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für die Bilanz im Grunde beibehält. Wenn natürlich im einzelnen
Falle Aufsichtsrat und Vorstand den Willen zur Vorlage des
Berichtes haben, so darf die Ausführung desselben vom Gesetzgeber
nicht unterbunden werden.
Die Erhebung der Revisionshonorare erfolgt wie bei unseren
Berufsgenossenschaften durch Umlagen. Die dem Revisionsverbande
angeschlossenen Aktiengesellschaften — dahin geht mein Vorschlag
— bezahlen nicht nach aufgewendeter Zeit des Revisors,
sondern nach Zahl der kaufmännischen Beamten, die bei der revidierten
Firma angestellt sind; denn nach dem Produkt der Beamten
dürfte sich im großen und ganzen die Arbeit für den
Revisor richten. Dadurch wird einerseits dem Auftraggeber eine
gute sorgsame Arbeit zugesichert, anderseits haben weder Revisor
noch Auftraggeber das Bestreben, die Arbeitszeit nach der Höhe
des Honorars einzustellen.
Freilich wird man mir erwidern, besteht zwischen einem
Revisionsverband der Genossenschaften und dem der Aktiengesellschaften
ein großer Unterschied, insofern als es sich bei den Genossenschaften
um Gesellschaften ohne gegenseitiges Konkurrenzbestreben
handelt, die die bei der Revision gemachten Erfahrungen und Beobachtungen
zum Nutzen und Vorteil der übrigen Gesellschaften
verwenden können und sollen, hingegen trifft dies nicht bei den
Aktiengesellschaften zu, diese stehen in Wettbewerb; was dort
wohltuend wirkt, wirkt hier gefahrbringend.
Demgegenüber ist zu sagen, daß über den Verrat der erkannten
Geschäftsgeheimnisse nur die Qualität der Beamten siegen
kann, die durch Vorbildung, Eid, Haftung usw. garantiert werden
muß. Auch haben die Erfahrungen bei den Treuhandgesellschaften
gelehrt, daß Verfehlungen dieser Art nicht vorgekommen sind.
Ich für meinen Teil bin der Überzeugung, daß wenn eine
Neuordnung der Aufsichtsratssrage erfolgt, nur auf dem Wege
der Selbsthilfe auch für die Aktiengesellschaften erfolgreich vorgegangen
werden kann.
Neben dem Aufsichtsrat kennt das deutsche Aktienrecht als
Kontrollorgan noch, wie ich eingangs dieses Teils erwähnte, den
Gelegenheitsrevisor.
Er tritt auf zur Prüfung
1. der Vorgänge bei der Gründung der Aktiengesellschaft,h
sofern es sich um eine sogen, qualifizierte Gründung handelt (bei
Sacheinlagen und Übernahmen von Gegenständen), oder wenn bei
einem Mitglied des Vorstandes oder Aussichtsrates Jnteressentz
HGB. 88 192—94 bezw. 8 266.