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näher zu skizzieren. Beide Dienst-Instruktionen, sowohl die für die Salinenver
walter, wie die für die Salinen-Kassierer, wurden am 23. Januar 1833 erlassen.
An der Spitze einer jeden Saline stand ein Salinen-Verwalter, der nach
abgelegtem Diensteid die Qualifikation eines „Staatsdieners" erwarb, wodurch
vornehmlich die Pensionsberechtigung begründet wurde. Der zu leistende Dienst
eid ist in den „Vorschriften für die Verpflichtung der 'Angehörigen des Finanz
departements" vom 1. Juli 1838 enthalten. Seinein Inhalte nach ging der
Diensteid aus eine Fülle von Einzelheiten ein, was etwas befremdend anmutet.
Wir erwähnten schon, daß die Saline rechtlich nach außen und innen von
dem Salinenverwalter vertreten wurde. Die Tätigkeit des Salinenverwalters
war sowohl eine technische, wie verwaltungsmäßige. Unmittelbar vorgesetzte
Behörde des Salinenverwalters war der Kgl. Bergrat zu Stuttgart, dessen An
ordnungen unbedingt Folge zu leisten war. Ueber den Wirkungskreis des Kgl.
Bergrates haben wir au anderer Stelle eingehend berichtet. Es sei noch nach
getragen, daß dem Salinenverwalter gegenüber solchen Verfügungen des Kgl.
Bergrates, die ihrem Inhalt nach eine Beanstandung zu begründen schienen,
das Recht eines in geziemender Form zu übermittelnden Hinweises über die
Unzulässigkeit oder Unzweckmäßigkeit der Verfügung oder Anordnung zustand.
Hielt der Kgl. Bergrat dennoch seine Verfügung aufrecht, so war dieselbe un
weigerlich zu befolgen. Der schon erwähnte, an zweiter Stelle stehende Kgl.
Salinenkassierer hatte gegebenenfalls als Stellvertreter des Salinenverwalters zu
wirken. Der Salinenkassierer, welcher gleichfalls durch Diensteid Staatsdiener
rechte erwarb, durfte keine Zahlung ohne die Gegenzeichnng des Salinenverwalters
leisten. Dem Salinenverwalter lag die Verantwortung für eine gute Beschaffen
heit des Kochsalzes, sowohl hinsichtlich des Korns, wie des trockenen Zustandes
ob. Die Verpackung des Salzes und Bezeichnung der Fässer hatte unter Auf
sicht des Salinenverwalters zu erfolgen, der hierauf die fertigen Fässer dem das
Magazin verwaltenden Salinenkassierer übergab. Unter des letzteren Aufsicht
wurde das Faß nummeriert, mit dem Anfangsbuchstaben der Saline und mit
dem Bruttogewicht versehen. Ueber die an das Magazin erfolgte Ablieferung
hatte der Salzschreiber jeweils eine Urkunde auszufertigen, aus welcher auch die
Nummer des liefernden Siedehauses oder der Siedepfanne zu entnehmen war.
Am 1. und 15. eines jeden Monats hatte der Salinenkassierer an die „Haupt
verwaltung der Salinengefälle" zu Stuttgart eine Abschrift seines Speditions
journals, sowie einen Lagervorratsbericht über Kochsalz einzureichen, welchen Be
legen noch eine Abschrift des Journals über die Viehsalzabgabe monatlich folgte.
Diese Abschriften waren von dem Salzschreiber mitzuunterzeichnen. Zur beson
deren Obhut wurden dem Salinenverwalter die Brennholzvorräte empfohlen,
die ja auch einen bedeutenden Wertfaktor im Salinenbetrieb repräsentierten.
Ueber die ordnungsmäßige Verwendung hatte der Siedemeister oder Obersieder
einen Schein auszustellen. Im übrigen stand die Verwaltung aller Materialien
unter der Aufsicht des Salinenkassierers, dem hier zur Unterstützung die not
wendigen Werkleute beigeordnet waren. Die Abgabe der Materialien erfolgte
nur auf Anweisung des Salinenverwalters. Alljährlich hatte der Salinenver
walter gemeinsam mit dem Salinenkassierer den Jahresetat für die Saline auf
zustellen, der zur Durchsicht und Prüfung dem Kgl. Bergrat einzureichen war.
Ergab sich im Laufe des Verwaltnngsjahres eine Etatsüberschreitung, so war
für den zu erwartenden Mehraufwand vorher die Genehmigung des Kgl. Berg-
rates einzuholen. Am 30. Juni eines jeden Jahres hatte eine gesamte Inventur-