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Salz für die dortigen Unterthanen" zu liefern. Weiter hatte Württemberg zu
gestatten, daß das für die Bewohner der bayrischen Orte von Ammerdingen
und Röthingen bestimmte Salz zollfrei durch württembergisches Gebiet geführt
werden konnte. Der erneuerte Vertrag hatte am 10. Dezember 1825 zu
München und am 31. Januar 1826 zu Stuttgart seine.urkundliche Ausfertigung
erfahren. Vertreter für den „König!. Württembergischen Bergrat" war der
Oberfinanzrat v. Danzers; für Bayern hatte v. Wagner als General-Administrator
und Borstand der „König!, bayrischen General-Bergwerks- und Salinen-Admini-
stration" gezeichnet x ).
Wie man ersieht, gewährten die Verträge weitgehende wirtschaftliche Zu
geständnisse, deren genaue Jnnehaltung besonders mit Rücksicht auf die Zollgrenzen
verwaltungstechnisch nicht ohne Schwierigkeiten war. Staatlicherseits brauchten
allerdings kaum Mißgriffe befürchtet werden. Diese Salz-Tauschverträge erfuhren,
wie bemerkt, wiederholt eine Erneuerung. So hatte Bayern nach dem zwischen
der württembergischen Regierung geschlossenen Tauschvertrag, der vom 1. Juli
1844 bis 30. Juni 1850 abgeschossen worden war, von Günzbnrg und Mem
mingen aus nach Oberschwaben etwa 28800 Zentner Kochsalz zu liefern, welche
gleiche Salzmenge wiederum die Saline Friedrichshall und Clemenshall an die
bayrischen Salzämter Speyer und Frankenthal abzuliefern hatten. In den letzten
Jahren des Vertrages lieferte auch die Saline zu Hall ein bestimmtes Quantum
Salz im Austausch nach Würzburg. Dieser Salztauschvertrag mit Bayern wurde
wiederholt erneuert, zuletzt für die Jahre 1864/67, wobei die Liefermenge auf
28 000 Zentner Kochsalz festgesetzt wurde. Da Bayern erklärte, eine Erneue
rung des Vertrages nicht für zuträglich zu halten, so wurde ein neues Abkommen
nicht mehr getroffen. Für Württemberg war dieser Vorgang nicht von erheb
lich schädigender Bedeutung. Der Fabrikationsumfang der württembergischen
Salinen wurde hierdurch überhaupt nicht berührt; es entstanden lediglich Mehr-
kosten für Frachten, welche hauptsächlich von den Salzniederlagen in Oberschwabcn
zu übernehmen und zu tragen waren. Da anderseits der Salzpreis staatlich
festgesetzt wurde, so entstand den Salzniederlagen ein Gewinnausfall. Mit der
zunehmenden Entwicklung und dem fortschreitenden Ausbau des Eisenbahnnetzes
in Bayern und Württemberg war in den 1860er Jahren der Zeitpunkt ge
kommen, wo die grundlegenden Voraussetzungen für die beiderseitig geschlossenen
Salz-Tauschverträge von selbst in Fortfall kamen. Der kostspielige Frachtwagen
hatte diesen Salz-Tauschverträgen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung gesichert;
mit dem Aufkommen der Eisenbahn ging der Salztransport von der Landstraße
auf den Schienenweg über, der eine schnellere und doch billigere Beförderung
gewährleistete und so auch Gebiete wirtschaftlich näher brachte, die vorher wegen
zu hoher Frachtkosten sich fremd bleiben mußten. Fortan setzte im Salzhandel
beider Länder jene moderne Entwicklung und Bewegung ein, welche ohne Rück
sicht auf die nachbarliche Lage im freien Wettbewerb der wirtschaftlichen Kräfte
ihre Handelserfolge sucht und findet * 2 ).
Wir kommen nun zu einer kurzen Darstellung des württembergischen Salz
handels mit der Schweiz, der sich in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahr-
Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abgeord., Jahr 1852. II. Beil. Bd.
2) Verbandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1867. II. Beil. Bd. S. 420.
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