Einzahlungen von Gewerken steuerpflichtig sind und die
©. m. b. H., obgleich sie aus den Gewerken selbst besteht, selbst
nicht Gewerke ist, so würde an und für sich der Zubuße
stempel entfallen. Die Rechtsprechung hat trotzdem die Stempel
pflicht bejaht, weil der Begriff der auf Gewerkschaftskuxe
ausgeschriebenen Einzahlungen auch • solche Einzahlungen
umfasse, welche von den Gewerken durch Vermittlung einer
in der angegebenen Weise errichteten G. nt. b. tz. geleistet
werden^).
Ausammenfaffung üer bisherigen Rechtsprechung
über Steuerersparung und Steuerumgehung.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung stellt sich die Rechts
lage bis zum Inkrafttreten der RAO. folgendermaßen:
Der Um st and, daß der von ei ne in Steuer
pflichtigen durch die Vornahme eines Rechts
geschäfts erstrebte wirtschaftliche Zweck, stch
durch Vornahme des einen Rechtsgeschäfts
ebensogut erreichen läßt wie durch ein
anderes, davon wesentlich verschiedenes
Rechtsgeschäft, nötigt die Beteiligten nicht,
das Rechtsgeschäft in der Form abzu
schließen, durch die der Steuerfiskus am
günstigsten gestellt wird, selb st wenn sie da-
M ) Ztschr. f. Bergr., Bd. 57, S. 272. Wie Kahn, Steuer-
umgehung und Steuerersparung, S. 6, ausführt, würde
der Zubußestempel trotz dieser Entscheidung erspart werden
können, wenn die eingeschobene G. nt. b. H. nicht aus
den Gewerken als Gesellschaftern besteht, sondern wenn die
von der Gewerkschaft benötigten Betriebsmittel von dritter Seite
aufgebracht werden, und zwar auch dann, wenn die Gewerken
gegenüber der G. nt. b. H. das Delkredere für die Rückzahlung
übernehmen würden. Nach § 5 RAO. würde in solchem Fall
von der Steuerbehörde wahrscheinlich die Stempelpficht angenommen
werden. Denn ein ungewöhnlicher Weg liegt hier wohl vor. Man
könnte sich aber trotzdem denken, daß dieses Verfahren nicht
in der Absicht der Steuerumgehung, sondern aus besonderen wirt
schaftlichen Gründen gewählt würde, etwa deshalb, weil die Ge
werken zur Zeit nicht über die nötigen Mittel verfügten.