Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

aufnähme  auf  der  Saline  zu  erfolgen,  welche  Aufnahme  mit  den  Unterschriften
des  Salinenverwalters  und  -Kassierers  ebenfalls  dem  Kgl.  Bergrat  zur  Prüfung
zu  unterbreiten  war*).
Recht  interessant  ist,  daß  dem  Salinenverwalter  auf  der  Saline  einschließlich ­
  aller  zugehörigen  Gebäude  und  Plätze  eine  Straf-  und  Polizeigewalt  eingeräumt ­
  wurde.  Diese  Strafgewalt  zeigte  folgenden  rechtlichen  Umfang.  Der
Salinenverwalter  konnte  erkennen:
1.  bei  Laboranten
a)  auf  Gefängnisstrafen  bis  zur  Dauer  von  48  Stunden.
b)  auf  Geldbußen,  welche  jedoch  nur  ausnahmsweise  zu  erkennen  sind,
bis  auf  den  Betrag  von  4  Reichstalern.
c)  auf  Suspension  von  der  Arbeit  bis  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen.
d)  auf  Entlassung,  jedoch  nur  in  Beziehung  aus  diejenigen  Untergebenen,
welche  von  dem  Salinenverwalter  angestellt  worden  sind.
2.  bei  Offizianten  nur  auf  die  unter  1b  genannte  Geldstrafe.
Sofern  es  sich  uni  Verfehlungen  handelte,  welche  ein  höheres  Strafmaß
als  die  hier  gegebenen  Normen  bedingten,  so  war  die  Verfehlung  dem  Kgl.
Bergrat  zur  weiteren  Entscheidung  zu  unterbreiten.  Im  übrigen  wurde  die
Strafgewalt  des  Salinenverwalters  nur  auf  die  mit  dem  Dienstverhältnis  im
Zusammenhang  stehenden  Verfehlungen  wirksam.
Bezüglich  des  Salzhandels  wurde  dem  Salinenverwalter  nahegelegt,  sich
vornehmlich  über  die  wirtschaftliche  Entwicklung  und  Lage  desselben  im  Ausland
eingehende  Kenntnis  zu  verschaffen,  um  so  nach  Möglichkeit  den  Kgl.  Salinen
neue  Absatzgebiete  erschließen  zu  können.  Gegebenenfalls  waren  in  dieser  Hinsicht ­
  unverzüglich  geeignete  Anträge  an  den  Kgl.  Bergrat  zu  stellen.  Die  Preisbestimmung ­
  sämtlicher  Salinenerzeugnisse  ging  ausschließlich  von  dem  Kgl.  Bergrat
aus.  Die  Berechtigung,  ein  Anstellungsverhältnis  mit  Personen,  selbst  für  untergeordnete ­
  Dienststellen,  zu  begründen,  stand  dem  Salinenverwalter  nicht  zu.
Diese  Materie  war  von  dem  Kgl.  Finanz-Ministerium  durch  einen  Erlaß  vom
9.  März  1835  wie  folgt  geregelt 1  2 ).  Die  Anstellung  von  Salzsiedern,  Pfannenschmieden, ­
  Untersteigern  und  sonstigen  Arbeitern  blieb  dem  Kgl.  Bergrat  vorbehalten. ­
  Angestellte  höheren  Dienstgrades,  wie  Material-  und  Magazininspektoren, ­
  Buchhalter,  Salzschreiber,  Obersteiger  usw.,  waren  vorher  dem  Kgl.
Finanz-Ministerium  in  Vorschlag  zu  bringen.  Die  Zuständigkeit  des  Kgl.  Bergrats ­
  für  die  Begründung  eines  Dienstverhältnisses  war  ini  Prinzip  dann  gegeben, ­
  wenn  es  sich  um  Personen  handelte,  die  ihrem  Arbeitscharakter  nach  im
Wochenlohu  zu  beschäftigen  waren.  In  allen  anderen  Fällen  war  die  Zuständigdes
  Kgl.  Finanzministerinms  gegeben.
An  dieser  Stelle  sind  auch  die  Salzdeputate  zu  erwähnen,  welche  den  Offizianten ­
  und  Arbeitern  auf  den  Kgl.  Salinen  gewährt  wurden.  Ein  Erlaß  des
Kgl.  Finanzministerinms  vom  24.  Januar  1844  au  den  Bergrat  stellte  für  die
Gewährung  der  Salzdeputate  bestimmte  Grenzen  auf 3 ).  Veranlassung  zu  diesem
Erlaß  scheinen  gewisse  Unregelmäßigkeiten  gegeben  zu  haben,  da  einzelne  Ange1) ­
  Reyscher,  Sammlung  der  württ.  Gesetze,  1848.  Tübingen.  Band  16,  II.  Abteilung, ­
  Seite  654-684.
2)  Reyscher,  Sammlung  b.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848.  Band  16,  II.  Abteilung, ­
  S.  747.  ‘  „„
■  3)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848.  Bayd  16,  II.  Abteilung, ­
  Seite  1015.
            
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