Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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kollision vorliegt. Die Bestellung des Revisors erfolgt durch das 
für die Vertretung des Handelsstandes berufene Organ, in Er 
mangelung eines solchen durch das Gericht; 
2. a) der Bilanz und der Geschäftsführung/) wenn dies von 
der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be 
schlossen worden ist, 
d) Ist ein solcher Auftrag auf Bestellung von Revisoren zur 
Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht 
länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäfts 
führung in der Generalversammlung abgelehnt worden, so können 
auf Antrag von Aktionären, die mindestens den zehnten Teil des 
Grundkapitals zu vertreten haben, Revisoren durch das Gericht 
bestellt werden, sofern die Antragsteller glaubhaft machen können, 
daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des 
Gesellschaftsvertrages stattgefunden haben. 
In all diesen Fällen ist die Prüfung wirksam durch „sach 
verständige" Revisoren auszuführen; die Handelsvertretungen bezw. 
die Gerichte ziehen hierzu mit Recht und Vorliebe die ihnen Ms 
moralische und intellektuelle Qualität hin durch längeren Umgang 
bekannten „beeidigten Bücherrevisoren" heran. 
Die Parteilosigkeit der Revisoren ist — zumal es sich meistens 
um einmalige Revisionen handelt — dabei nicht in Frage gestellt 
außer dort, wo als bestellte Revisoren sogen. Aktionärausschüsse 
auftreten. 
i) HGB. §§ 266, 267.
	        
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