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Einführung einer Legalüefinition des Begriffes der
„Steuerumgehung".
Um eine derartige gleichmäßige und wirkliche Durchfüh
rung der Steuergesetze zu sichern, hat es der Gesetzgeber für
erforderlich erachtet, in die gesetzgeberische Technik eine Legal
definition des Begriffs der „Steuerumgehnng" neu einzu
führen und damit den bisher von der Rechtsprechung aner
kannten Grundsatz, es sei niemandem verwehrt, sich so einzu
richten, daß er möglichst wenig Steuern zu entrichten brauche,
dahin einzuschränken, daß es „als unerlaubt, nicht im Sinn
von strafbar, sondern in dem Sinn von gleichgültig für die
Besteuerung gelten muß, wenn jemand auf Kosten der Gesamt
heit eine Steuer dadurch zu seinem persönlichen Vorteil um
gehen will, daß er den wirtschaftlichen Erfolg, den das Gesetz
mit der Steuer treffen will, durch Mißbrauch von Formen
des bürgerlichen Rechts in einer Weise erzielt, die formell
nicht unter die Steuer fällt“ 3 ).
die gesetzlichen Bestimmungen über Steuerumgehungen.
(§ 5 RAO.)
Dieses Ziel will der Gesetzgeber dadurch erreichen, daß
er folgende Bestimmung in die RAO. aufgenommen hat:
„Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmög
lichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Steuerpflicht nicht
umgangen oder gemindert werden.
Ein Mißbrauch im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn:
1. in Fällen, wo das Gesetz wirtschaftliche Vorgänge, Tat
sachen und Verhältnisse in der ihnen entsprechenden
rechtlichen Gestaltung einer Steuer unterwirft, zur Um
gehung der Steuer nicht entsprechende, ungewöhnliche
Rechtsformen gewählt oder Rechtsgeschäfte vorgenom
men werden, und
3 ) Entwurf 94.