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Steuergesetzen. Diese Bedeutung haben sie selbst in den
jenigen Fällen nicht, in denen dem Finanzministerium, wie
z. B. im § 45 des Ilmsatzsteuergesetzes, die Befugnis ein
geräumt ist, mit Zustimmung des Reichsrats Ausführungs
bestimmungen zu einem Gesetz zu erlassen, weil ,,auch die
zur Ausführung eines Gesetzes erlassenen Vorschriften, die
die Natur der Rechtsverordnung in sich tragen, immer nur
die Ergänzung des Gesetzes, nicht seine Auslegung zum
Gegenstand haben sönnen“ 65 ).
Aus diesem Grunde sind bereits zahlreiche Aussührungs-
bestimmungen, auch wenn sie vom Bundesrat oder vom Reichs
rat erlassen waren, sofern sie mit der richtigen Auslegung
des Gesetzes in Widerspruch standen, sowohl von den Ver
waltungsgerichtshöfen der einzelnen Bundesstaaten als auch
vom Reichsfinanzhof für ungültig erklärt worden 65 ).
Veweislast.
Wenn das Finanzamt die Ansicht vertritt, es liege eine
Steuerumgehung vor, so trifft es dafür die Beweislast 656 ). Nach
§ 173 RAO. hat der Steuerpflichtige zwar auf Verlangen
des Finanzamts die Richtigkeit seiner Steuererklärung
nachzuweisen. Diese Bestimmung kann aber hier keine
Anwendung finden, denn die Richtigkeit der Steuer
erklärung nach Maßgabe der gewählten Geschäftsform
steht in einem solchen Fall ja fest. Nicht die Richtigkeit
der Steuererklärung als solche steht in Frage, sondern die
Anfechtung der gewählten Geschäftsform, an deren Stelle
eine andere treten soll, weil sie mehr Steuern bringt und
auf Grund deren sich die Steuererklärung ändern würde.
Es ist also Sache des.Finanzamts, den Beweis zu führen, daß
sämtliche Voraussetzungen des § 5 RAO. erfüllt sind.
65 ) RFH. I, 200; vgl. dazu auch Rosen do rff, Steuer
recht der stillen Reserven 98 99.
65a ) Ebenso Ber. d. Aussch. 5.