Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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in mehrfacher Hinsicht vorbildlich; insbesondere die später von Offenau vorge 
nommenen Bohrarbeiten brachten manche technische Neuerung. 
Der durch den Orkan im Oktober 1806 verursachte erhebliche Schaden 
gab Veranlassung, daß die Gesellschaft ihrer pünktlichen Pachtzahlung nicht nach 
kommen konnte, da der Wiederaufbau des zerstörten Werkes alle verfügbaren 
Mittel in Anspruch genommen hatte. Diese Tatsache veranlaßte die württ. 
Regierung, im Jahre 1811 im Wege des Prozesses die Aufhebung des ohnehin 
dem staatlichen Salzmonopol im Wege stehenden Pachtvertrages zu erzwingen. 
In diesem äußerst langwierigen Prozeß behauptete das Kgl. Finanz-Departement: 
„daß, da der freie Salzverkauf seit 1807 gesetzlich aufgehoben sey, die Salz- 
„administration denselben der Pachtgesellschaft nicht habe auf eine gültige Weise 
„zusagen können, indem eine untergeordnete Verwaltungsstelle nicht befugt sey, 
„Ausnahmen vom Gesetze zuzugestehen." 
Der Rechtsstreit gelangte jedoch nicht vor die ordentlichen Gerichte, viel 
mehr bestimmte eine Königliche Entschließung vom 6. August 1819, daß der 
Pachtgesellschaft nach den Bestimmungen des Pachtvertrages der freie Salzver 
kauf zu gestatten sei. 
Die Gesellschaft stützte sich bei ihrem geltend gemachten Rechte des freien 
Salzverkaufs vornehmlich auf den § 26 des Pachtvertrages, welcher der Gesell 
schaft unter anderem gestattete: 
„Den freien Salzverschluß und jegliches auf dem Werke fabriziert werdende 
„Produkt in den hoch- und deutschmeisterischen Ordenslanden und deren Gebiet 
„ohne alle Abgaben frei, und daß dasselbe zum Abbruch der Handelsleute nicht 
„unter einem Viertelzentner abgegeben werde; auch ist der Compagnie gestattet, 
„ans ihre eigene Kosten eigene Salzniederlagen und Salzstadel zu errichten, ohne 
„daß doch auch in diesem Falle die Untertanen für verbunden angesehen werden 
„dürfen, ihr desfallsiges Bedürfnis bei Niemand anderm als der Compagnie zu 
„erkaufen." 
Angesichts dieses Wortlauts des Pachtvertrages war es gar kein Zweifel, 
daß der Gesellschaft vom rechtlichen Standpunkt der freie Salzhandel gestattet 
werden mußte, so sehr dies auch mit dem Charakter eines staatlichen Salz 
monopols im Widerspruch stand. 
Die in dem Prozeß von der Gesellschaft mit Erfolg geltend gemachten 
Gegengründe basierten vornehmlich darauf, daß der Staat die im Pachtbrief 
vorgesehene Kostendeckung von einem Drittel des Bauaufwandes beim Wieder 
aufbau nicht geleistet hatte, ferner war auch die vertragliche Freiheit betreffs 
Zollabgaben usw. beim Salzverkauf wiederholt verletzt worden. Immerhin brachte 
der Prozeß in mancher Hinsicht eine Klärung der Rechtslage. So wurde der 
Gesellschaft die Pachtdauer bis zum Jahre 1848 bestätigt und zwar unter der 
Voraussetzung einer Mindestjahresproduktion von 10 000 Zentnern Salz und 
pünktlicher Pachtzahlung. Betrieb und Verwaltung der Saline konnte nacb 
freiem Ermessen der Gesellschaft erfolgen. Nach Beendigung der Pacht hatte 
der Staat Ersatz für alle von der Gesellschaft getroffenen Meliorationen zu 
leisten, jedoch unter Abzug von 30 000 fl., welche die Gesellschaft in den ersten 
drei Pachtjahren für bauliche Zwecke ohne vertragliche Ersatzpflicht aufzuwenden 
gehabt hatte. Die staatliche Ersatzpflicht trat jedoch nur für Meliorationen ein, 
die sich beim Pachtablauf vorfanden. 
Anstelle des ehemaligen deutschen Ordensgebietes wurden der Gesellschaft
	        
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