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FRANKREICH
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Recht, die Rückzahlung der gesamten von ihnen deponierten ö'elder %j*
verlangen.
Artikel 5.
Die Frist von vollen 30 Tagen, vom 1. August 1914 ab gerechnet,
findet Anwendung auf die Rückzahlung aus Versicherungsscheinen oder
-Policen oder aus Kapitalisierungs- oder Sparguthaben-Bescheinigungen, die zu
einem bestimmten Termin odet jederzeit auf Verlangen des in der Urkunde
Bezeichnten oder des Inhabers rückzahlbar sind.
Artikel 7.
Die Erlasse vom 31. Juli, 1. August, 2. August und 5. August werden
aufgehoben.
Die Französischen Banken honorieren auch abgesehen vom Moratorium
nicht mehr Wechsel, die deutsches Indossament tragen.
Artikel 1.
Während der Dauer der Mobilmachung und bis zur Beendigung
der Feindseligkeiten werden unterbrochen als Verjährungs- und Verfallfristen
ln Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie alle Fristen für die Zustellung,
Vollziehung oder Anfechtung der Entscheidungen der Zivil- und Verwaltungs
gerichte.
Die Unterbrechung der Verjährungs- und Verfallfristen findet Anwendung
auf die hypothekarischen Eintragungen, ihre Erneuerung, die Um
schreibungen und überhaupt auf alle Handlungen, die nach dem Gesetz
■unerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen sind.
Artikel 2.
Von der Beendigung der Feindseligkeiten ab läuft eine neue, der
gewöhnlichen Frist gleiche Frist für die verschiedenen Anfechtungs-Handlungen
vor Zivil- und Verwaltungsgerichten.
Was die andern Handlungen anbelangt, so wird vom selben Zeitpunkt
aD eine Frist von derselben Dauer gewährt wie die Frist, die am ersten
lobilisationstage noch zu laufen hatte. Ein besonderer Erlaß wird den Zeit-
Punkt des Beginns der in den beiden vorstehenden Absätzen erwähnten Fristen
festsetzen.
Artikel 3.
In Abweichung von der im Artikel 1 ausgesprochenen Regel kann die
rtsetzung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten ausnahmsweise durch eine auf
esonderen Antrag von dem Vorsitzenden des mit der Rechtsstreitigkeit befaßten
nchts ergehende Verfügung zugelassen werden.
Unter denselben Bedingungen und in denselben Formen kann die
Streckung der endgültig gewordenen Entscheidungen von dem Vorsitzenden
es Zivilgerichts zugelassen werden.