Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

105

für  die  Bilanz  im  Grunde  beibehält.  Wenn  natürlich  im  einzelnen
Falle  Aufsichtsrat  und  Vorstand  den  Willen  zur  Vorlage  des
Berichtes  haben,  so  darf  die  Ausführung  desselben  vom  Gesetzgeber ­
  nicht  unterbunden  werden.
Die  Erhebung  der  Revisionshonorare  erfolgt  wie  bei  unseren
Berufsgenossenschaften  durch  Umlagen.  Die  dem  Revisionsverbande
angeschlossenen  Aktiengesellschaften  —  dahin  geht  mein  Vorschlag ­
  —  bezahlen  nicht  nach  aufgewendeter  Zeit  des  Revisors,
sondern  nach  Zahl  der  kaufmännischen  Beamten,  die  bei  der  revidierten ­
  Firma  angestellt  sind;  denn  nach  dem  Produkt  der  Beamten ­
  dürfte  sich  im  großen  und  ganzen  die  Arbeit  für  den
Revisor  richten.  Dadurch  wird  einerseits  dem  Auftraggeber  eine
gute  sorgsame  Arbeit  zugesichert,  anderseits  haben  weder  Revisor
noch  Auftraggeber  das  Bestreben,  die  Arbeitszeit  nach  der  Höhe
des  Honorars  einzustellen.
Freilich  wird  man  mir  erwidern,  besteht  zwischen  einem
Revisionsverband  der  Genossenschaften  und  dem  der  Aktiengesellschaften ­
  ein  großer  Unterschied,  insofern  als  es  sich  bei  den  Genossenschaften ­
  um  Gesellschaften  ohne  gegenseitiges  Konkurrenzbestreben
handelt,  die  die  bei  der  Revision  gemachten  Erfahrungen  und  Beobachtungen ­
  zum  Nutzen  und  Vorteil  der  übrigen  Gesellschaften
verwenden  können  und  sollen,  hingegen  trifft  dies  nicht  bei  den
Aktiengesellschaften  zu,  diese  stehen  in  Wettbewerb;  was  dort
wohltuend  wirkt,  wirkt  hier  gefahrbringend.
Demgegenüber  ist  zu  sagen,  daß  über  den  Verrat  der  erkannten ­
  Geschäftsgeheimnisse  nur  die  Qualität  der  Beamten  siegen
kann,  die  durch  Vorbildung,  Eid,  Haftung  usw.  garantiert  werden
muß.  Auch  haben  die  Erfahrungen  bei  den  Treuhandgesellschaften
gelehrt,  daß  Verfehlungen  dieser  Art  nicht  vorgekommen  sind.
Ich  für  meinen  Teil  bin  der  Überzeugung,  daß  wenn  eine
Neuordnung  der  Aufsichtsratssrage  erfolgt,  nur  auf  dem  Wege
der  Selbsthilfe  auch  für  die  Aktiengesellschaften  erfolgreich  vorgegangen ­
  werden  kann.
Neben  dem  Aufsichtsrat  kennt  das  deutsche  Aktienrecht  als
Kontrollorgan  noch,  wie  ich  eingangs  dieses  Teils  erwähnte,  den
Gelegenheitsrevisor.
Er  tritt  auf  zur  Prüfung
1.  der  Vorgänge  bei  der  Gründung  der  Aktiengesellschaft,h
sofern  es  sich  um  eine  sogen,  qualifizierte  Gründung  handelt  (bei
Sacheinlagen  und  Übernahmen  von  Gegenständen),  oder  wenn  bei
einem  Mitglied  des  Vorstandes  oder  Aussichtsrates  Jnteressentz

  HGB.  88  192—94  bezw.  8  266.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.