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kollision vorliegt. Die Bestellung des Revisors erfolgt durch das
für die Vertretung des Handelsstandes berufene Organ, in Er
mangelung eines solchen durch das Gericht;
2. a) der Bilanz und der Geschäftsführung/) wenn dies von
der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be
schlossen worden ist,
d) Ist ein solcher Auftrag auf Bestellung von Revisoren zur
Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht
länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäfts
führung in der Generalversammlung abgelehnt worden, so können
auf Antrag von Aktionären, die mindestens den zehnten Teil des
Grundkapitals zu vertreten haben, Revisoren durch das Gericht
bestellt werden, sofern die Antragsteller glaubhaft machen können,
daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des
Gesellschaftsvertrages stattgefunden haben.
In all diesen Fällen ist die Prüfung wirksam durch „sach
verständige" Revisoren auszuführen; die Handelsvertretungen bezw.
die Gerichte ziehen hierzu mit Recht und Vorliebe die ihnen Ms
moralische und intellektuelle Qualität hin durch längeren Umgang
bekannten „beeidigten Bücherrevisoren" heran.
Die Parteilosigkeit der Revisoren ist — zumal es sich meistens
um einmalige Revisionen handelt — dabei nicht in Frage gestellt
außer dort, wo als bestellte Revisoren sogen. Aktionärausschüsse
auftreten.
i) HGB. §§ 266, 267.