Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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kollision  vorliegt.  Die  Bestellung  des  Revisors  erfolgt  durch  das
für  die  Vertretung  des  Handelsstandes  berufene  Organ,  in  Ermangelung ­
  eines  solchen  durch  das  Gericht;
2.  a)  der  Bilanz  und  der  Geschäftsführung/)  wenn  dies  von
der  Generalversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen ­
  worden  ist,
d)  Ist  ein  solcher  Auftrag  auf  Bestellung  von  Revisoren  zur
Prüfung  eines  Vorganges  bei  der  Gründung  oder  eines  nicht
länger  als  zwei  Jahre  zurückliegenden  Vorganges  bei  der  Geschäftsführung ­
  in  der  Generalversammlung  abgelehnt  worden,  so  können
auf  Antrag  von  Aktionären,  die  mindestens  den  zehnten  Teil  des
Grundkapitals  zu  vertreten  haben,  Revisoren  durch  das  Gericht
bestellt  werden,  sofern  die  Antragsteller  glaubhaft  machen  können,
daß  bei  dem  Vorgang  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen  des
Gesellschaftsvertrages  stattgefunden  haben.
In  all  diesen  Fällen  ist  die  Prüfung  wirksam  durch  „sachverständige" ­
  Revisoren  auszuführen;  die  Handelsvertretungen  bezw.
die  Gerichte  ziehen  hierzu  mit  Recht  und  Vorliebe  die  ihnen  Ms
moralische  und  intellektuelle  Qualität  hin  durch  längeren  Umgang
bekannten  „beeidigten  Bücherrevisoren"  heran.
Die  Parteilosigkeit  der  Revisoren  ist  —  zumal  es  sich  meistens
um  einmalige  Revisionen  handelt  —  dabei  nicht  in  Frage  gestellt
außer  dort,  wo  als  bestellte  Revisoren  sogen.  Aktionärausschüsse
auftreten.

i)  HGB.  §§  266,  267.
            
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