Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Zahl der Krankheitstage 
ABSOLUTE UND RELATIVE ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE 
UND DURCHSCHNITTSDAUER EINES KRANKHEITSFALLES 
Tahr 
1923 
1924 
Gesamtzahl der 
Krankheitstayge 
Zahl der auf einen In ro hschnittliche 
Versicherten ent-|" Dauer eines 
fallenden Krank-" xrankheitsfalles 
heitstage 
|] 255.092 | 5,5 15,2 
251.836 5.4 16,2 
Aufwand für die Geldleistungen, insgesamt und für einen Versicherten 
Die untenstehende Tabelle verzeichnet den insgesamt und für einen Ver- 
sicherten für Geldleistungen und insbesondere für die Krankenunterstützung 
yemachten Aufwand. 
jahr 
‚9923 
| 9924 
Gesamtaufwand | Gesamtaufwand 
für die Geldleistun-| für die Kranken- 
gen in Tausenden| unterstützung in 
von estnischen Tausenden von 
Mark | estnischen Mark 
(in Tausenden (in Tausenden von 
von Chalcdkronen) Goldkronen) 
'Durchschni tlicher 
‘ Aufwand für die 
Geldleistungen auf 
sinen Versicherten 
in estnischen 
Mark (in 
Galdkronen} 
35.630 31.318 1.048 
(386) (339) (11,3) 
35.083 | 30.311 1.045 
(336) (290) (10) 
FRANKREICH (Elsass-Lothringen) 
Gesetzgebung 
RVO vom 19. Ju1Lı 1911 
Gesetzliches Krankengeld 
Das Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohns für jeden Arbeits- 
sag ($ 182, Nr. 2). . 
Der Grundlohn, der für den Betrag des Krankengelds massgebend ist, 
zann nach drei verschiedenen Arten berechnet werden : 
@) nach Lohnstufen, 
b) nach Mitgliederklassen, 
c) nach dem wirklichen Arbeitsverdienst. 
Die verschiedenen Arten der Berechnung können miteinander ver- 
ounden werden ($ 180). 
Dauer der gesetzlichen Krankenunterstützung 
Die Unterstützung endet spätestens mit Ablauf der 26. Woche nach 
Beginn der Krankheit, wird jedoch das Krankengeld von einem späteren 
Tag an bezogen, mit dem Ablauf der 26. Woche nach diesem. Fällt in den 
Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so 
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs his zu 13 Wochen 
nicht angerechnet ($ 182, 183). 
HErsatzleistungen 
Hat ein im Krankenhaus untergebrachter Versicherter eine Familie, 
die er bisher ganz oder überwiegend von seinem Arbeitsverdienst unter- 
halten hat, so ist den Angehörigen dieser Familie ein Familienzuschuss 
'Hausgeld) im Betrage des halben Krankengeldes zu gewähren; dieses 
Hausgeld kann unmittelbar an die Familienangehörigen ausgezahlt werden 
(8 186).
	        
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