Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

7 
FRANKREICH 
^' r,s V 
//. O V \ 
hek 
+ iS' \ 
Recht, die Rückzahlung der gesamten von ihnen deponierten ö'elder %j* 
verlangen. 
Artikel 5. 
Die Frist von vollen 30 Tagen, vom 1. August 1914 ab gerechnet, 
findet Anwendung auf die Rückzahlung aus Versicherungsscheinen oder 
-Policen oder aus Kapitalisierungs- oder Sparguthaben-Bescheinigungen, die zu 
einem bestimmten Termin odet jederzeit auf Verlangen des in der Urkunde 
Bezeichnten oder des Inhabers rückzahlbar sind. 
Artikel 7. 
Die Erlasse vom 31. Juli, 1. August, 2. August und 5. August werden 
aufgehoben. 
Die Französischen Banken honorieren auch abgesehen vom Moratorium 
nicht mehr Wechsel, die deutsches Indossament tragen. 
Artikel 1. 
Während der Dauer der Mobilmachung und bis zur Beendigung 
der Feindseligkeiten werden unterbrochen als Verjährungs- und Verfallfristen 
ln Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie alle Fristen für die Zustellung, 
Vollziehung oder Anfechtung der Entscheidungen der Zivil- und Verwaltungs 
gerichte. 
Die Unterbrechung der Verjährungs- und Verfallfristen findet Anwendung 
auf die hypothekarischen Eintragungen, ihre Erneuerung, die Um 
schreibungen und überhaupt auf alle Handlungen, die nach dem Gesetz 
■unerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen sind. 
Artikel 2. 
Von der Beendigung der Feindseligkeiten ab läuft eine neue, der 
gewöhnlichen Frist gleiche Frist für die verschiedenen Anfechtungs-Handlungen 
vor Zivil- und Verwaltungsgerichten. 
Was die andern Handlungen anbelangt, so wird vom selben Zeitpunkt 
aD eine Frist von derselben Dauer gewährt wie die Frist, die am ersten 
lobilisationstage noch zu laufen hatte. Ein besonderer Erlaß wird den Zeit- 
Punkt des Beginns der in den beiden vorstehenden Absätzen erwähnten Fristen 
festsetzen. 
Artikel 3. 
In Abweichung von der im Artikel 1 ausgesprochenen Regel kann die 
rtsetzung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten ausnahmsweise durch eine auf 
esonderen Antrag von dem Vorsitzenden des mit der Rechtsstreitigkeit befaßten 
nchts ergehende Verfügung zugelassen werden. 
Unter denselben Bedingungen und in denselben Formen kann die 
Streckung der endgültig gewordenen Entscheidungen von dem Vorsitzenden 
es Zivilgerichts zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.