 
tion des Gründungskapitals wurde daher nicht betrieben, man verwendete viel 
mehr den Ertragsge>viun des Kostengesieds zur Erweiterung der allgemeinen 
Salinenanlagen, auch wurden aus diesem Gewinne die noch im Besitz des fürst 
lichen Hauses Hohenlohe befindlichen Lehns- und Brunnen-Anteile angekauft. 
Auf dieser Grundlage standen die Rechtsverhältnisse der Saline Hall, als im 
Jahre 1802 die Reichsstadt Hall der Krone Württembergs zufiel. 
Diese politische Wandlung war für das Salinenwesen von Schwäbisch-Hall 
insofern von erheblicher Bedeutung, als nunmehr die Besitzanteile der ehemali 
gen freien Reichsstadt von der Saline auf den Württembergischen Staat über 
gingen. Auf diese Weise trat der württembergische Staat in die Besitzrechte 
von 19 7 / s Lehensteilen und 24 Teilen vom „freien Erbe". Es bestand nun 
bei der ivürttembergischen Regierung der lebhafte Wunsch, durch Ankauf der 
übrigen Siedeanteile die Saline Hall ganz in Staatsbesitz zu bringen. Mit der 
Durchführung dieses Planes wurde der damalige Kammerdirektor Parrot be 
auftragt, der im Wege des freien Ankaufs die einzelnen Siedeanteile an sich 
zu bringen suchte. Dieses Vorgehen war jedoch von sehr geringem Erfolg be 
gleitet, denn der größte Teil der Lehnsherrn und Erbsieder verhielt sich dem 
Ankauf gegenüber ablehnend. Der Lehnsrat nahm in der Angelegenheit bald 
dahin Stellung, daß der Ankauf aller Einzelauteile nur zusammen geschlossen 
zu erfolgen habe, wobei zur Hauptbcdingung erhoben wurde, daß die Gerecht 
same des Erbes für immer seitens der Regierung anzuerkennen war. Auf dieser 
Grundlage kam es zu Verhandlungen zwischen der Kurfürstlichen Kommission 
und den Bevollmächtigten der Lehnsherren und Erbsieder, welche Verhandlungen 
zu dem Hauptvertrag vom 17. August 1804 führten. Auf Grund dieses Kauf 
vertrages wurden über die einzelnen Anteile besondere Kaufbriefe ausgestellt, 
die dem Stadtgericht zu Hall zur Beglaubigung vorgelegt wurden. 
Die württembergische Regierung, welche so in die Rechte und Pflichten der 
Saline Hall eingetreten war, wendete anfangs für die bauliche Neugestaltung 
derselben erhebliche Mittel auf, die daun später durch die Erträge txid.it recht 
gerechtfertigt wurden. Im weiteren Verlauf erließ die Regierung dann einige 
Reskripte, die von dem Inhalte des Hauptvertrages eine teilweise abweichende 
Haltung der Regierung bekundeten. Rat und Siederschast der Stadt Hall be 
mächtigte sich angesichts des Vorgehens der Regierung einer großen Erbitterung, 
die zu langjährigen und schwierigen Verhandlungen führte. Die Siederschaft 
fühlte sich in ihren finanziellen Rechten verletzt und ließ wiederholt dem König 
die nach ihrer Auffassung verletzte Rechtslage darstellen. Die Regierung wieder 
behauptete, in diesem Punkte mehr als ihre Pflicht getan zu haben. Tatsächlich 
waren die im Laufe der Zeit zur Entwicklung gekommenen mißlichen Verhält 
nisse ihrer eigentlichen Ursache nach außerhalb beider Parteien zu suchen. Die 
Hauptursache bildete die immer schwieriger zu beschaffende Sole, wodurch sich 
das Betriebsergebnis außerordentlich ungünstig gestaltete. Daß die Regierung 
neuen Bohrversuchen zur Schaffung vollgradiger Sole bei den hiermit verbun 
denen großen Kosten immer ablehnender gegenüberstand, war begreiflich, hatten
	        
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