Full text: Das kommunale Wahlrecht

Die Zugehörigkeit zumpreußischen Staate, die 
der bereits wiederholt erwähnte Entwurf von 1876 beseitigen wollte, 
wird u. a. verlangt in den Städten der sieben östlichen Provinzen, 
in Westfalen, in der Rheinprovinz, in Frankfurt a. M.; hier sind 
also die Mitglieder eines anderen deutschen Bundesstaates, auch 
wenn sie alle übrigen Voraussetzungen erfüllen, nicht wahl— 
berechtigt. Dagegen genügt es in Schleswig-Holstein, Hessen- 
Nassau, Hohenzollern, den Landgemeinden der sieben östlichen 
Provingen u. a. deulscher Reichsangehöriger zu sein. 
Getreu dem plutokratischen Geiste, der die Wahlgesetze beseelt, 
wird der Empfang einer Unterstützung aus öffentlichen 
Mitteln als eine Sünde betrachtet, die nur durch Entziehung 
des Wahlrechts geahndet werden kann. Im einzelnen gehen die 
verschiedenen Gesetze auch hier wieder auseinander. In Schleswig⸗ 
Holstein muß, wer sein Wahlrecht ausüben will, jede nach dem 
18. Lebensjahre empfangene öffentliche Unterstützung zurückgezahlt 
haben. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Pro— 
binzen und die nach ihrem Muster gestalteten Gesetze für Hohen⸗ 
zollern und Hessen-Nassau bestimmen, daß die Ausübung des Ge— 
meindewahlrechts ruht, wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung 
aus öffentlichen Mitteln empfängt, und zwar 6 Monate nach dem 
Empfang der Unterstützung, sofern es nicht früher die empfangene 
Unterstützung erstattet. Dagegen verlangt die Städteordnung für 
die sieben östlichen Probinzen, daß man seit einem Jahre keine 
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat; selbst 
die Rückzahlung einer empfangenen Unterstützung setzt hier den Emp⸗ 
fänger nicht wieder in sein früheres Recht ein. Ja, noch mehrl Am 
17. März 1807 und am 18. Mai 1900 hat das Oberverwaltungsgericht 
Entscheidungen gefällt, wonach als Empfänger einer Armenunter⸗ 
stützung im Sinne des Gesetzes auch solche Personen anzusehen sind, 
denen die Kosten für die Verpflegung im Krankenhause kreditiert sind, 
die also lediglich infolge einer Krankheit vorübergehend zahlungsun⸗ 
fähig waren, ihrer Zahlungsverpflichtung aber nachkommen wollen 
oder bereits vor Anlegung der Wählerlisten nachgekommen sind. Da⸗ 
mit hat sich der höchste preußische Gerichtshof auf den Standpunkt 
gestellt, daß selbst spätere Abschlagszahlungen nicht nachträglich den 
Charatter der Unterstützung eines Hülfsbedürftigen zu ändern ver— 
mögen. Was an reagaktionären Bestimmungen noch nicht in den 
Städteordnungen steht, wird durch juristische Spitzfindigkeiten 
hineininterpretiert. 
Nach dem Reichsgesetz betr. die Ginwirkung von Armenunter— 
stützung auf öffentliche Rechte vom 168. März 19009 sind, soweit in 
Reichsgesetßen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug 
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, als Armen— 
unterstützung nicht anzusehen: 
b. Die Krankenunterstützung; 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen gewährte Anstalispflege;
	        
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